UREK‑S: Zweitwohnungsinitiative soll differenziert umgesetzt werden

Ein­er Medi­en­mit­teilung vom 15. August 2014 ist zu ent­nehmen, dass die Kom­mis­sion für Umwelt, Raum­pla­nung und Energie des Stän­der­ats (UREK‑S) dem neuen Bun­des­ge­setz über Zweit­woh­nun­gen (E‑ZWG) weit­ge­hend zus­timmt. Gewisse Punk­te der Vor­lage hat die Kom­mis­sion aber verschärft:

  • Die Regelung, wonach seit 25 Jahren bewirtschaftete Hotels in Zweit­woh­nun­gen umge­wan­delt wer­den kön­nen (Art. 9 E‑ZWG), soll gestrichen werden.
  • Es soll aus­geschlossen wer­den, dass Gemein­den Bau­vorhaben bewil­li­gen kön­nen, die zu einem Zweit­woh­nungsan­teil von über 20% führen wür­den (Art. 6 E‑ZWG).
Hinge­gen sollen andere Punk­te der Vor­lage gelock­ert werden:
  • Gemäss bun­desrätlichem Entwurf ist die Wohn­nutzung bei altrechtlichen Baut­en frei. Solche Woh­nun­gen kön­nen erneuert, umge­baut und wieder aufge­baut wer­den. Han­delt es sich bei diesen altrechtlichen Baut­en jedoch um Zweit­woh­nun­gen, dür­fen sie nicht erweit­ert wer­den  (Art. 12 E‑ZWG). Die UREK‑S spricht sich dafür aus, dass eine Ver­grösserung um max­i­mal 30% der ursprünglichen Nutzfläche zuläs­sig sein soll, sofern dadurch keine zusät­zliche Woh­nung entsteht. 
  • Die Kom­mis­sion will, dass den Kan­to­nen bei der Beze­ich­nung der Gebi­ete, in denen touris­tisch bewirtschaftete Woh­nun­gen zuläs­sig sind, grössere Hand­lungsspiel­räume gegeben und diese Gebi­ete nicht auf touris­tisch schwach genutzte Regio­nen beschränkt wer­den (Art. 8 E‑ZWG).
  • Schliesslich ist die UREK‑S der Auf­fas­sung, dass Zweit­woh­nun­gen nicht nur in geschützten, son­dern auch in erhal­tenswerten Baut­en inner­halb der Bau­zone erstellt wer­den dürfen.