Zivilrechtliche Verjährung: RK‑N nimmt den Revisionsentwurf knapp an

​Die RK‑N hat den Entwurf des Bun­desrats zur Revi­sion der zivil­rechtlichen Ver­jährung (13.100; dazu auch swiss­blawg) mit 13 zu 10 Stim­men bei 1 Enthal­tung angenommen.

Aus der Medi­en­mit­teilung:

Die Kom­mis­sion­s­mehrheit fol­gt im Wesentlichen dem Konzept des Bun­desrates, welch­es das Prinzip der dop­pel­ten Fris­ten beibehält, eine Ver­längerung der – sub­jek­tiv bes­timmten – rel­a­tiv­en Ver­jährungs­frist von einem auf drei Jahre vor­sieht und an der – objek­tiv fest­gelegten – absoluten Ver­jährungs­frist von zehn Jahren fes­thält, wobei let­ztere bei ein­er Tötung oder Kör­per­ver­let­zung auf 30 Jahre ver­längert wird. Die Abstim­mungen fie­len sehr knapp aus und die abgelehn­ten Konzepte sind Gegen­stand von Min­der­heit­santrä­gen. In eini­gen von diesen wird eine andere absolute Ver­jährungs­frist gefordert (20, 40 oder 50 Jahre), in anderen wird vorgeschla­gen, zugun­sten ein­er kürz­eren, sub­jek­tiv bes­timmten Frist (drei oder fünf Jahre) auf eine absolute Frist zu verzichten.

Die Vor­lage bringt ins­beson­dere eine Verbesserung für Schä­den, die erst in der Zukun­ft ein­treten. Die Kom­mis­sion hat deshalb auch geprüft, ob es sin­nvoll wäre, spezielle Regelun­gen für jene Fälle vorzuse­hen, in denen die Schä­den bere­its einge­treten sind, der Schaden­er­satz aber an den aktuell gel­tenden kurzen Ver­jährungs­fris­ten scheit­ert. Sie sprach sich in diesem Zusam­men­hang mit 17 zu 7 Stim­men gegen eine Rück­wirkung aus und fol­gte somit der Posi­tion des Bundesrates. […]