4A_74/2014: Anfechtung von Zwischenentscheiden über die Zuständigkeit / pathologische Schiedsklausel (amtl. Publ.)

Mit Entscheid 4A_74/2014 vom 28. August 2014 entsch­ied das Bun­des­gericht, dass wenn ein Zwis­ch­enentscheid über die Zuständigkeit des Schieds­gerichts nach Art. 190 Abs. 2 lit. a oder b IPRG ange­focht­en wird, der Beschw­erde­führerin gegenüber den tat­säch­lichen Fest­stel­lun­gen, auf deren Grund­lage das Schieds­gericht seine ord­nungs­gemässe Bestel­lung oder seine Zuständigkeit bejaht hat, auch die Rüge offen­ste­hen muss, diese beruht­en auf ein­er Ver­let­zung der in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorge­se­henen Ver­fahren­srechte, wie etwa des rechtlichen Gehörs oder des Grund­satzes der Gle­ich­be­hand­lung (lit. d).

Hin­ter­grund des Entschei­ds bildete ein Zwis­ch­enentscheid, mit dem das Schieds­gericht die Unzuständigkeit­seinrede abwies. Die Beklagte erhob daraufhin Beschwerde. 

Das Bun­des­gericht erk­lärte, dass es die Zuständigkeit­srüge nach Art.
190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlich­er Hin­sicht frei prüft, einschliesslich
materieller Vor­fra­gen, von deren Beant­wor­tung die
Zuständigkeit abhängt. Demge­genüber über­prüft es die tatsächlichen
Fest­stel­lun­gen des ange­focht­e­nen Schiedsentscheids
auch im Rah­men der Zuständigkeit­srüge nur, wenn gegenüber diesen Sachver­halts­fest­stel­lun­gen zuläs­sige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorge­bracht oder aus­nahm­sweise Noven
berück­sichtigt werden.

Das Bun­des­gericht erk­lärte weit­er, dass wenn nach Art. 190 Abs. 2 lit. a und b IPRG die vorschriftswidrige Bestel­lung oder eine unrichtige Beurteilung der Zuständigkeit gerügt wird, den Parteien gegenüber den
tat­säch­lichen Fest­stel­lun­gen, auf deren Grund­lage das Schieds­gericht seine ord­nungs­gemässe Bestel­lung oder seine Zuständigkeit bejaht hat, auch die Rüge offen­ste­hen muss, diese beruht­en auf ein­er Ver­let­zung der in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorge­se­henen Ver­fahren­srechte, wie etwa des rechtlichen Gehörs oder des Grund­satzes der Gle­ich­be­hand­lung (lit. d). Andern­falls, so führte das Bun­des­gericht aus, würde in Kauf genom­men, dass das Bun­des­gericht seinen
Entscheid über die Bestel­lung oder
die Zuständigkeit unter Umstän­den auf Grund­lage eines Sachver­halts fällen müsste, der vom Schieds­gericht in Ver­let­zung dieser Ver­fahrens­garantien festgestellt
wurde. Auf diese Weise kön­nte etwa eine Gutheis­sung des Beschw­erdeantrags, es
sei der die Zuständigkeit beja­hende Zwischenentscheid
aufzuheben und die Unzuständigkeit des Schieds­gerichts festzustellen, aus
rein (zuständigkeits-)rechtlichen Grün­den erfol­gen, ohne dass sich die
Gegen­seite je gegen eine allfäl­lige Gehörsver­let­zung bei der
Sachver­halt­ser­mit­tlung hätte zur Wehr set­zen kön­nen. Im Falle einer
Beschw­erde­ab­weisung wäre die Gehörsrüge nur aufgeschoben und gegen den ersten
Teil- bzw. den End­schiedsspruch zu erheben, womit
gegebe­nen­falls am Ende des Schiedsver­fahrens ein­mal mehr Zuständigkeits­fra­gen beurteilt wer­den müssten.
Dies würde dem Zweck von Art. 190 Abs. 3 IPRG, diese Fra­gen sogle­ich und
abschliessend zu klären, wider­sprechen. Auch die Beschw­erde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
wegen vorschriftswidriger Ernen­nung des Einzelschiedsrichters
oder vorschriftswidriger Zusam­menset­zung (Art. 190 Abs. 2 lit. a  bzw. wegen fehlen­der Zuständigkeit des
Schieds­gerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG) ist vom Bundesgericht
auf Grund­lage von schieds­gerichtlichen Sachver­halts­fest­stel­lun­gen zu beurteilen, die allfäl­li­gen Vor­wür­fen ein­er Verletzung
fun­da­men­taler Ver­fahren­srechte stand­hal­ten. Im Rahmen
ein­er solchen Beschw­erde kön­nen daher auch die
weit­eren Rügen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG erhoben wer­den, sofern sie mit der Bestel­lung bzw. der Zuständigkeit zusammenhängen. 

Das Bun­des­gericht stellte aber klar, dass solche Rügen strik­te auf Punk­te zu
beschränken sind, die unmit­tel­bar die Bestel­lung oder die
Zuständigkeit des Schieds­gerichts betr­e­f­fen; anson­sten sind sie unzulässig
und es ist darauf nicht einzutreten. Die von der Beschw­erde­führerin erhobenen
Rügen, das Schieds­gericht habe im Rah­men der Sachver­halts­fest­stel­lung sein­er Zuständigkeitsentscheidung
den
Grund­satz der Gle­ich­be­hand­lung der Parteien und
den Grund­satz des rechtlichen Gehörs ver­let­zt (Art.
190 Abs. 2 lit. d IPRG), waren dem­nach zulässig. 

Das Bun­des­gericht prüfte schliesslich die Rüge, die abgeschlossene Schied­sklausel sei nach Treu und Glauben dahinge­hend auszule­gen, dass ein  Ad hoc ‑Schieds­gericht und nicht ein (nach den Swiss Rules
zu kon­sti­tu­ieren­des) Schieds­gericht der Han­del­skam­mer bei­der Basel zuständig sein soll. Die Schied­sklausel lautete im hier rel­e­van­ten Teil wie folgt:

Art. 16 Applic­a­ble Law and res­o­lu­tion of disputes 

For all dis­putes aris­ing out of this con­tract, the Arbi­tra­tion Com­mit­tee, to be estab­lished in Basel (Switzer­land), is autho­rized and the law to be applied is Swiss Law. The Arbi­tra­tion lan­guage is German. 

Bes­tim­mungen in Schiedsvere­in­barun­gen, die unvollständig,
unklar oder wider­sprüch­lich sind, gel­ten als pathol­o­gis­che Klauseln. Sofern
sie nicht zwin­gende Ele­mente der Schiedsvereinbarung
zum Gegen­stand haben, namentlich die verbindliche Unter­stel­lung der
Stre­it­entschei­dung unter ein  rivates Schieds­gericht, führen sie nicht ohne Weit­eres zu
deren Ungültigkeit. Vielmehr ist vor­erst durch
Ausle­gung und allen­falls Ver­tragsergänzung in Anlehnung an das all­ge­meine Ver­tragsrecht nach ein­er Lösung zu suchen, die
den grund­sät­zlichen Willen der Parteien respektiert,
sich einer
Schieds­gerichts­barkeit zu unter­stellen. Lässt sich bezüglich der Schiedsvere­in­barung kein tat­säch­lich übere­in­stim­mender Wille der Parteien fest­stellen, so ist diese nach dem Ver­trauen­sprinzip auszule­gen, d.h. der mut­massliche Wille ist
so zu ermit­teln, wie er vom jew­eili­gen Erk­lärungsempfänger nach Treu und Glauben ver­standen wer­den durfte und musste. Ste­ht als Ausle­gungsergeb­nis fest, dass die Parteien
die Stre­it­sache von der staatlichen Gerichts­barkeit aus­nehmen und ein­er Entschei­dung durch ein Schieds­gericht unter­stellen woll­ten, bestehen
jedoch Dif­feren­zen hin­sichtlich der Abwick­lung des Schiedsver­fahrens, besteht
kein Anlass zu ein­er restrik­tiv­en Ausle­gung mehr. Vielmehr ist dem Anliegen
der Parteien Rech­nung zu tra­gen, die Stre­it­sache durch ein Schieds­gericht entscheiden
zu lassen. Eine unpräzise oder fehler­hafte Bezeichnung
des Schieds­gerichts führt daher nicht zwin­gend zur Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung,
wenn durch Ausle­gung ermit­telt wer­den kann, welch­es Schieds­gericht die Parteien gemeint haben.

Das Bun­des­gericht erk­lärte, dass davon auszuge­hen war, dass die Parteien die Stre­it­sache einem Schieds­gericht unter­stellen woll­ten, weshalb für die von der Beschw­erde­führerin ver­langte ein­schränk­ende Ausle­gung kein Anlass bestand. Der Einzelschied­srichter habe ohne Ver­let­zung der mass­geben­den Grund­sätze der Ver­tragsausle­gung nach Treu und
Glauben erwogen, die Beze­ich­nung des Schieds­gerichts als “the Arbi­tra­tion Com­mit­tee”, ins­beson­dere die Ver­wen­dung des bes­timmten Artikels (“the”) sowie von grossen Anfangs­buch­staben, weise darauf hin, dass sie nicht als Sach­beze­ich­nung (“an arbi­tra­tion com­mit­tee”) zu ver­ste­hen sei, son­dern als Hin­weis auf eine bes­timmte vorbeste­hende Insti­tu­tion. Die von den Parteien ver­wen­dete For­mulierung “to be estab­lished” ste­he diesem Ver­ständ­nis nicht ent­ge­gen, ist das konkret mit dem Entscheid
betraute Schieds­gericht doch auch bei einem Schiedsver­fahren nach den Regeln ein­er Schiedsin­sti­tu­tion zunächst zu kon­sti­tu­ieren, was im Übri­gen auch die Beschw­erde­führerin anerkennt.

Es tre­ffe zwar zu, dass die Schied­sklausel die Han­del­skam­mer bei­der Basel nicht auf­führen würde. Jedoch sei davon auszuge­hen, dass die Parteien ein Schieds­gericht ein­er beste­hen­den  Schieds­gerichtsin­sti­tu­tion in Basel mit der Stre­it­entschei­dung betrauen
woll­ten, weshalb der Schluss des Einzelschied­srichters nahe­liege, dass damit ein
nach der Schied­sor­d­nung der Han­del­skam­mer bei­der Basel
zu kon­sti­tu­ieren­des Schieds­gericht gemeint sei. Der angefochtene
Entscheid weise dabei zutr­e­f­fend darauf hin, dass etwa
bei Klauseln wie “Swiss Arbi­tra­tion Court, Zürich”, “Inter­na­tion­al
Trade Arbi­tra­tion Orga­ni­za­tion Zurich” oder “Inter­na­tion­al Trade arbitration
in Zurich” angenom­men wurde, die Parteien hät­ten ein Schieds­gericht der Zürcher Han­del­skam­mer gemeint. Dass in Basel eine andere Schiedsgerichtsinstitution
beste­hen würde, die von der gewählten Umschrei­bung erfasst sein kön­nte, macht
auch die Beschw­erde­führerin nicht gel­tend. Der von der Beschw­erde­führerin in Abrede
gestellte Ver­weis auf die Schied­sor­d­nung der Han­del­skam­mer bei­der Basel (vgl. Art. 1 Abs. 1 Swiss Rules) ergebe sich damit aus
der Ausle­gung der Schied­sklausel, weshalb
der entsprechende Ein­wand ins Leere stossen würde. Die schieds­gerichtliche Erwä­gung in Anwen­dung des Ver­trauen­sprinzips, wonach die
Parteien nicht ein Ad hoc ‑Schieds­gericht, son­dern ein nach den Swiss Rules
zu kon­sti­tu­ieren­des Schieds­gerich angestrebt hät­ten, sei dem­nach nicht
zu beanstanden.