Mit Entscheid 4A_74/2014 vom 28. August 2014 entschied das Bundesgericht, dass wenn ein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 190 Abs. 2 lit. a oder b IPRG angefochten wird, der Beschwerdeführerin gegenüber den tatsächlichen Feststellungen, auf deren Grundlage das Schiedsgericht seine ordnungsgemässe Bestellung oder seine Zuständigkeit bejaht hat, auch die Rüge offenstehen muss, diese beruhten auf einer Verletzung der in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Verfahrensrechte, wie etwa des rechtlichen Gehörs oder des Grundsatzes der Gleichbehandlung (lit. d).
Hintergrund des Entscheids bildete ein Zwischenentscheid, mit dem das Schiedsgericht die Unzuständigkeitseinrede abwies. Die Beklagte erhob daraufhin Beschwerde.
Das Bundesgericht erklärte, dass es die Zuständigkeitsrüge nach Art.
190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei prüft, einschliesslich
materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die
Zuständigkeit abhängt. Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen
Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids
auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven
berücksichtigt werden.
Das Bundesgericht erklärte weiter, dass wenn nach Art. 190 Abs. 2 lit. a und b IPRG die vorschriftswidrige Bestellung oder eine unrichtige Beurteilung der Zuständigkeit gerügt wird, den Parteien gegenüber den
tatsächlichen Feststellungen, auf deren Grundlage das Schiedsgericht seine ordnungsgemässe Bestellung oder seine Zuständigkeit bejaht hat, auch die Rüge offenstehen muss, diese beruhten auf einer Verletzung der in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Verfahrensrechte, wie etwa des rechtlichen Gehörs oder des Grundsatzes der Gleichbehandlung (lit. d). Andernfalls, so führte das Bundesgericht aus, würde in Kauf genommen, dass das Bundesgericht seinen
Entscheid über die Bestellung oder
die Zuständigkeit unter Umständen auf Grundlage eines Sachverhalts fällen müsste, der vom Schiedsgericht in Verletzung dieser Verfahrensgarantien festgestellt
wurde. Auf diese Weise könnte etwa eine Gutheissung des Beschwerdeantrags, es
sei der die Zuständigkeit bejahende Zwischenentscheid
aufzuheben und die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen, aus
rein (zuständigkeits-)rechtlichen Gründen erfolgen, ohne dass sich die
Gegenseite je gegen eine allfällige Gehörsverletzung bei der
Sachverhaltsermittlung hätte zur Wehr setzen können. Im Falle einer
Beschwerdeabweisung wäre die Gehörsrüge nur aufgeschoben und gegen den ersten
Teil- bzw. den Endschiedsspruch zu erheben, womit
gegebenenfalls am Ende des Schiedsverfahrens einmal mehr Zuständigkeitsfragen beurteilt werden müssten.
Dies würde dem Zweck von Art. 190 Abs. 3 IPRG, diese Fragen sogleich und
abschliessend zu klären, widersprechen. Auch die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
wegen vorschriftswidriger Ernennung des Einzelschiedsrichters
oder vorschriftswidriger Zusammensetzung (Art. 190 Abs. 2 lit. a bzw. wegen fehlender Zuständigkeit des
Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG) ist vom Bundesgericht
auf Grundlage von schiedsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilen, die allfälligen Vorwürfen einer Verletzung
fundamentaler Verfahrensrechte standhalten. Im Rahmen
einer solchen Beschwerde können daher auch die
weiteren Rügen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG erhoben werden, sofern sie mit der Bestellung bzw. der Zuständigkeit zusammenhängen.
Das Bundesgericht stellte aber klar, dass solche Rügen strikte auf Punkte zu
beschränken sind, die unmittelbar die Bestellung oder die
Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffen; ansonsten sind sie unzulässig
und es ist darauf nicht einzutreten. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen
Rügen, das Schiedsgericht habe im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung seiner Zuständigkeitsentscheidung
den
Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien und
den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (Art.
190 Abs. 2 lit. d IPRG), waren demnach zulässig.
Das Bundesgericht prüfte schliesslich die Rüge, die abgeschlossene Schiedsklausel sei nach Treu und Glauben dahingehend auszulegen, dass ein Ad hoc ‑Schiedsgericht und nicht ein (nach den Swiss Rules
zu konstituierendes) Schiedsgericht der Handelskammer beider Basel zuständig sein soll. Die Schiedsklausel lautete im hier relevanten Teil wie folgt:
Art. 16 Applicable Law and resolution of disputes
For all disputes arising out of this contract, the Arbitration Committee, to be established in Basel (Switzerland), is authorized and the law to be applied is Swiss Law. The Arbitration language is German.
Bestimmungen in Schiedsvereinbarungen, die unvollständig,
unklar oder widersprüchlich sind, gelten als pathologische Klauseln. Sofern
sie nicht zwingende Elemente der Schiedsvereinbarung
zum Gegenstand haben, namentlich die verbindliche Unterstellung der
Streitentscheidung unter ein rivates Schiedsgericht, führen sie nicht ohne Weiteres zu
deren Ungültigkeit. Vielmehr ist vorerst durch
Auslegung und allenfalls Vertragsergänzung in Anlehnung an das allgemeine Vertragsrecht nach einer Lösung zu suchen, die
den grundsätzlichen Willen der Parteien respektiert,
sich einer
Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen. Lässt sich bezüglich der Schiedsvereinbarung kein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, so ist diese nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Wille ist
so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Steht als Auslegungsergebnis fest, dass die Parteien
die Streitsache von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausnehmen und einer Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterstellen wollten, bestehen
jedoch Differenzen hinsichtlich der Abwicklung des Schiedsverfahrens, besteht
kein Anlass zu einer restriktiven Auslegung mehr. Vielmehr ist dem Anliegen
der Parteien Rechnung zu tragen, die Streitsache durch ein Schiedsgericht entscheiden
zu lassen. Eine unpräzise oder fehlerhafte Bezeichnung
des Schiedsgerichts führt daher nicht zwingend zur Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung,
wenn durch Auslegung ermittelt werden kann, welches Schiedsgericht die Parteien gemeint haben.
Das Bundesgericht erklärte, dass davon auszugehen war, dass die Parteien die Streitsache einem Schiedsgericht unterstellen wollten, weshalb für die von der Beschwerdeführerin verlangte einschränkende Auslegung kein Anlass bestand. Der Einzelschiedsrichter habe ohne Verletzung der massgebenden Grundsätze der Vertragsauslegung nach Treu und
Glauben erwogen, die Bezeichnung des Schiedsgerichts als “the Arbitration Committee”, insbesondere die Verwendung des bestimmten Artikels (“the”) sowie von grossen Anfangsbuchstaben, weise darauf hin, dass sie nicht als Sachbezeichnung (“an arbitration committee”) zu verstehen sei, sondern als Hinweis auf eine bestimmte vorbestehende Institution. Die von den Parteien verwendete Formulierung “to be established” stehe diesem Verständnis nicht entgegen, ist das konkret mit dem Entscheid
betraute Schiedsgericht doch auch bei einem Schiedsverfahren nach den Regeln einer Schiedsinstitution zunächst zu konstituieren, was im Übrigen auch die Beschwerdeführerin anerkennt.
Es treffe zwar zu, dass die Schiedsklausel die Handelskammer beider Basel nicht aufführen würde. Jedoch sei davon auszugehen, dass die Parteien ein Schiedsgericht einer bestehenden Schiedsgerichtsinstitution in Basel mit der Streitentscheidung betrauen
wollten, weshalb der Schluss des Einzelschiedsrichters naheliege, dass damit ein
nach der Schiedsordnung der Handelskammer beider Basel
zu konstituierendes Schiedsgericht gemeint sei. Der angefochtene
Entscheid weise dabei zutreffend darauf hin, dass etwa
bei Klauseln wie “Swiss Arbitration Court, Zürich”, “International
Trade Arbitration Organization Zurich” oder “International Trade arbitration
in Zurich” angenommen wurde, die Parteien hätten ein Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer gemeint. Dass in Basel eine andere Schiedsgerichtsinstitution
bestehen würde, die von der gewählten Umschreibung erfasst sein könnte, macht
auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Der von der Beschwerdeführerin in Abrede
gestellte Verweis auf die Schiedsordnung der Handelskammer beider Basel (vgl. Art. 1 Abs. 1 Swiss Rules) ergebe sich damit aus
der Auslegung der Schiedsklausel, weshalb
der entsprechende Einwand ins Leere stossen würde. Die schiedsgerichtliche Erwägung in Anwendung des Vertrauensprinzips, wonach die
Parteien nicht ein Ad hoc ‑Schiedsgericht, sondern ein nach den Swiss Rules
zu konstituierendes Schiedsgerich angestrebt hätten, sei demnach nicht
zu beanstanden.