Im vorliegenden Entscheid des Bundesgerichts ging es um ein Rechtsöffnungsbegehren eines Gläubigers mit Wohnsitz in England, der vom Schuldner aufgrund eines Vertrages die Bezahlung des Gegenwertes von GBP 200‘000 zuzüglich Zins forderte.
Der Gläubiger hatte im Rechtsöffnungsbegehren (sinngemäss) geltend gemacht, dass schweizerisches Recht anwendbar sei, was vom Schuldner nicht bestritten wurde. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Parteien die Anwendung des schweizerischen Rechts vereinbart hätten. Aufgrund der Qualifikation des der Schuld zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses als Kreditvertrag und aufgrund des Wohnsitzes des Gläubigers bei Vertragsschluss war gemäss Art. 117 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b IPRG auf den Vertrag englisches und nicht schweizerisches Recht anzuwenden (E. 2.1.).
Im folgenden ging es um die Frage der Ermittlung des Inhalts des anwendbaren Rechts (E. 2.1. und E. 2.3.). Hierzu erwog das Bundesgericht, dass gemäss Art. 16 IPRG der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts von Amtes wegen festzustellen ist, wobei bei vermögensrechtlichen Ansprüchen der Nachweis den Parteien überbunden werden kann. Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, ist schweizerisches Recht anzuwenden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Richter grundsätzlich auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten das anwendbare Recht feststellen und kann nur dann Rückgriff auf das schweizerische Recht nehmen, wenn der Aufwand zur Feststellung unverhältnismässig oder unzumutbar ist oder trotz Feststellung des ausländischen Rechts ernsthafte Zweifel bezüglich des festgestellten Rechts bestehen (E. 2.3.).
Anschliessend hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass das Gericht angesichts der Dringlichkeit des summarischen Verfahrens und insbesondere im Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Art. 84 Abs. 2 SchKG) nicht verpflichtet sei, das ausländische Recht von Amtes wegen festzustellen (E. 2.4.). Dies entbindet indessen den Gläubiger nicht von seiner Pflicht, auch ohne Aufforderung des Gerichts bei der Feststellung des ausländischen Rechts mitzuwirken, soweit man dies von ihm erwarten kann. Da der Gläubiger vorliegend Wohnsitz in England hatte, wäre es ihm zuzumuten gewesen, den Inhalt des englischen Rechts nachzuweisen. Da er diesbezüglich jedoch keine Anstrengungen unternommen hatte, obwohl die Massgeblichkeit des englischen Rechts aufgrund der Vertragssprache (Englisch) und der vereinbarten Währung (englisches Pfund) erkennbar war, war die ersatzweise Anwendung des schweizerischen Rechts nach Ansicht des Bundesgerichts nicht gerechtfertigt (E. 2.4.).
Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Gläubigers bei der Feststellung des ausländischen Rechts wies das Bundesgericht das Rechtsöffnungsbegehren ab, wies den Gläubiger jedoch darauf hin, dass er ein neues Rechtsöffnungsbegehren stellen könne, wobei er diesfalls das anwendbare Recht (Gesetze, Rechtsprechung, Doktrin) mittels geeigneten Unterlagen nachweisen müsste (E. 2.5.).