5A_10/2014: Nachweis von ausländischem Recht (Art. 16 IPRG) im Rechtsöffnungsverfahren (frz., amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Entscheid des Bun­des­gerichts ging es um ein Recht­söff­nungs­begehren eines Gläu­bigers mit Wohn­sitz in Eng­land, der vom Schuld­ner auf­grund eines Ver­trages die Bezahlung des Gegen­wertes von GBP 200‘000 zuzüglich Zins forderte.

Der Gläu­biger hat­te im Recht­söff­nungs­begehren (sin­ngemäss) gel­tend gemacht, dass schweiz­erisches Recht anwend­bar sei, was vom Schuld­ner nicht bestrit­ten wurde. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Parteien die Anwen­dung des schweiz­erischen Rechts vere­in­bart hät­ten. Auf­grund der Qual­i­fika­tion des der Schuld zugrun­deliegen­den Rechtsver­hält­niss­es als Kred­itver­trag und auf­grund des Wohn­sitzes des Gläu­bigers bei Ver­tragss­chluss war gemäss Art. 117 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b IPRG auf den Ver­trag englis­ches und nicht schweiz­erisches Recht anzuwen­den (E. 2.1.).

Im fol­gen­den ging es um die Frage der Ermit­tlung des Inhalts des anwend­baren Rechts (E. 2.1. und E. 2.3.). Hierzu erwog das Bun­des­gericht, dass gemäss Art. 16 IPRG der Inhalt des anzuwen­den­den aus­ländis­chen Rechts von Amtes wegen festzustellen ist, wobei bei ver­mö­gen­srechtlichen Ansprüchen der Nach­weis den Parteien über­bun­den wer­den kann. Ist der Inhalt des anzuwen­den­den aus­ländis­chen Rechts nicht fest­stell­bar, ist schweiz­erisches Recht anzuwen­den. Gemäss der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung muss der Richter grund­sät­zlich auch bei ver­mö­gen­srechtlichen Stre­it­igkeit­en das anwend­bare Recht fest­stellen und kann nur dann Rück­griff auf das schweiz­erische Recht nehmen, wenn der Aufwand zur Fest­stel­lung unver­hält­nis­mäs­sig oder unzu­mut­bar ist oder trotz Fest­stel­lung des aus­ländis­chen Rechts ern­sthafte Zweifel bezüglich des fest­gestell­ten Rechts beste­hen (E. 2.3.).

Anschliessend hielt das Bun­des­gericht jedoch fest, dass das Gericht angesichts der Dringlichkeit des sum­marischen Ver­fahrens und ins­beson­dere im Recht­söff­nungsver­fahren (vgl. Art. 84 Abs. 2 SchKG) nicht verpflichtet sei, das aus­ländis­che Recht von Amtes wegen festzustellen (E. 2.4.). Dies ent­bindet indessen den Gläu­biger nicht von sein­er Pflicht, auch ohne Auf­forderung des Gerichts bei der Fest­stel­lung des aus­ländis­chen Rechts mitzuwirken, soweit man dies von ihm erwarten kann. Da der Gläu­biger vor­liegend Wohn­sitz in Eng­land hat­te, wäre es ihm zuzu­muten gewe­sen, den Inhalt des englis­chen Rechts nachzuweisen. Da er dies­bezüglich jedoch keine Anstren­gun­gen unter­nom­men hat­te, obwohl die Mass­ge­blichkeit des englis­chen Rechts auf­grund der Ver­tragssprache (Englisch) und der vere­in­barten Währung (englis­ches Pfund) erkennbar war, war die ersatzweise Anwen­dung des schweiz­erischen Rechts nach Ansicht des Bun­des­gerichts nicht gerecht­fer­tigt (E. 2.4.).

Auf­grund der fehlen­den Mitwirkung des Gläu­bigers bei der Fest­stel­lung des aus­ländis­chen Rechts wies das Bun­des­gericht das Recht­söff­nungs­begehren ab, wies den Gläu­biger jedoch darauf hin, dass er ein neues Recht­söff­nungs­begehren stellen könne, wobei er dies­falls das anwend­bare Recht (Geset­ze, Recht­sprechung, Dok­trin) mit­tels geeigneten Unter­la­gen nach­weisen müsste (E. 2.5.).