Im vorliegenden Bundesgerichtsentscheid hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob ein Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung zu beziffern ist.
Y. (Beschwerdegegner) hatte Klage auf Bestreitung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG gegen die X. AG erhoben. Die erste Instanz bewilligte Y. die unentgeltliche Rechtspflege und setzte einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Die X. AG stellte daraufhin verschiedene Anträge, u.a. den folgenden:
“Die klagende Partei sei zu verpflichten, für die nach gerichtlichem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung samt Auslagen der beklagten Partei gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte Sicherheit zu leisten.”
Die erste Instanz bewilligte schliesslich Y. weiterhin die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und wies das
Sicherstellungsgesuch ab.
Hiergegen erhob die X. AG Beschwerde ans Obergericht und beantragte u.a., Y.
“sei zu verpflichten, für die nach gerichtlichem Ermessen
festzusetzende Parteientschädigung samt Auslagen der beklagten Partei
gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte Sicherheit zu
leisten”. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die erste
Instanz zurückzuweisen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht
ein.
Dagegen erhob die X. AG (Beschwerdeführerin) wiederum Beschwerde in
Zivilsachen und eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, und
beantragte u.a., Y. sei zu verpflichten, für die nach gerichtlichem
Ermessen festzusetzende Parteientschädigung samt Auslagen, mindestens in
der Höhe der Grundentschädigung von Fr. 10’515.30 zuzüglich MWST,
gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte Sicherheit zu
leisten.
Das Bundesgericht erwog zunächst, dass gegen den angefochtenen Entscheid eine Beschwerde zulässig sei: Es gehe um den Sicherstellungsanspruch und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Weil die Möglichkeit eines Nachteils rechtlicher (und nicht bloss tatsächlicher) Natur drohe, sei die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (E. 1.1.). Weiter erwog das Bundesgericht, dass in der Regel zwar kein schutzwürdiges Interesse daran bestehe, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gegenpartei anzufechten. Da jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Sicherheitsleistungen befreie (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO), sei die Beschwerdeführerin ausnahmsweise dazu legitimiert, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gegenpartei anzufechten (E. 1.2.).
Umstritten war in der Folge, ob die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Sicherheitsleistung hätte konkret beziffern müssen. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass weder dem Rechtsbegehren noch der Begründung hätte entnommen werden können, für welchen Betrag die Beschwerdeführerin Sicherstellung verlange (E. 2.). Das Bundesgericht schützte diese Argumentation zunächst und erwog, dass ein blosser Verweis auf den kantonalen Anwaltstarif nicht genüge, weil die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auch noch auf das gerichtliche Ermessen verwiesen habe (E. 3.1.).
Anschliessend prüfte das Bundesgericht jedoch, ob die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung überhaupt habe beziffern müssen.
Hierzu erwog das Bundesgericht zunächst, dass die Meinungen in der Literatur gespalten seien (E. 3.2.2.). Da mit der Sicherstellung eine allfällige künftige Parteientschädigung gesichert werden soll, drängte sich für das Bundesgericht ein Vergleich mit den Anforderungen an Anträge auf Ausrichtung einer solchen Entschädigung auf. Das Gericht hielt dafür, in der Lehre herrsche weitgehend Einigkeit, dass der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht beziffert werden müsse, sondern dass allgemein übliche Formulierungen wie “unter Kosten- und Entschädigungsfolge” genügen würden (E. 3.2.2.), und folgerte daraus:
„Es ist nicht ersichtlich, weshalb beim Antrag auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung strengere Vorschriften gelten sollten, was die Bezifferung des Antrags betrifft, als später bei den Anträgen auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Triftige Gründe, die gegen eine Gleichbehandlung sprechen, bestehen nicht. Dies gilt umso mehr, als die Bezifferung für die antragstellende Partei am Ende des Prozesses sogar einfacher wäre als zum Zeitpunkt des Sicherstellungsantrags […] Es ist davon auszugehen, dass das Gericht in der Lage ist, den erwarteten Aufwand und damit die am Ende des Verfahrens allenfalls zu sprechende Parteientschädigung abzuschätzen, so wie es auch am Ende des Verfahrens in der Lage ist, bei Fehlen einer Kostennote den gebotenen und zu entschädigenden Aufwand abzuschätzen. […] Eine Bezifferung des Sicherstellungsantrags ist folglich zwar zulässig, aber von Gesetzes wegen nicht vorgeschrieben.“
Da die erste Instanz dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und deshalb den Sicherstellungsantrag inhaltlich noch nicht beurteilt hatte, und da in der Folge an die kantonale Beschwerde keine strengeren Anforderungen gestellt werden könnten als an die Begehren vor der ersten Instanz, schade es der Beschwerdeführerin auch nicht, dass sie ihren Antrag in der kantonalen Beschwerde nicht beziffert habe (E. 3.2.3.). Die Beschwerde wurde schliesslich teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war, und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen ans Obergericht zurückgewiesen (E. 3.2.4.).