Die schweizerische Lauterkeitskommission SLK hat an ihrer Sitzung im Juli u.a. folgende Entscheidungen gefällt (die Zusammenfassungen stammen von der Website der SLK. Die Entscheidungen sind als pdf verfügbar):
- N° 152/14: Preisbekanntgabe bei Flugreisen:
Wenn ein Reisebüro auf seiner Website eine Flugreise
anbietet, ist es gemäss den Artikeln 13 Abs. 1, Art. 11c Abs. 2 und Art.
3 Abs. 1 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) dazu verpflichtet, den
effektiven Preis inklusive Gebühren anzugeben. Gleichzeitig muss der
Reiseanbieter ausweisen, wie sich der Preis zusammensetzt (Art. 14 Abs. 1
PBV). Unter «Tarif» listete er im vorliegenden Fall allerdings
lediglich die reinen Flugkosten auf; erst weiter unten auf der Seite war
der tatsächlich zu bezahlenden Preis ersichtlich – ohne detailliert
aufgeschlüsselte Gebühren. Damit verstiess das Reisebüro gleich nochmals
gegen die PBV. Um einer Bestrafung durch die zuständigen Behörden
vorzubeugen, empfahl die SLK dem Reisebüro, für klare Angaben zu sorgen. - N° 140/14: USB-Sticks als Anreiz für raschem Vertragsschluss:
Ist es unlauter, eine Promotion auszuloben, bei der die
ersten 500 Kunden, die einen Vertrag abschliessen, einen USB-Stick
erhalten? Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission meinte nein. Aus
den Unterlagen des Telekom-Unternehmens ging glaubhaft hervor, dass die
Neukunden bei Vertragsabschluss bereits wussten, ob sie zu diesen 500
zählten oder nicht. Hätte der Zufall entschieden, würde diese Promotion
als Gewinnspiel oder Wettbewerb gewertet und wäre gemäss Grundsatz Nr.
3.9 der SLK bzw. nach Lotteriegesetz unlauter. Die Beschwerde wurde abgewiesen. - Nr. 144/14: Nicht ausreichend spezifizierte Angabe “10% Rabatt”:
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer über seine eigenen Preise irreführende Aussagen macht oder auf irreführende Weise auf Rabatte hinweist (Art. 18 lit. b UWG). Hinweise auf Preisreduktionen wie «10% Rabatt» ohne weitere Angaben sind deshalb unlauter, wenn Sie nicht das gesamte Sortiment betreffen. In diesem Fall muss die Rabattangabe gemäss PBV eindeutig spezifiziert werden, so dass für den Durchschnittskonsumenten auf den ersten Blick klar wird, für welche Produkte der Preisnachlass gilt. Diese Angaben müssen grundsätzlich unmittelbar bei der Reduktionsangabe stehen, denn die PBV verlangt klipp und klar: «Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Waren sich der Preis bezieht».
- Nr. 155/14: “Ledersofa“irreführend für Sofa als “Napalon”-Leder:
Gemäss Wikipedia ist «Napalonleder (…) ein hochwertiges Kunstleder. Der Name ist angelehnt an Nappaleder. Optisch und haptisch erreicht es annähernd die Qualität von echtem Leder.» Aber eben: Napalonleder ist kein Leder, sondern ein synthetisches Material. Deshalb ist die Bezeichnung «Ledersofa» für ein Sofa aus Napalonleder irreführend. Der Begriff «Leder» weckt beim Durchschnittsadressaten die Erwartung, dass es sich um echtes Leder handelt. Klarheit bestand im vorliegenden Fall auch nicht in Bezug auf die Preisangabe. Damit war die «Dreieinigkeit von Bild, Text und Preis» nicht erfüllt. Die SLK hat die Beschwerde gutgeheissen.
- N° 156/14: Sexistische Werbung (verneint):
Dürfen Caramelbonbons mit dem Claim «Dur ou mou?» beworben werden? Und erst noch von einem gut gebauten jungen Mann mit unbekleidetem Oberkörper in einem Stall mit einem Kälbchen, das an seiner Jeans knabbert. Dient dieser Mann als reiner Blickfang (es gibt auch eine Version mit einer Kuh und einer jungen Frau im Dirndl)? Ist diese Darstellung geschlechterdiskriminierend oder gar zoophil, wie es der Beschwerdeführer interpretierte? Die Dritte Kammer meinte, nein, und wies die Beschwerde ab – auch wenn ihr nicht ganz einleuchtete, wieso der Mann seinen Oberkörper entblössen musste.
- Nr. 157/14: Sexistische Werbung: Ein Inserat für Möbel mit der Aussage«Verführung –10 Tage ausserordentliche Sonderpreise auf alle Neuheiten» mit der Abbildung einer (bekleideten) Frau auf einer aus Sitz-und Liegekissen gefertigten«Liegewiese» ist klar nicht geschlechterdiskriminierend, insbesondere weil ein klarer Zusammenhang besteht zwischen der Darstellung einer Frau in halb liegender, halb sitzender Position und den beworbenen Sitz-oder Liegepolstern.