4A_114/2014: Werkeigentümerhaftung; Eis mit Pickel entfernen und Strasse schwarzräumen nicht zumutbar

Die Beschw­erde­führerin stürzte am 31. Dezem­ber 2007 abends zwis­chen 18.00 und 18.30 Uhr auf einem an der Sturzstelle schneebe­deck­ten und teil­weise vereis­ten Gehweg, der im Eigen­tum ein­er Stock­w­erkeigen­tümerge­mein­schaft (Beschw­erdegeg­ner­in) ste­ht. Der Sturz hat­te Frak­turen im Brust- und Hal­swirbel­bere­ich zur Folge. In zwei Oper­a­tio­nen wur­den mehrere Wirbelkör­p­er ver­steift. Die Beschw­erde­führerin belangte die Beschw­erdegeg­ner­in aus Werkeigen­tümer­haf­tung gestützt auf Art. 58 OR. Umstrit­ten war ins­beson­dere, ob die Schneeräu­mung durch den Hauswart man­gel­haft erfol­gte. Das Bun­des­gericht schützte im Ergeb­nis die Auf­fas­sung der Vorin­stanz, wonach die Voraus­set­zun­gen für eine Haf­tung nicht gegeben waren (Urteil 4A_114/2014 vom 18. August 2014).

Die Vorin­stanz erkan­nte zwar, dass die Unfall­stelle im Unfal­lzeit­punkt sicht­bar ges­plit­tet, aber trotz­dem sehr glatt und insoweit man­gel­haft war. Gestützt auf die Aus­sage des Hauswartes ging sie jedoch davon aus, er habe jeden Tag zwis­chen 4.00 Uhr und 20.00 bis 21.00 Uhr im Abstand von ein bis drei Stun­den Kon­troll­gänge durchge­führt und nach Bedarf gesalzen oder ges­plit­tet. Eine höhere Kon­trolldichte (Kon­troll­gänge jede halbe Stunde) wäre durch eine einzige Per­son nicht durchzuführen gewe­sen. Die Ein­stel­lung eines weit­eren Hauswarts erachtete die Vorin­stanz als unver­hält­nis­mäs­sig, das fortwährende Abtra­gen des Eis­es mit Pick­el als unre­al­is­tisch und unzu­mut­bar und das Ausle­gen eines Tep­pichs als ungeeignet (vgl. zum Ganzen E. 3).

Die Ein­wände der Beschw­erde­führerin gegen die vorin­stan­zlichen Erwä­gun­gen drangen vor Bun­des­gericht nicht durch. Das Bun­des­gericht erwog ins­beson­dere, das Weg­pick­eln des Eis­es wäre mit einem erhe­blich höheren Zeitaufwand ver­bun­den gewe­sen, als das Salzen oder Split­ten. Die Anstel­lung eines zusät­zlichen Hauswarts zur Bewäl­ti­gung des höheren Aufwan­des sei jedoch nicht zumut­bar gewe­sen. Am Unfall­t­ag habe es leicht geschneit, weshalb auch mit einem Schwarzräu­men des Weges die Rutschge­fahr nicht dauer­haft habe aus­geschlossen wer­den kön­nen, ohne den Neuschnee fort­laufend zu räu­men (vgl. zum Ganzen E. 5.1.1).