Die Beschwerdeführerin stürzte am 31. Dezember 2007 abends zwischen 18.00 und 18.30 Uhr auf einem an der Sturzstelle schneebedeckten und teilweise vereisten Gehweg, der im Eigentum einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (Beschwerdegegnerin) steht. Der Sturz hatte Frakturen im Brust- und Halswirbelbereich zur Folge. In zwei Operationen wurden mehrere Wirbelkörper versteift. Die Beschwerdeführerin belangte die Beschwerdegegnerin aus Werkeigentümerhaftung gestützt auf Art. 58 OR. Umstritten war insbesondere, ob die Schneeräumung durch den Hauswart mangelhaft erfolgte. Das Bundesgericht schützte im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für eine Haftung nicht gegeben waren (Urteil 4A_114/2014 vom 18. August 2014).
Die Vorinstanz erkannte zwar, dass die Unfallstelle im Unfallzeitpunkt sichtbar gesplittet, aber trotzdem sehr glatt und insoweit mangelhaft war. Gestützt auf die Aussage des Hauswartes ging sie jedoch davon aus, er habe jeden Tag zwischen 4.00 Uhr und 20.00 bis 21.00 Uhr im Abstand von ein bis drei Stunden Kontrollgänge durchgeführt und nach Bedarf gesalzen oder gesplittet. Eine höhere Kontrolldichte (Kontrollgänge jede halbe Stunde) wäre durch eine einzige Person nicht durchzuführen gewesen. Die Einstellung eines weiteren Hauswarts erachtete die Vorinstanz als unverhältnismässig, das fortwährende Abtragen des Eises mit Pickel als unrealistisch und unzumutbar und das Auslegen eines Teppichs als ungeeignet (vgl. zum Ganzen E. 3).
Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen drangen vor Bundesgericht nicht durch. Das Bundesgericht erwog insbesondere, das Wegpickeln des Eises wäre mit einem erheblich höheren Zeitaufwand verbunden gewesen, als das Salzen oder Splitten. Die Anstellung eines zusätzlichen Hauswarts zur Bewältigung des höheren Aufwandes sei jedoch nicht zumutbar gewesen. Am Unfalltag habe es leicht geschneit, weshalb auch mit einem Schwarzräumen des Weges die Rutschgefahr nicht dauerhaft habe ausgeschlossen werden können, ohne den Neuschnee fortlaufend zu räumen (vgl. zum Ganzen E. 5.1.1).