Das BGer hat im vorliegenden Urteil einen Entscheid des KGer VS im Zusammenhang mit einem Ski-Unfall teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens waren Ansprüche der verunfallten Klägerin gegen die Betreiberin der Skipiste nach einem Unfall, bei dem die Klägerin mit dem Kopf gegen eine eiserne Pistenmarkierungsstange geprallt war. Strittig war insbesondere, ob die Pistenmarkierung durch Eisenstangen rechtmässig war (dass der Unfall bei anderen Markierungen weniger schwerwiegende Folgen gehabt hätte, stand dagegen bereits fest). Das KGer VS hatte die Haftung der Pistenbetreiberin zu 80% bejaht.
Das BGer fasst zunächst allgemein Inhalt und Grenzen der Pistensicherungspflicht zusammen:
Zum einen verlangt die Verkehrssicherungspflicht, dass Pistenbenützer vor nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum andern ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. […]. Eine weitere Schranke der Verkehrssicherungspflicht liegt in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers. […]. Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die vom Schweizerischen Verband der Seilbahnunternehmungen herausgegebenen Richtlinien (SBS-Richtlinien, ehemals SVS-Richtlinien) bei. Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion […]. Beide Richtlinien wurden letztmals im Jahr 2002 herausgegeben. […]
Allerdings können die örtlichen Verhältnisse einen höheren Sicherheitsstandard erfordern, als es die genannten Richtlinien vorsehen. Das Bundesgericht ist an die Richtlinien nicht gebunden […]
Ein objektiver Anhaltspunkt für eine Konkretisierung der Verkehrssicherheitspflicht kann sich auch aus einer Verkehrsübung in einem bestimmten Zeitpunkt ergeben […]
Vorliegend konnten die Pistenmarkierungsstangen nicht als eigentliche “Fallen” verstanden werden. Die örtlichen Verhältnisse waren jedoch
geeignet bei einem Fahrfehler zu einer Kollision zu führen. Das BGer bestätigt sodann, dass ein Ersetzen der Eisenstangen durch
Kunststoffstangen zumutbar gewesen wäre, selbst wenn davon hunderte von Pistenmarkierungen betrf Kunsstoffstangen betroffen wäre. Wie das KGer VS bejaht das BGer deshalb eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Offen bliebt jedoch die Beurteilung des Selbstverschuldens. Das KGer VS sah ein Selbstverschulden, weil die Klägerin ihre Fahrweise nicht ihrem Können und den herrschenden
Schneeverhältnissen angepasst habe. Die Annahme, die Klägerin habe ihre Fahrweise bewusst nicht den Schneeverhältnissen angepasst, war jedoch unbelegt und willkürlich.
Sodann hatte das KGer VS das Verhalten der Eltern als Herabsetzungsgrund für den Anspruch des Kindes gewürdigt. Dies verstösst gegen die Rechtsprechung des BGer und verletzt Art. 44 OR:
[…] hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass ein Verschulden der Eltern dem Kind nicht als Selbstverschulden angelastet werden kann ([…]). Entgegen BGE 24 II 205 könne nichts Abweichendes daraus folgen, dass die dem Kinde zukommenden Leistungen an die Eltern als gesetzliche Vertreter zu erbringen sei, denn es handle sich um Kindesvermögen […]. Diese Auffassung entspricht auch der herrschenden Lehre.
Da der Umfang der Herabsetzung ein Ermessensentscheid ist, hat das BGer die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurückgewiesen.