4A_206/2014: Verletzung der Pistensicherungspflicht; kein Selbstverschulden des Kindes durch Verhalten der Eltern

Das BGer hat im vor­liegen­den Urteil einen Entscheid des KGer VS im Zusam­men­hang mit einem Ski-Unfall teil­weise gut­ge­heis­sen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurückgewiesen.

Gegen­stand des Ver­fahrens waren Ansprüche der verun­fall­ten Klägerin gegen die Betreiberin der Skip­iste nach einem Unfall, bei dem die Klägerin mit dem Kopf gegen eine eis­erne Pis­ten­markierungsstange geprallt war. Strit­tig war ins­beson­dere, ob die Pis­ten­markierung durch Eisen­stan­gen recht­mäs­sig war (dass der Unfall bei anderen Markierun­gen weniger schw­er­wiegende Fol­gen gehabt hätte, stand dage­gen bere­its fest). Das KGer VS hat­te die Haf­tung der Pis­ten­be­treiberin zu 80% bejaht. 

Das BGer fasst zunächst all­ge­mein Inhalt und Gren­zen der Pis­ten­sicherungspflicht zusammen:

Zum einen ver­langt die Verkehrssicherungspflicht, dass Pis­ten­benützer vor nicht ohne weit­eres erkennbaren, sich als eigentliche Fall­en erweisenden Gefahren geschützt wer­den. Zum andern ist dafür zu sor­gen, dass Pis­ten­benützer vor Gefahren bewahrt wer­den, die selb­st bei vor­sichtigem Fahrver­hal­ten nicht ver­mieden wer­den kön­nen. Die Gren­ze der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumut­barkeit. […]. Eine weit­ere Schranke der Verkehrssicherungspflicht liegt in der Selb­stver­ant­wor­tung des einzel­nen Pis­ten­benützers. […]. Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzel­nen reicht, hängt von den Gegeben­heit­en des Einzelfall­es ab. Als Massstab zieht das Bun­des­gericht jew­eils die von der Schweiz­erischen Kom­mis­sion für Unfal­lver­hü­tung auf Schneesportab­fahrten aus­gear­beit­eten Richtlin­ien für Anlage, Betrieb und Unter­halt von Schneesportab­fahrten (SKUS-Richtlin­ien) und die vom Schweiz­erischen Ver­band der Seil­bah­nun­ternehmungen her­aus­gegebe­nen Richtlin­ien (SBS-Richtlin­ien, ehe­mals SVS-Richtlin­ien) bei. Obwohl diese Richtlin­ien kein objek­tives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungs­funk­tion […]. Bei­de Richtlin­ien wur­den let­zt­mals im Jahr 2002 herausgegeben. […]

Allerd­ings kön­nen die örtlichen Ver­hält­nisse einen höheren Sicher­heits­stan­dard erfordern, als es die genan­nten Richtlin­ien vorse­hen. Das Bun­des­gericht ist an die Richtlin­ien nicht gebunden […]

Ein objek­tiv­er Anhalt­spunkt für eine Konkretisierung der Verkehrssicher­heit­spflicht kann sich auch aus ein­er Verkehrsübung in einem bes­timmten Zeit­punkt ergeben […]

Vor­liegend kon­nten die Pis­ten­markierungsstan­gen nicht als eigentliche “Fall­en” ver­standen wer­den. Die örtlichen Ver­hält­nisse waren jedoch
geeignet bei einem Fahrfehler zu ein­er Kol­li­sion zu führen. Das BGer bestätigt sodann,  dass ein Erset­zen der Eisen­stan­gen durch
Kun­st­stoff­s­tan­gen zumut­bar
gewe­sen wäre, selb­st wenn davon hun­derte von Pis­ten­markierun­gen betrf Kun­sstoff­s­tan­gen betrof­fen wäre. Wie das KGer VS bejaht das BGer deshalb eine Ver­let­zung der Verkehrssicherungspflicht.

Offen bliebt jedoch die Beurteilung des Selb­stver­schuldens. Das KGer VS sah ein Selb­stver­schulden, weil die Klägerin ihre Fahrweise nicht ihrem Kön­nen und den herrschenden
Schneev­er­hält­nis­sen angepasst habe. Die Annahme, die Klägerin habe ihre Fahrweise bewusst nicht den Schneev­er­hält­nis­sen angepasst, war jedoch unbelegt und willkürlich. 

Sodann hat­te das KGer VS das Ver­hal­ten der Eltern als Her­ab­set­zungs­grund für den Anspruch des Kindes gewürdigt. Dies ver­stösst gegen die Recht­sprechung des BGer und ver­let­zt Art. 44 OR:

[…] hat das Bun­des­gericht mehrfach fest­ge­hal­ten, dass ein Ver­schulden der Eltern dem Kind nicht als Selb­stver­schulden ange­lastet wer­den kann ([…]). Ent­ge­gen BGE 24 II 205 könne nichts Abwe­ichen­des daraus fol­gen, dass die dem Kinde zuk­om­menden Leis­tun­gen an die Eltern als geset­zliche Vertreter zu erbrin­gen sei, denn es han­dle sich um Kindesver­mö­gen […]. Diese Auf­fas­sung entspricht auch der herrschen­den Lehre.

Da der Umfang der Her­ab­set­zung ein Ermessensentscheid ist, hat das BGer die Sache dies­bezüglich an die Vorin­stanz zurückgewiesen.