4A_325/2014: Freiwilligkeitsvorbehalt zur Gratifikation im Personalhandbuch; schlechter Geschäftsgang

Das Bun­des­gericht hat­te in ein­er arbeit­srechtlichen Auseinan­der­set­zung unter anderem zu entschei­den, ob die Arbeit­nehmerin Anspruch auf eine Grat­i­fika­tion hat­te. Obwohl die Arbeit­nehmerin acht Jahre lang eine Grat­i­fika­tion erhielt, vernein­ten die Gerichte den gel­tend gemacht­en Anspruch. Die Nich­taus­rich­tung war durch den schlecht­en Geschäfts­gang gerechtfertigt.

Wörtlich erwog das Bun­des­gericht (Urteil 4A_325/2014 vom 8. Okto­ber 2014, E. 4.4):

“Die Vorin­stanz hielt fest, im Per­son­al­hand­buch der
Rechtsvorgän­gerin der Beschw­erdegeg­ner­in werde aus­drück­lich
fest­ge­hal­ten, dass die Grat­i­fika­tion vom Ver­wal­tungsrat der Gesellschaft
nach Vor­liegen des defin­i­tiv­en Jahresab­schlusses unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Entwick­lung des Unternehmens fest­gelegt werde und
jew­eils ohne Verpflich­tung für die kom­menden Jahre zur Auszahlung
gelange.
Sowohl der ursprüngliche Anstel­lungsver­trag vom 17. August 1999
wie auch der spätere, am 20. Juni 2006 geschlossene Ver­trag mit der
Rechtsvorgän­gerin der Beschw­erdegeg­ner­in wür­den für die übrigen
Anstel­lungs­be­din­gun­gen auf den Kollek­ti­var­beitsver­trag, das Gleitzeit-
und das Pen­sion­skassen­re­gle­ment, welche im Per­son­al­buch enthal­ten seien,
ver­weisen. Durch Abgabe des Per­son­al­hand­buch­es an die
Beschw­erde­führerin sei der gesamte Inhalt des Per­son­al­hand­buch­es für das
Arbeitsver­hält­nis verbindlich gewor­den. Damit habe ein rechtswirksamer
Frei­willigkeitsvor­be­halt bestanden, der allerd­ings im Hin­blick auf die
langjähri­gen, seit 2003 unun­ter­brochen in unverän­dertem Umfang
aus­bezahlten Grat­i­fika­tio­nen die Entste­hung eines
Grat­i­fika­tion­sanspruchs nur dann auszuschliessen ver­möge, wenn objektive
Gründe, wie ein schlechter Geschäfts­gang, vor­liegen wür­den.
Ein solch­er
schlechter Geschäfts­gang von der Beschw­erdegeg­ner­in sei für die Jahre
2009 und 2010 nachgewiesen.

In ihren Aus­führun­gen verken­nt die Beschwerdeführerin,
dass auch die Vorin­stanz angenom­men hat, allein das Personalhandbuch
genüge nicht, um einen Frei­willigkeitsvor­be­halt anzunehmen, wenn über
mehrere Jahre unun­ter­brochen in unverän­dertem Umfang eine Gratifikation
aus­bezahlt wurde. Sie überge­ht aber auch, dass nach den vorinstanzlichen
Erwä­gun­gen wirtschaftliche Gründe den Ausrichtungsverzicht
recht­fer­ti­gen kön­nen.
[…] Was die Beschw­erde­führerin […] vor­bringt, ist […] nicht
geeignet, diese Fest­stel­lung als willkür­lich auszuweisen. Sie führt
näm­lich lediglich aus, ein solch­er schlechter Geschäfts­gang sei nicht
nachgewiesen, wobei sie in unzuläs­siger Weise vom festgestellten
Sachver­halt abwe­icht und diesen erweit­ert. Damit kann sie nicht gehört
werden […].”