Das Bundesgericht hatte in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung unter anderem zu entscheiden, ob die Arbeitnehmerin Anspruch auf eine Gratifikation hatte. Obwohl die Arbeitnehmerin acht Jahre lang eine Gratifikation erhielt, verneinten die Gerichte den geltend gemachten Anspruch. Die Nichtausrichtung war durch den schlechten Geschäftsgang gerechtfertigt.
Wörtlich erwog das Bundesgericht (Urteil 4A_325/2014 vom 8. Oktober 2014, E. 4.4):
“Die Vorinstanz hielt fest, im Personalhandbuch der
Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin werde ausdrücklich
festgehalten, dass die Gratifikation vom Verwaltungsrat der Gesellschaft
nach Vorliegen des definitiven Jahresabschlusses unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens festgelegt werde und
jeweils ohne Verpflichtung für die kommenden Jahre zur Auszahlung
gelange. Sowohl der ursprüngliche Anstellungsvertrag vom 17. August 1999
wie auch der spätere, am 20. Juni 2006 geschlossene Vertrag mit der
Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin würden für die übrigen
Anstellungsbedingungen auf den Kollektivarbeitsvertrag, das Gleitzeit-
und das Pensionskassenreglement, welche im Personalbuch enthalten seien,
verweisen. Durch Abgabe des Personalhandbuches an die
Beschwerdeführerin sei der gesamte Inhalt des Personalhandbuches für das
Arbeitsverhältnis verbindlich geworden. Damit habe ein rechtswirksamer
Freiwilligkeitsvorbehalt bestanden, der allerdings im Hinblick auf die
langjährigen, seit 2003 ununterbrochen in unverändertem Umfang
ausbezahlten Gratifikationen die Entstehung eines
Gratifikationsanspruchs nur dann auszuschliessen vermöge, wenn objektive
Gründe, wie ein schlechter Geschäftsgang, vorliegen würden. Ein solcher
schlechter Geschäftsgang von der Beschwerdegegnerin sei für die Jahre
2009 und 2010 nachgewiesen.In ihren Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin,
dass auch die Vorinstanz angenommen hat, allein das Personalhandbuch
genüge nicht, um einen Freiwilligkeitsvorbehalt anzunehmen, wenn über
mehrere Jahre ununterbrochen in unverändertem Umfang eine Gratifikation
ausbezahlt wurde. Sie übergeht aber auch, dass nach den vorinstanzlichen
Erwägungen wirtschaftliche Gründe den Ausrichtungsverzicht
rechtfertigen können. […] Was die Beschwerdeführerin […] vorbringt, ist […] nicht
geeignet, diese Feststellung als willkürlich auszuweisen. Sie führt
nämlich lediglich aus, ein solcher schlechter Geschäftsgang sei nicht
nachgewiesen, wobei sie in unzulässiger Weise vom festgestellten
Sachverhalt abweicht und diesen erweitert. Damit kann sie nicht gehört
werden […].”