Ein Arbeitnehmer machte eine Forderung gestützt auf den allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz geltend. Der beklagte Arbeitgeber bestritt die Anwendbarkeit des Gesamtarbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Das Arbeitsgericht und das Kantonsgericht Freiburg wiesen die Klage des Arbeitnehmers jedoch ab. Das Bundesgericht wies die gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid gerichtete Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 4A_351/2014 vom 9. September 2014).
Der Arbeitnehmer hatte vergeblich geltend gemacht, für die Anwendbarkeit des GAV sei nicht danach zu unterscheiden, ob Parkette hauptsächlich oder nur nebenbei verlegt werden. Gemäss Wortlaut sei der GAV auf sämtliche Arbeitgeber anwendbar, die Parkette verlegen würden. Da der Arbeitnehmer als Nebenbeschäftigung auch Parkettböden verlege, sei der GAV anwendbar (E. 4.2).
Die fragliche Klausel im GAV lautete wie folgt (E. 5.1):
“Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für
sämtliche Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die hauptsächlich
oder nebenbei folgende Arbeiten verrichten oder verrichten lassen:a) Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei, eingeschlossen:— (…)— Herstellung, Reparation und/oder Restauration von Möbeln;— Parkettverlegung (Holzbodenlegen), als Nebentätigkeit;— (…)(…)c) weitere Arbeiten des Ausbaugewerbes:— Bodenbeläge und Parkettverlegung(…) ”
Das Bundesgericht erwog, bei einem Branchen- bzw. Industrievertrag würden die Arbeitnehmer dem GAV unterstehen, die in einem bestimmten Wirtschaftszweig tätig sind. Die Frage, welchem Wirtschaftszweig ein Unternehmen zuzurechnen sei, beantworte sich nach der Art der Tätigkeit, die einem Betrieb oder einem selbständigen Betriebsteil das Gepräge gebe. Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gelte der GAV jeweils für den ganzen Betrieb, auch für berufsfremde Arbeitnehmer (vgl. zum Ganzen E. 5.3).
Im konkreten Fall bot der Arbeitgeber unter einer Einzelfirma verschiedene Produkte im Bereich Innendekoration an, wovon die Bodenlegerarbeiten bzw. die Parkettverlegung 35 % des gesamten Tätigkeitsbereichs ausmachte. Die übrigen Arbeiten im Bereich Innendekoration (Verkauf von Vorhängen, Bettwaren und dergleichen sowie die Verarbeitung/Produktion von Vorhängen, Polsterungen und Lieferung dieser Produkte) gaben dem unechten Mischbetrieb das Gepräge. Der Parkettverlegung kam nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen E. 5.5). Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit fiel deshalb der Betrieb nicht in den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 Bst. c GAV. Das “branchenfremde” Verlegen von Parkettböden war für die prägende Betriebstätigkeit bedeutungslos (E. 5.6).