Der Beschwerdeführer schloss mit der Versicherung B. AG zwei Taggeldversicherungen nach VVG für Unfall und Arbeitsunfähigkeit ab. Als die Versicherung Abklärungen zu einem Schadensereignis traf, stellte sie fest, dass ihr in den Versicherungsanträgen Gefahrstatsachen verschwiegen worden waren. Sie erklärte darauf den Rücktritt von beiden Versicherungsverträgen und forderte die bereits erbrachten Leistungen zurück.
Nach jahrelangen Versuchen, die Versicherung zu einer Zahlung zu bewegen, gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch einen juristischen Laien, an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Der Präsident des Versicherungsgerichts wies die Klage wegen Verjährung der gestellten Forderungen ab. Dagegen legte der Beschwerdeführer mit mehreren Eingaben Beschwerde in Zivilsachen ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese wurde ihm gewährt und eine Rechtsanwältin verfasste eine neue Beschwerdeschrift.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, da die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verletzt hatte (Urteil 4A_65/2014 vom 1. September 2014, E. 3.3). Der Beschwerdeführer rügte erfolgreich, die Vorinstanz habe im vereinfachten Verfahren den Gehörsanspruch verletzt, indem sie nach Einreichung seiner begründeten Klageschrift und Eingang der Klageantwort in einem Schreiben mitgeteilt hatte, es werde auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im Sinne von Art. 246 Abs. 2 ZPO verzichten und stattdessen direkt zur Beurteilung der Klage übergehen. Eine mündliche Hauptverhandlung führte die Vorinstanz nicht durch (E. 2).
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, das Gericht dürfe im vereinfachten Verfahren nicht von sich aus von der Abhaltung einer Hauptverhandlung absehen. Gemäss Bundesgericht ist es grundsätzlich unzulässig, einen Sachentscheid ohne Durchführung einer Hauptverhandlung zu fällen, ohne dass die Parteien auf eine solche verzichtet haben. Falls ein Verzicht auf eine mündliche Hauptverhandlung überhaupt zulässig sei, so dürfe ein solcher nicht leichthin angenommen werden. Die Vorinstanz hatte aber nur erklärt, sie lasse die Klageantwort zur Kenntnisnahme zukommen und halte es “aus jetziger Sicht nicht erforderlich”, dass ein Schriftenwechsel nach Art. 246 Abs. 2 ZPO durchgeführt werde. Damit hatte die Vorinstanz nicht über den grundsätzlichen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung informiert und den Beschwerdeführer nicht aufgefordert, er solle erklären, ob er auf eine Hauptverhandlung verzichte, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde. Das Schweigen des Beschwerdeführers konnte deshalb nicht als Verzichtserklärung gedeutet werden (vgl. zum Ganzen E. 3.2).