Das Landgericht Köln verurteilte die A. AG mit Sitz im Kanton Luzern in Gutheissung einer Klage der deutschen B. GmbH & Co. KG, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für bestimmte Mundspül-Lösungen zu werben oder diese Mittel zu vertreiben, solange sie nicht als Arzneimittel zugelassen sind. In der Folge setzte das Landgericht Köln im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die A. AG wegen schuldhafter Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in der Höhe von EUR 100’000 fest. Mit Gesuch um Vollstreckbarerklärung an das Bezirksgericht Kriens
beantragte das Landgericht Köln, handelnd durch seinen Rechtspfleger, es
sei der Ordnungsgeldbeschluss gemäss Art. 31 LugÜ für vollstreckbar zu
erklären (Urteil 4A_75/2014 vom 1. September 2014).
Das Bezirksgericht Kriens erklärte den Ordnungsgeldbeschluss für vollstreckbar. Das Kantonsgericht Luzern hob diesen Entscheid auf Beschwerde hin wieder auf und wies den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ab, da keine Zivil- und Handelssache i.S.v. Art. 1 LugÜ vorliege. Dagegen führte das Landgericht Köln Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, der Ordnungsgeldbeschluss sei im Rahmen eines Verfahrens zwischen zwei privaten Parteien ergangen und falle nach der Rechtsprechung des EuGH in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 1 Nr. 1 aLugÜ (E. 1.5). Die Vollstreckbarerklärung müsse jedoch von einem Berechtigten beantragt werden, d.h. dem materiell berechtigten Gläubiger, der im vollstreckbar zu erklärenden Urteil ausgewiesen wird (E. 1.6). Das Landgericht Köln, handelnd durch seinen Rechtspfleger, war deshalb kein Berechtigter i.S.v. Art. 31 aLugÜ (E. 1.7).