4A_75/2014: Legitimation zur Vollstreckbarerklärung nach LugÜ

Das Landgericht Köln verurteilte die A. AG mit Sitz im Kan­ton Luzern in Gutheis­sung ein­er Klage der deutschen B. GmbH & Co. KG, es zu unter­lassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wet­tbe­werb­szweck­en für bes­timmte Mund­spül-Lösun­gen zu wer­ben oder diese Mit­tel zu vertreiben, solange sie nicht als Arzneimit­tel zuge­lassen sind. In der Folge set­zte das Landgericht Köln im Zwangsvoll­streck­ungsver­fahren gegen die A. AG wegen schuld­hafter Zuwider­hand­lung ein Ord­nungs­geld in der Höhe von EUR 100’000 fest. Mit Gesuch um Voll­streck­bar­erk­lärung an das Bezirks­gericht Kriens
beantragte das Landgericht Köln, han­del­nd durch seinen Recht­spfleger, es
sei der Ord­nungs­geldbeschluss gemäss Art. 31 LugÜ für voll­streck­bar zu
erk­lären (Urteil 4A_75/2014 vom 1. Sep­tem­ber 2014). 

Das Bezirks­gericht Kriens erk­lärte den Ord­nungs­geldbeschluss für voll­streck­bar. Das Kan­ton­s­gericht Luzern hob diesen Entscheid auf Beschw­erde hin wieder auf und wies den Antrag auf Voll­streck­bar­erk­lärung ab, da keine Ziv­il- und Han­delssache i.S.v. Art. 1 LugÜ vor­liege. Dage­gen führte das Landgericht Köln Beschw­erde beim Bun­des­gericht. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde ab.

Zur Begrün­dung führte das Bun­des­gericht im Wesentlichen aus, der Ord­nungs­geldbeschluss sei im Rah­men eines Ver­fahrens zwis­chen zwei pri­vat­en Parteien ergan­gen und falle nach der Recht­sprechung des EuGH in den sach­lichen Anwen­dungs­bere­ich von Art. 1 Nr. 1 aLugÜ (E. 1.5). Die Voll­streck­bar­erk­lärung müsse jedoch von einem Berechtigten beantragt wer­den, d.h. dem materiell berechtigten Gläu­biger, der im voll­streck­bar zu erk­lären­den Urteil aus­gewiesen wird (E. 1.6). Das Landgericht Köln, han­del­nd durch seinen Recht­spfleger, war deshalb kein Berechtigter i.S.v. Art. 31 aLugÜ (E. 1.7).