6B_236/2014: Beschwerdelegitimation von Abtretungsgläubigern zur adhäsionsweisen Geltendmachung abgetretener Ansprüche (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht set­zt sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage auseinan­der, ob Abtre­tungs­gläu­biger nach Art. 260 SchKG im Strafver­fahren zur adhä­sion­sweisen Gel­tend­machung der abge­trete­nen Ansprüche zuzu­lassen sind. Im konkreten Fall kam es zu dem Schluss, dass sich die drei Beschw­erde­führerin­nen zwar als Pri­vatk­lägerin­nen kon­sti­tu­iert haben, aber nur teil­weise als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betra­cht­en sind, weshalb die Beschw­erde abzuweisen war. Denn der Wort­laut dieser Bes­tim­mung ver­langt aus­drück­lich, dass die geschädigte Per­son in ihren Recht­en unmit­tel­bar ver­let­zt wor­den ist.

Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter­esse an der Aufhe­bung oder Änderung eines Entschei­ds hat, ein Rechtsmit­tel ergreifen. Als Partei gilt gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ins­beson­dere die Pri­vatk­läger­schaft, dh die geschädigte Per­son, die aus­drück­lich erk­lärt, sich am Strafver­fahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteili­gen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ein Geschädigter ist gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO, wer durch die Straftat in seinen Recht­en unmit­tel­bar ver­let­zt wor­den ist.

In seinen Recht­en unmit­tel­bar ver­let­zt ist, wer Träger des durch die ver­let­zte Strafnorm geschützten oder zumin­d­est mit­geschützten Rechtsguts ist:

3.2 […] Im All­ge­meinen genügt es, wenn das von der geschädigten Per­son angerufene Indi­vid­u­al­rechtsgut durch den ver­let­zten Straftatbe­stand auch nur nachrangig oder als Neben­zweck geschützt wird, selb­st wenn der Tatbe­stand in erster Lin­ie dem Schutz von kollek­tiv­en Rechts­gütern dient. Wer­den indes durch Delik­te, die nur öffentliche Inter­essen ver­let­zen, pri­vate Inter­essen bloss mit­tel­bar beein­trächtigt, ist der Betrof­fene nicht Geschädigter im Sinne des Straf­prozess­rechts (BGE 138 IV 258 E. 2.3 […]).

Im vor­liegen­den Fall waren die Beschw­erde­führerin­nen nur in Bezug auf den mehrfachen betrügerischen Konkurs sowie der mehrfachen Gläu­biger­schädi­gung durch Ver­mö­gens­min­derung und der Mis­s­wirtschaft als Geschädigte anzuse­hen, nicht aber in Bezug auf ver­schiedene Ver­mö­gens­de­lik­te und Urkun­den­de­lik­te. Denn das geschütztes Rechtsgut der Konkurs­de­lik­te ist das Ver­mö­gen der Gläu­biger des Gemein­schuld­ners. Demge­genüber ist bei Straftat­en gegen den Ver­mö­genswert der Inhab­er des geschädigten Ver­mö­gens die geschädigte Per­son, während Aktionäre oder Gesellschafts­gläu­biger nicht unmit­tel­bar ver­let­zt sind. Auch die Urkun­den­de­lik­te schützen primär die All­ge­mein­heit, da deren geschütztes Rechtsgut das beson­dere Ver­trauen ist, welch­es im Rechtsverkehr ein­er Urkunde als Beweis­mit­tel ent­ge­genge­bracht wird. 

Die Beschw­erde­führerin­nen rügten erfol­g­los, dass sie als Abtre­tungs­gläu­bigerin­nen nach Art. 260 SchKG im Strafver­fahren gegen ehe­ma­lige Organe der Konkur­sitin zur adhä­sion­sweisen Gel­tend­machung der abge­trete­nen Ansprüche zuzu­lassen seien:

3.4.4. Nach der Recht­sprechung des Bun­des­gerichts han­delt es sich bei der Abtre­tung nach Art. 260 SchKG um ein betrei­bungs- und prozess­rechtlich­es Insti­tut sui gener­is, die auch als eine Form der Prozess­stand­schaft beze­ich­net wird. Der Abtre­tungs­gläu­biger han­delt zwar im Prozess in eigen­em Namen, auf eigene Rech­nung und auf eigenes Risiko, wird durch die Abtre­tung indes nicht Träger des abge­trete­nen Anspruchs; abge­treten wird ihm nur das Prozess­führungsrecht der Masse (BGE 138 III 628 E. 5.3.2; 132 III 342 E. 2.2; 121 III 488 E. 2b; je mit Hinweisen).

Wie die Beschw­erde­führerin­nen selb­st zu Recht vorge­bracht haben, unter­schei­det sich die Abtre­tung gemäss Art. 260 SchKG grundle­gend von der Zes­sion gemäss Art. 164 ff. OR:

3.4.4 […] Ver­tritt die Konkursver­wal­tung den Gemein­schuld­ner im Straf­prozess, dann han­delt sie in dessen Namen und kann alle Rechte gel­tend machen, welche ihm als geschädigte Per­son im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zuste­hen. Demge­genüber han­delt der Abtre­tungs­gläu­biger gemäss Art. 260 SchKG nicht für den Gemein­schuld­ner, son­dern in eigen­em Namen. Somit kann er nur soweit tätig wer­den, als er sel­ber unmit­tel­bar in seinen Recht­en ver­let­zt ist. Die Abtre­tung gemäss Art. 260 SchKG hat nicht zur Folge, dass die Geschädigten­stel­lung auf ihn übergeht.

Auch Art. 121 StPO, der die straf­prozes­sualen Fol­gen regelt, wenn die mit der Straftat zusam­men­hän­gen­den Ansprüche auf Per­so­n­en überge­hen, die nicht geschädigt sind im Sinne von Art. 115 StPO, ist auf Abtre­tungs­gläu­biger nicht anwendbar:

3.4.5 […] Die Recht­sansprüche der Konkurs­masse gehen wed­er rechts­geschäftlich noch von Geset­zes wegen auf den Abtre­tungs­gläu­biger gemäss Art. 260 SchKG über. Er erhält nur das Prozess­führungsrecht der Masse. Bere­its aus diesem Grund ver­bi­etet sich eine analoge Anwen­dung von Art. 121 StPO […]. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Abtre­tungs­gläu­biger, weil ihm die Ein­trei­bungs­befug­nis alleine zuste­ht, in ein­er beson­deren Beziehung zum ursprünglichen Anspruch des Geschädigten ste­hen würde […].