Das Bundesgericht setzt sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage auseinander, ob Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG im Strafverfahren zur adhäsionsweisen Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche zuzulassen sind. Im konkreten Fall kam es zu dem Schluss, dass sich die drei Beschwerdeführerinnen zwar als Privatklägerinnen konstituiert haben, aber nur teilweise als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Denn der Wortlaut dieser Bestimmung verlangt ausdrücklich, dass die geschädigte Person in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO insbesondere die Privatklägerschaft, dh die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ein Geschädigter ist gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist:
3.2 […] Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 138 IV 258 E. 2.3 […]).
Im vorliegenden Fall waren die Beschwerdeführerinnen nur in Bezug auf den mehrfachen betrügerischen Konkurs sowie der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der Misswirtschaft als Geschädigte anzusehen, nicht aber in Bezug auf verschiedene Vermögensdelikte und Urkundendelikte. Denn das geschütztes Rechtsgut der Konkursdelikte ist das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners. Demgegenüber ist bei Straftaten gegen den Vermögenswert der Inhaber des geschädigten Vermögens die geschädigte Person, während Aktionäre oder Gesellschaftsgläubiger nicht unmittelbar verletzt sind. Auch die Urkundendelikte schützen primär die Allgemeinheit, da deren geschütztes Rechtsgut das besondere Vertrauen ist, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird.
Die Beschwerdeführerinnen rügten erfolglos, dass sie als Abtretungsgläubigerinnen nach Art. 260 SchKG im Strafverfahren gegen ehemalige Organe der Konkursitin zur adhäsionsweisen Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche zuzulassen seien:
3.4.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG um ein betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis, die auch als eine Form der Prozessstandschaft bezeichnet wird. Der Abtretungsgläubiger handelt zwar im Prozess in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko, wird durch die Abtretung indes nicht Träger des abgetretenen Anspruchs; abgetreten wird ihm nur das Prozessführungsrecht der Masse (BGE 138 III 628 E. 5.3.2; 132 III 342 E. 2.2; 121 III 488 E. 2b; je mit Hinweisen).
Wie die Beschwerdeführerinnen selbst zu Recht vorgebracht haben, unterscheidet sich die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG grundlegend von der Zession gemäss Art. 164 ff. OR:
3.4.4 […] Vertritt die Konkursverwaltung den Gemeinschuldner im Strafprozess, dann handelt sie in dessen Namen und kann alle Rechte geltend machen, welche ihm als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zustehen. Demgegenüber handelt der Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG nicht für den Gemeinschuldner, sondern in eigenem Namen. Somit kann er nur soweit tätig werden, als er selber unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist. Die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG hat nicht zur Folge, dass die Geschädigtenstellung auf ihn übergeht.
Auch Art. 121 StPO, der die strafprozessualen Folgen regelt, wenn die mit der Straftat zusammenhängenden Ansprüche auf Personen übergehen, die nicht geschädigt sind im Sinne von Art. 115 StPO, ist auf Abtretungsgläubiger nicht anwendbar:
3.4.5 […] Die Rechtsansprüche der Konkursmasse gehen weder rechtsgeschäftlich noch von Gesetzes wegen auf den Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG über. Er erhält nur das Prozessführungsrecht der Masse. Bereits aus diesem Grund verbietet sich eine analoge Anwendung von Art. 121 StPO […]. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Abtretungsgläubiger, weil ihm die Eintreibungsbefugnis alleine zusteht, in einer besonderen Beziehung zum ursprünglichen Anspruch des Geschädigten stehen würde […].