Das BGer schützt die Qualifikation eines Vertrags als Franchise-Vertrag und bestätigt damit BGE 118 II 157, der die Essentalia des Franchise-Voraussetzungen sinngemäss damit umschrieben hat, dass es um den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen über selbständige Händler oder Unternehmer nach einer einheitlichen Vertriebskonzeption geht, wobei der Franchisenehmer vom Franchisegeber organisierten Dienstleistungen zwar auf eigene Rechnung und Gefahr vertreibt, dabei aber das einheitliche Absatz- und Werbekonzept des Franchisegebers befolgt. Zudem erhält er dessen Beistand, Rat und Schulung und benutzt dessen Namen, Marken, Ausstattungen und sonstige Schutzrechte.