6B_511/2014: Amtsgeheimnis gilt nicht für mit der gleichen Angelegenheit in unterschiedlichen Funktionen befasste Behörden (amtl. Publ.)

Das Amts­ge­heim­nis halt keine Gel­tung zwis­chen Behör­den, welche mit der gle­ichen Angele­gen­heit in unter­schiedlichen Funk­tio­nen befassten sind, wie das Bun­des­gericht entsch­ieden hat.

Der Beschw­erde­führer war der groben Ver­let­zung der Verkehrsregeln durch uner­laubtes Recht­süber­holen auf der Auto­bahn schuldig gesprochen wor­den. Dage­gen machte erfol­g­los gel­tend, dass eine Kan­ton­spolizistin anlässlich der erstin­stan­zlichen Hauptver­hand­lung als Zeu­g­in aus­ge­sagt habe, ohne von der vorge­set­zten Behörde gemäss Art. 170 Abs. 3 StPO vom Amts­ge­heim­nis ent­bun­den wor­den zu sein. Diese Aus­sage sei ent­ge­gen den in Art. 170 Abs. 1 und 2 StPO sta­tu­ierten Ermäch­ti­gungsvo­raus­set­zun­gen ergan­gen und daher rechtswidrig, unter­liege fol­glich dem strik­ten Ver­w­er­tungsver­bot von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO. Da sich die Vorin­stanz mit ihrem Urteil auf die Aus­sagen dieser Zeu­g­in stützte, sei Art. 141 Abs. 1 StPO verletzt.

Der bun­des­gerichtliche Entscheid ver­weist zunächst auf den Entwurf zur Schweiz­erischen Straf­prozes­sor­d­nung (E. 3.1): Dieser sah in Art. 167 Abs. 2 lit. a E‑StPO vor, dass Beamte nicht nur auf­grund ein­er Ermäch­ti­gung durch die vorge­set­zte Behörde, son­dern auch auszusagen haben, wenn sie ein­er Anzeigepflicht unter­liegen (BBl 2006 1438). Diese Bes­tim­mung wurde vom Par­la­ment gestrichen, weil sie nur wenige Fälle betr­e­ffe und die Ent­bindungspflicht nicht durch die Anzeigepflicht umgan­gen wer­den dürfe (AB S 2006 1018). Die Par­al­lel­norm in Art. 171 Abs. 2 lit. a StPO, welche sich auf Träger eines Beruf­s­ge­heimniss­es bezieht, wurde hinge­gen beibehalten.

Im Fol­gen­den fasst das Bun­des­gericht den Stre­it­stand in der Lit­er­atur zusam­men (E. 3.2–3.3): Ein Teil der Lehre geht davon aus, auch mit der gel­tenden Fas­sung bedürfe die Straf­be­hörde kein­er Ermäch­ti­gung zur Aus­sage, falls es sich bei deren Inhalt um Tat­sachen han­dle, welche eine Anzeigepflicht gemäss Art. 302 StPO begrün­den. Das Amts­ge­heim­nis wirke deshalb nicht zwis­chen Beamten, die auf­grund der gemein­samen Zielset­zun­gen notwendi­ger­weise zusam­me­nar­beit­en, um eine bes­timmte staatliche Auf­gabe zu erfüllen, wie z.B. unter Strafver­fol­gungs­be­hör­den. Andere Autoren vertreten die Auf­fas­sung, dass mit der Stre­ichung von Art. 167 Abs. 2 lit. a E‑StPO auch Polizis­ten, welche über die Fest­stel­lun­gen an einem Tatort als Zeuge aus­sagen, ein­er Ermäch­ti­gung durch die vorge­set­zte Behörde bedür­fen. Jedoch sei kaum vorstell­bar, dass die vorge­set­zte Behörde die Ein­willi­gung ver­weigern kön­nte, so dass es sich um einen admin­is­tra­tiv­en Leer­lauf handle.

Das Bun­des­gericht kommt zum Schluss, dass keine Ermäch­ti­gung der vorge­set­zten Behörde erforder­lich ist, wenn ein Polizist im Zuge des Strafver­fahrens Aus­sagen über Fest­stel­lun­gen am Tatort macht, sofern er dies­bezüglich ein­er Anzeigepflicht unter­liegt (E. 3.3): Die Beweg­gründe des Geset­zge­bers, Art. 167 Abs. 2 lit. a E‑StPO zu stre­ichen, sind nicht nachvol­lziehbar. Denn erstens wurde die gle­ich­lau­t­ende Bes­tim­mung des Art. 171 Abs. 2 lit. a StPO für Träger eines Beruf­s­ge­heimniss­es beibehal­ten. Und zweit­ens beste­ht im Schrift­tum hin­sichtlich Art. 320 StGB Einigkeit darüber, dass keine Ein­willi­gung durch die vorge­set­zte Behörde erforder­lich ist und somit keine Amts­ge­heimnisver­let­zung vor­liegt, sofern geset­zliche Offenbarungs‑, Anzeige- oder Meldepflicht­en beste­hen. Es kann nicht die Mei­n­ung des Geset­zge­bers gewe­sen sein, diese Frage im Strafge­set­zbuch (Art. 320 StGB) und in der Straf­prozes­sor­d­nung (Art. 170 StPO) unter­schiedlich zu regeln und damit eine Diskrepanz zwis­chen den bei­den Erlassen zu schaffen.

Im Ergeb­nis bedeutet das:

3.3 […] Das Amts­ge­heim­nis gilt nicht zwis­chen der Polizei, der Staat­san­waltschaft und den Gericht­en, welche mit der gle­ichen Angele­gen­heit befasst sind. Eine Ermäch­ti­gung ist hinge­gen erforder­lich für Aus­sagen über Tat­sachen, die ausser­halb der Anzeigepflicht liegen oder für Per­so­n­en, welche kein­er Anzeigepflicht unterstehen.