Im Entscheid 8C_804/2014 beschäftigt sich das BGer mit den Modalitäten der Zustellung einer Kündigungsverfügung. A. (Beschwerdeführerin) war Angestellte des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS, Beschwerdegegner). Nach krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten und nach mehreren erfolglosen Bemühungen um eine andere Beschäftigung seitens des Arbeitgebers zeigte dieser die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an, informierte A. via ihren Rechtsvertreter und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Der Rechtsvertreter wies das VBS darauf hin, dass seine Kanzlei nicht Adressatin oder Zustellungsadresse für eine Verfügung betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei. Mit Verfügung vom 27. November 2012 wurde das Arbeitsverhältnis mit A. per 31. März 2013 aufgelöst. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das VBS wegen Fristversäumnisses nicht ein. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das BGer stützen den Entscheid des VBS.
Zunächst äussert sich das BGer zur Eröffnung von Verfügungen:
Die Eröffnung einer Verfügung ist — wie die Vorinstanz dargelegt hat — eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an; ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss. Massgebend ist, wann die Verfügung in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt, so dass sie diese zur Kenntnis nehmen kann. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme […] (E. 2.3).
In der Regel werden Verfügungen durch postalische Zustellung eröffnet, wobei eine einfache, nicht eingeschriebene Sendung dann als zugestellt gilt, wenn sie im Briefkasten oder Postfach des Adressaten eingelegt wird und damit in dessen Verfügungsbereich gelangt ist […] (E. 2.4).
Sodann führt das BGer auf, welche Zustellungen bzw. Zustellungsversuche bereits erfolgt sind:
- Am Tag des Erlasses der Verfügung wurde diese dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin per E‑Mail und Fax zugestellt.
- Je ein Exemplar der Verfügung wurde an die Beschwerdeführerin und an den Rechtsvertreter per Post als Einschreiben mit Rückschein zugestellt (der Rechtsvertreter holte die Sendung am 3. Dezember 2012 ab und die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 3023).
- Am 28. November 2012 brachten zwei Mitarbeitende des Rechtsdienstes der Gruppe Verteidigung sowie eine Mitarbeiterin des Personalrechtsdienstes des Führungsstabs der Armee die Verfügung dem Rechtsvertreter persönlich vorbei, wobei dieser die Annahme verweigerte, da er nicht Verfügungsadressat sei.
- Am 29. November 2012 begaben sich ein Mitarbeiter des Rechtsdienstes und zwei Militärpolizisten zur Wohnadresse der Beschwerdeführerin, um ihr die Verfügung und eine Begleitnotiz zu überreichen. Da auf mehrmaliges Klingeln an der Haustür keine Reaktion erfolgte, wurde das Schreiben in den Briefkasten von A. geworfen.
Schliesslich klärt das BGer die Frage, wann die 30-tägige Beschwerdefrist i.S.v. Art. 50 Abs. 1 VwVG zu laufen begann. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die postalische Sendung die Beschwerdefrist ausgelöst habe. Da eine einmal ausgelöste Zustellung nicht gleichzeitig durch andere Eröffnungswege konkurriert werden könne, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass das Vertrauen mit einer Ablage derselben Verfügung in den Briefkasten getäuscht werde. Das BGer lässt diese Frage aber offen, da bereits der am 28. November 2012 an den Rechtsvertreter erfolge Zustellungsversuch als rechtsgültig und fristauslösend zu gelten habe.
Die Zustellung einer Verfügung hat, sobald ein Vertretungsverhältnis gegeben ist, grundsätzlich an den Rechtsvertreter zu erfolgen. Wohl kann eine Vertretungsvollmacht — wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht festhält — beschränkt werden, doch konnte eine allfällige Beschränkung der Vollmacht vorliegend unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände einzig die Vereitelung der Zustellung der Kündigungsverfügung zum Zweck haben (E. 5.3).
Ein solches Verhalten sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Die Verweigerung der Entgegennahme habe daher gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben als erfolgte Zustellung zu gelten.