9C_708/2013: Wahl der Gutachter durch die IV bei MEDAS-Gutachten immer nach dem Zufallsprinzip (amtl. Publ.)

Die IV-Stelle des Kan­tons St. Gallen teilte ein­er Ver­sicherten mit, im Rah­men eines Revi­sionsver­fahrens sei eine poly­diszi­plinäre Begutach­tung in ein­er nach dem Zufall­sprinzip bes­timmten Fach­stelle nötig. Die Ver­sicherte stellte sich auf den Stand­punkt, auch nach Ein­führung des Lossys­tems ste­he eine ein­vernehm­liche Wahl der Gutachter im Vorder­grund und schlug drei Begutach­tungsstellen vor. Die IV-Stelle loste indessen ein Insti­tut zu.

Die Ver­sicherte erhobe gegen die Zulo­sung Beschw­erde. Das Ver­sicherungs­gericht des Kan­tons St. Gallen hiess die Beschw­erde gut und wies die Sache zur Weit­er­führung des Ver­fahrens an die IV-Stelle zurück. Die IV-Stelle legte beim Bun­des­gericht Beschw­erde gegen den Rück­weisungsentscheid ein, das zwar aus formellen Grün­den auf die Beschw­erde nicht ein­trat, in der Sache jedoch der IV-Stelle Recht gab (Urteil 9C_708/2013 vom 28. Okto­ber 2014, E. 3):

“3.1 Die Gutachter­wahl bei poly­diszi­plinären MEDAS-Begutach­tun­gen hat immer nach dem Zufall­sprinzip zu erfol­gen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; […]). In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle der Ver­sicherten mit, dass eine Exper­tise einge­holt wer­den soll; zugle­ich gibt sie ihr die Art der vorge­se­henen Begutach­tung (poly- oder mono- bzw. bidiszi­plinär) sowie die vorge­se­henen Fachdiszi­plinen und Gutachter­fra­gen bekan­nt […]. […] In einem zweit­en Schritt teilt die IV-Stelle der Ver­sicherten die mit­tels Zufall­szuweisung […] zugeteilte Gutachter­stelle und die Namen der Sachver­ständi­gen inklu­sive Facharzt­ti­tel mit. […]

3.2.1. Nach dem Gesagten bleibt bei poly­diszi­plinären Gutacht­en für eine ein­vernehm­liche Benen­nung der Experten kein Raum. Eine ein­vernehm­liche Eini­gung kann zwar im Einzelfall grund­sät­zlich geeignet sein, die Akzep­tanz poly­diszi­plinär­er MEDAS-Gutacht­en ins­beson­dere bei den Ver­sicherten zu erhöhen. Dies ist indes kein Grund, von der zufalls­basierten Zuweisung abzuse­hen oder nur dann auf diese zurück­zu­greifen, wenn eine Eini­gung der Parteien auf eine Gutachter­stelle misslingt. Der vorin­stan­zlich pos­tulierte Auswahlmodus, wonach das Zufall­sprinzip nur bei gescheit­ert­er Eini­gung greift, führt zu ein­er grund­sät­zlichen Pri­or­isierung der ein­vernehm­lichen Gutacht­en­sein­hol­ung und vere­it­elt insoweit die angestrebte, möglichst gle­ich­mäs­sige Auf­tragsver­gabe an alle MEDAS-Stellen oder begün­stigt zumin­d­est, dass einige Anbi­eter prak­tisch nie zum Zuge kom­men. Nach­dem lediglich Gutachter­stellen poly­diszi­plinäre Exper­tisen für die IV-Stellen ver­fassen dür­fen, welche die (organ­isatorischen und fach­lichen) Anerken­nungskri­te­rien des BSV erfüllen, kann die IV-Stelle die von der Ver­sicherten vorgeschla­ge­nen MEDAS-Stellen im Wesentlichen nur aus ver­fahren­sökonomis­chen Grün­den ablehnen und wird damit weit­ge­hend auf die Vorschläge der ver­sicherten Per­son verpflichtet. Durch das im ange­focht­e­nen Entscheid geforderte Vorge­hen wird somit erneut eine ergeb­nisori­en­tierte Auswahl der Gutachter­stelle etabliert, nun­mehr unter umgekehrten Vorze­ichen, welche das in Art. 72bis Abs. 2 IVV ver­ankerte Zufall­sprinzip ger­ade ver­hin­dern will […].”