Der Bundesrat will die Unternehmensnachfolge für Einzelunternehmen, Kollektiv‑, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften erleichtern und hat zu diesem Zweck eine Botschaft zur Anpassung der Vorschriften über die Bildung des Firmennamens verabschiedet.
Kontinuität des Firmennamens
Die vorgeschlagene Änderung des OR verfolgt das Ziel, dass der einmal gewählte Firmennamen auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden kann. Insbesondere sollen bei Personengesellschaften Gesellschafterwechsel ohne Änderung des Firmennamens möglich sein, und auch die Umwandlung in eine andere Rechtsform soll den Firmennamen idealerweise nur noch beim Rechtsformzusatz tangieren. Zudem soll künftig aus dem Firmennamen die jeweilige Rechtsform direkt erkennbar sein.
Gleiche Vorschriften bei der Firmenbildung für alle Gesellschaften
Mittels einer weiteren Änderung sollen bei der Firmenbildung künftig für alle Gesellschaften die gleichen Vorschriften gelten. Ausser bei Einzelunternehmen besteht der Firmennamen aus einem frei zu bildenden Kern, der mit dem entsprechenden Rechtsformzusatz ergänzt wird.
Schliesslich soll mit der OR-Änderung die Ausschliesslichkeit des Firmennamens vereinheitlicht werden. Die Ausschliesslichkeit des Firmennamens soll neu für alle Gesellschaften auf die ganze Schweiz ausgedehnt werden, was bisher nur für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften galt.