Das Bundesgericht beschäftigte sich jüngst mit der „weitgehend ungelösten Frage“, ob und inwieweit bei einer Fusion die strafprozessualen Parteirechte der übertragenden Gesellschaft per Rechtsnachfolge (Art. 121 StPO) auf die übernehmende Gesellschaft übergehen.
Zum Sachverhalt: Im Verlauf eines Strafverfahrens, in dem sich die geschädigte A. AG rechtswirksam als Privatklägerin konstituiert hatte, kam es zu einer Absorptionsfusion mit der Beschwerdeführerin, der E. AG. Diese übernahm alle Aktiven und Passiven; die A. AG wurde infolgedessen im Handelsregister gelöscht. Später beantragte die E. AG ihre Zulassung als Privatklägerin im Strafprozess. Alle Instanzen verneinten eine Parteistellung der Beschwerdeführerin.
Die Rechtsnachfolger von (natürlichen oder juristischen) geschädigten Personen treten nicht automatisch in die strafprozessualen Verfahrensrechte ihrer Rechtsvorgänger ein. Sie sind vielmehr mittelbar Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können (BGE 139 IV 310 E. 1.2 S. 313). Insbesondere führt die privatrechtliche Universalsukzession aufgrund von Art. 22 Abs. 1 FusG nicht (per se) zur Parteistellung der übernehmenden Gesellschaft im Strafprozess (Urteil 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.2). Es ist vielmehr zwischen der privatrechtlichen materiellen
Rechtsnachfolge und der zivil- oder strafprozessualen Parteistellung
inhaltlich zu differenzieren (Urteil 6B_27/2014 vom 10. April 2014 E. 1.2).
Die Voraussetzungen der Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge sind in Art. 121 StPO geregelt. Das Bundesgericht legt diese Bestimmung lehrbuchartig im Wege des Methodenpluralismus aus.
Nach seinem Wortlaut ist Art. 121 Abs. 1 StPO offensichtlich nur auf natürliche Personen anwendbar, denn eine juristische Person stirbt nicht und hat keine erbberechtigte Angehörigen (vgl. Art. 110 Abs. 1 StGB). Und der Wortlaut von Art. 121 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf diejenigen, die aufgrund einer gesetzlichen Regressnorm automatisch in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind.
Auch die innere Systematik des Gesetzes spricht für eine abschliessende und restriktive Regelung der Privatklägerschaft. Die originäre Privatklägerschaft wird auf Geschädigte im Sinne der Legaldefinition in Art. 115 Abs. 1 StPO eingegrenzt (Art. 118 Abs. 1 StPO). Und die Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge wird in Art. 121 Abs. 1–2 StPO systematisch abschliessend geregelt.
Aus den Materialien zur StPO ergibt sich ebenfalls nicht, dass die für die Parteistellung im Zivilprozess geltenden Regeln (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 4 ZPO) auch im Strafverfahren Anwendung finden sollten. Vielmehr wird in der Botschaft zur StPO ausgeführt, dass die privaten Verfahrensbeteiligten eines Strafprozesses “nicht mit den Parteien in einem Zivilprozess vergleichbar” sind, zumal ihnen die Parteiherrschaft fehlt (BBl 2006 1085, 1162 Ziff. 2.3.1.1).
Schliesslich spricht auch der Sinn und Zweck von Art. 121 StPO nicht für eine korrigierende Auslegung (contra bzw. extra legem) oder für die Annahme einer Gesetzeslücke. Nur für gewisse Ausnahmefälle wollte der Gesetzgeber eine Parteistellung für Rechtsnachfolger schaffen, und zwar geschädigte natürliche Personen und ihre erbberechtigten nahen Angehörigen (Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB) sowie — inhaltlich begrenzt auf die adhäsionsweise Durchsetzung der Zivilklage — natürliche und juristische Personen, die von Gesetzes wegen in die Ansprüche des Geschädigten eingetreten sind (Art. 121 Abs. 2 StPO).
Das Bundesgericht folgert, dass ein grundsätzlicher Unterschied besteht zwischen Zivilansprüchen, die auf rechtsgeschäftlichem Erwerb beruhen (z.B. Forderungsabtretung und Schuldübernahme, gesellschafts- oder fusionsrechtliche Übertragung von Aktiven), sowie Ansprüchen, die unmittelbar aufgrund privat- oder
öffentlichrechtlicher Regressnormen (per Legalzession bzw. Subrogation)
auf den Rechtsnachfolger übergegangen sind:
4.9.5. Auch wenn eine Gesellschaftsfusion nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 FusG […] zur Universalsukzession der Aktiven und Passiven führt, beruht sie primär auf einem rechtsgeschäftlichen Akt, weshalb sie nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht unter Art. 121 Abs. 2 StPO fällt (Urteil 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.1–3.2.2).
Eine Gesetzeslücke erkennt das Bundesgericht nicht:
4.9.6. Angesichts dieser detaillierten und abschliessenden Regelung der Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge liegt keine (echte) Gesetzeslücke vor. Es wäre Sache des Gesetzgebers, korrigierend einzugreifen […]. Insbesondere führen die anwendbaren Normen zu keinen sachlich unhaltbaren oder stossend rechtsungleichen Konsequenzen.
Siehe auch die kritische Kommentierung des Urteils von Konrad Jeker auf seinem Blog “strafprozess.ch”.