Mit Entscheid 4A_190/2014 vom 19. November 2014 hob das Bundesgericht einen Schiedsspruch wegen des Verstosses gegen das Willkürverbot auf (Art. 393 lit. e ZPO).
Im Februar 2004 schlossen die Parteien A und B ein “Assignment Agreement” und ein “Agency Agreement” ab, die beide die Lieferung von Kupfer über die Partei C zum Gegenstand hatten. Zwei Wochen später verlängerte B ihre direkten Lieferverträge mit C. Im Juni 2004 sprach B die Kündigung der Verträge mit A innert der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist von 60 Tagen aus. Im April 2011 leitete A ein Schiedsverfahren gegen B ein und klagte auf Zahlung von über USD 100 Millionen. Mit Schiedsspruch vom 19. Februar 2014 verurteilte das Schiedsgericht B zur Zahlung von Assignment und Agency Fees für die Monate März 2004 bis Dezember 2008.
Das Schiedsgericht war der Auffassung, dass B mit der Verlängerung der direkten Lieferverträge mit C ihre Verträge mit A verletzt habe. Darüberhinaus habe das einseitige Handeln von B Sinn und Zweck der Verträge mit A in treuwidriger Weise vereitelt. Aus diesem Grund sei die Kündigung vom Juni 2004 nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in ihrer Wirkung gehemmt (“estopped”) gewesen. Statt des 60-tägigen Kündigungsrechts griff das Schiedsgericht auf die Kündigungsregel des Vertrags zurück, der durch das “Assignment Agreement” und “Agency Agreement” abgelöst worden sei. Der aufgehobene Vertrag sah eine feste Vertragsdauer von fünf Jahren vor.
Das Bundesgericht urteilte, dass diese Begründung vor dem Verbot der willkürlichen Rechtsanwendung nicht standhalten würde. Dem Schiedsspruch könne nicht entnommen werden, inwiefern die Ausübung des Kündigungsrechts aufgrund des vorgängigen Vertragsverstosses in eine der anerkannten Fallgruppen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens fallen solle. Es sei denn auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Vertragsverletzung
zur Konsequenz haben soll, dass der Verletzer den verletzten Vertrag
nicht mehr kündigen dürfe; dies selbst dann, wenn mit der
Vertragsverletzung der Sinn und Zweck des Vertrags in treuwidriger
Weise vereitelt worden sein sollte.
Entgegen der Auffassung von A liege in einer
Vertragsverletzung und einer anschliessenden Kündigung des Vertrages
gemäss den vertraglich vorgesehenen Bedingungen kein widersprüchliches
Verhalten; es erscheine im Gegenteil vielmehr gerade als konsistent,
wenn eine Partei den Vertrag, an den sie sich nicht halten wolle,
ordnungsgemäss kündigen würde.
Das Bundesgericht erklärte weiter, dass auch nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die
Vertragsverletzung von B dazu Anlass geben soll, einen aufgehobenen Vertrag teilweise wieder aufleben zu lassen, indem die dortige feste Vertragsdauer von 5 Jahren zur Anwendung
gelangen soll. Einige pauschale Hinweise auf Treu und Glauben, wie sie
das Schiedsgericht anführe, vermögen die beliebige Heranziehung einer
vertragsfremden Regelung jedenfalls nicht zu rechtfertigen. B sei damit beizupflichten, dass
der angefochtene Schiedsspruch sowohl in der Begründung als auch im
Ergebnis willkürlich sei.
Das Bundesgericht folgerte daraus, dass der angefochtene Schiedsspruch gegen das Willkürverbot (Art. 393 lit. e ZPO) verstossen würde. Die Beschwerde von B wurde damit gutgeheissen und der angefochtene Schiedsspruch aufgehoben (Art. 395 Abs. 2 ZPO).