4A_440/2014: Unzulässiges Begehren auf Löschung der Betreibung

Der Beklagte stellte in einem Haf­tung­sprozess unter anderem das Rechts­begehren, das Betrei­bungsamt sei widerk­lageweise anzuweisen, die vom Kläger gegen den Beklagten erhobene Betrei­bung zu löschen. Weit­er beantragte er, als vor­sor­gliche Mass­nahme sei gegenüber dem Betrei­bungsamt zu ver­fü­gen, die vom Kläger erhobene Betrei­bung zu löschen.

Das Bezirks­gericht wies die bei­den Rechts­begehren mit Teil­urteil ab. Das Oberg­ericht des Kan­tons Zürich bestätigte das Teil­urteil, weil die Zivil­gerichte den Betrei­bungsämtern keine Anweisun­gen geben kön­nten, worauf der Beklagte ans Bun­des­gericht gelangte. Dieses wies die Beschw­erde ab, soweit es darauf ein­trat (Urteil 4A_440/2014 vom 27. Novem­ber 2014, E. 4.1).

Das Bun­des­gericht erwog im Wesentlichen, dass Ein­träge, über die gemäss Art. 8a SchKG Drit­ten keine Auskun­ft gegeben wer­den darf, nicht aus dem Reg­is­ter gelöscht wer­den. Die Ein­träge wer­den lediglich mit einem entsprechen­den Ver­merk gekennze­ich­net und nach aussen unzugänglich gemacht (E. 2). Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG bilde keine geset­zliche Grund­lage, gestützt auf welche die Zivil­gerichte den Betrei­bungsämtern Anweisun­gen erteilen kön­nten, wie sie der Beklagte ver­langt hat­te. Die Anwen­dung dieser Bes­tim­mung ste­he in der auss­chliesslichen Kom­pe­tenz der Betrei­bungs­be­hörde, die das Reg­is­ter führt, auch wenn ein Zivil­gericht mit ein­er neg­a­tiv­en Fest­stel­lungsklage befasst sei. Ein Begehren um “Löschung” eines Betrei­bungsreg­is­tere­in­trags, also um Kennze­ich­nung des Ein­trags mit einem entsprechen­den Ver­merk bzw. um Nicht­mit­teilung des Ein­trags an Dritte, müsse deshalb beim zuständi­gen Betrei­bungsamt gestellt wer­den. Gegen dessen Entscheid ste­he allen­falls die SchKG-Beschw­erde zur Ver­fü­gung (vgl. zum Ganzen E. 4.2).