BR: Vernehmlassung zur Reform des Verrechnungssteuer‑G eröffnet (Ende: 31. März 2015)

Zur Erle­ichterung der Fremd­kap­i­ta­lauf­nahme im Inland lanciert der Bun­desrat eine Reform des Bun­des­ge­set­zes über die Ver­rech­nungss­teuer. Der vor­liegende Geset­ze­sen­twurf soll aus­ländis­chen und schweiz­erischen Inve­storen deut­liche Erle­ichterun­gen bzgl. Admin­is­tra­tionsaufwand und Liq­uid­ität brin­gen. Aus­ländis­che Inve­storen sollen zudem von der VSt auf Zin­sen voll­ständig ent­lastet wer­den. Dem Bun­desrat geht es let­ztlich darum, den schweiz­erischen Kap­i­tal­markt zu stärken und die Sys­tem­sta­bil­ität zu erhöhen.
Rechtliche Aus­gangslage
Der Ver­rech­nungss­teuer (“VSt”) unter­liegen unter anderem Kap­i­talerträge aus Oblig­a­tio­nen, Schuld­buch- und Kun­denguthaben, aus Beteili­gungsrecht­en sowie aus Anteilen kollek­tiv­er Kap­i­ta­lan­la­gen sofern diese von einem „Inlän­der“ aus­gegeben wur­den. Die Steuer wird seit je beim Schuld­ner der steuer­baren Leis­tung (“Leis­tungss­chuld­ner”) an der Quelle erhoben (“Schuld­ner­prinzip”). Der Steuer­satz beträgt 35% auf Kap­i­talerträ­gen. Bei diesem Steuer­abzug an der Quelle erfol­gte bis­lang keine Dif­feren­zierung nach der Per­son des Investors, resp. nach sein­er allfäl­li­gen Rückerstattungsberechtigung.
Diese rechtlichen Rah­menbe­din­gun­gen gel­ten für den schweiz­erischen Kap­i­tal­markt im inter­na­tionalen Wet­tbe­werb als Hin­der­nis. Aus­ländis­chen Inve­storen ste­ht die Rück­er­stat­tung regelmäs­sig nur unter erschw­erten admin­is­tra­tiv­en Bedin­gun­gen zur Ver­fü­gung und dies nur, soweit eine Rück­er­stat­tung gemäss anwend­barem Dop­pelbesteuerungsabkom­men über­haupt vorge­se­hen ist. Von dieser Prob­lematik beson­ders betrof­fen sind gemäss erläutern­dem Bericht des Bun­desrates inländis­che Emit­ten­ten von Oblig­a­tio­nen und Anlage­fonds nach KAG, im weit­eren Sinn auch der Finanz- und Werk­platz Schweiz.
Refor­mansatz 
Mit­tels Wech­sel vom Schuld­ner- zum Zahlstel­len­prinzip soll diese Schlechter­stel­lung inländis­ch­er Emit­ten­ten gegenüber der aus­ländis­chen Konkur­renz beseit­igt wer­den, primär für Zin­sen aus inländis­chen Oblig­a­tio­nen und Geld­mark­t­pa­pieren. Unter dem Zahlstel­len­prinzip soll bei der Erhe­bung der VSt auf Erträ­gen aus Oblig­a­tio­nen und Geld­mark­t­pa­pieren neu eine dif­feren­zierte Steuer­erhe­bung erfol­gen. Die mass­geben­den Kap­i­talerträge wer­den inskün­ftig nur noch dann der Ver­rech­nungss­teuer unter­liegen, wenn sie über eine Zahlstelle in der Schweiz an eine natür­liche Per­son mit Wohn­sitz in der Schweiz aus­gerichtet werden.
Zu diesem Zweck soll der inländis­che Schuld­ner der steuer­baren Leis­tung (emit­tierende Kap­i­talge­sellschaft, Bank oder kollek­tive Kap­i­ta­lan­lage) den Zins inskün­ftig zunächst ungekürzt (brut­to) an die Zahlstelle über­weisen. Als Zahlstelle gilt, wer dem wirtschaftlich Berechtigten die steuer­baren Erträge über­weist (Art. 9 Abs. 1bis, Entwurf VStG) — regelmäs­sig die depot­führende schweiz­erische Bank. Diese muss den Leis­tungs­begün­stigten iden­ti­fizieren und sein steuer­lich­es Dom­izil fest­stellen, im Hin­blick auf eine dif­feren­zierte Erhe­bung der VSt.
Konkrete Neuerun­gen
Die schweiz­erische Zahlstelle hat dann den mass­geben­den Brut­to­er­trag nur in jenen Fällen zu kürzen, in denen die Leis­tung an eine natür­liche Per­son mit Wohn­sitz in der Schweiz aus­gerichtet wird. Ausgenom­men sind somit all jene Zin­serträge von der Ver­rech­nungss­teuer, die an insti­tu­tionelle und aus­ländis­che Anleger sowie an inländis­che Kap­i­talge­sellschaften und Genossen­schaften aus­geschüt­tet oder gut­geschrieben werden.
Für natür­liche Per­so­n­en mit Steuer­dom­izil Schweiz beste­ht neu ein Wahlrecht zwis­chen vollem Steuer­abzug und Mel­dung der steuer­baren Leis­tung durch die Bank an die EStV.
Neu soll zudem für im Inland ansäs­sige natür­liche Per­so­n­en das Steuer­ob­jekt der Ver­rech­nungss­teuer auf Div­i­den­den aus aus­ländis­chen Beteili­gungsrecht­en aus­gedehnt wer­den (Art. 4 Abs. 1 lit. b, Entwurf VStG), sofern diese bei ein­er schweiz­erischen Zahlstelle gehal­ten wer­den. Auch für diese Kap­i­talerträge kön­nen sich schweiz­erische Leis­tungsempfänger (sofern keine Kap­i­talge­sellschaft oder Genossen­schaft) für eine Mel­dung an den Fiskus anstelle der Ver­rech­nungss­teuer entscheiden.
Der vorgeschla­gene Sys­temwech­sel zum Zahlstel­len­prinzip bet­rifft im wesentlichen die genan­nten Zin­serträge (und zwar unab­hängig vom Quel­len­staat) sowie Div­i­den­den aus aus­ländis­chen Beteili­gungsrecht­en. Hier­bei wird die Zahlstelle die VSt auf steuer­baren Kap­i­talerträ­gen aus
aus­ländis­ch­er Quelle um die nicht rück­forder­baren ausländischen
Quel­len­s­teuern zu kürzen haben, soweit dies­bezüglich ein DBA beste­ht (Art. 13 Abs. 1bis, Entwurf VStG). Für Div­i­den­den inländis­ch­er Kap­i­talge­sellschaften und Genossen­schaften bleibt die Recht­slage bezüglich VSt-Erhe­bung und ‑Rück­er­stat­tung unverän­dert (d.h. keine Dif­feren­zierung beim Abzug durch den Schuld­ner der steuer­baren Leis­tung; Art. 4 Abs. 2, Entwurf VStG). 
Im übri­gen bein­hal­tet der Entwurf VStG zahlre­iche kleinere materielle und ver­fahrens­mäs­sige Änderun­gen. Das Bun­des­ge­setz über die direk­te Bun­dess­teuer (DBG) und das Steuer­har­mon­isierungs­ge­setz (StHG) erfahren in diesem Zusam­men­hang nur min­i­male Anpassungen.
Ver­linkung mit dem “AIA” | Inkraftsetzung
Um zu ver­hin­dern, dass natür­liche Per­so­n­en mit Steuer­dom­izil Schweiz das neue Sys­tem umge­hen, indem sie eine aus­ländis­che Depot­bank als Zahlstelle zwis­chen­schal­ten, soll diese Reform erst in Kraft treten, wenn der automa­tis­che Infor­ma­tion­saus­tausch (“AIA”) mit ein­er aus­re­ichen­den Zahl von Part­ner­län­dern auch reziprok zugun­sten schweiz­erisch­er Steuer­be­hör­den tat­säch­lich funk­tion­iert. Der Bun­desrat gibt daher als möglich­es Ein­führungs­jahr das Jahr 2019 an. 
Die Vernehm­las­sung endet am 31. März 2015.