1C_193/2013: Der Beschwerdeführer ist auch zur Beschwerde gegen jene Intensivlandwirtschaftszonen legitimiert, welche keine räumliche Nähe zu seiner Parzelle aufweisen (amtl. Publ.)

Im Urteil vom 4. Dezem­ber 2014 musste sich das BGer zur Beschw­erdele­git­i­ma­tion in einem pla­nungsrechtlichen Ver­fahren äussern. Im Som­mer 2010 beschloss die Gemein­de­v­er­samm­lung von Golaten/BE eine Revi­sion der Ort­s­pla­nung. Dabei wies sie im Zonen­plan elf Gebi­ete der Inten­siv­land­wirtschaft­szone zu, wobei eine dieser Inten­siv­land­wirtschaft­szo­nen an die Parzelle von A. gren­zt. Dieser erhob zuerst Ein­sprache und führte später erfol­gre­ich Beschw­erde beim BGer.

Die Vorin­stanz führte aus, dass A. nur in dem Umfang zur Anfech­tung von Plan­fest­set­zun­gen legit­imiert sei, als diese sich wegen der räum­lichen Nähe auf seine Parzelle nachteilig auswirken kön­nten. Deshalb sei A. zur Beschw­erde hin­sichtlich der Zuord­nung des südlich an seine Parzelle angren­zen­den Gebi­ets zur Inten­siv­land­wirtschaft­szone befugt, nicht hinge­gen hin­sichtlich der übri­gen zehn, weit­er ent­fer­n­ten Inten­siv­land­wirtschaft­szo­nen. A. bringt vor, dass auf seine Beschw­erde einzutreten sei, da die Über­prü­fung aller Inten­siv­land­wirtschaft­szo­nen zu ein­er Red­i­men­sion­ierung der Inten­siv­land­wirtschaft­szone vor sein­er Liegen­schaft führen und ihm damit einen prak­tis­chen Nutzen brin­gen könne.

Unter Bezug­nahme auf die vom Bun­de­samt für Rau­men­twick­lung (ARE) her­aus­gegebe­nen Erläuterun­gen zum neuen Raum­pla­nungsrecht führt das BGer zunächst aus, dass ein Wild­wuchs einzel­ner Baut­en und Anla­gen für die bode­nun­ab­hängige Pro­duk­tion in zufäl­liger Verteilung über den gesamten Land­schaft­sraum zu ver­hin­dern sei. Vielmehr sei eine Zusam­men­fas­sung der Bedürfnisse an einem Stan­dort pro Pla­nungs­ge­bi­et anzustreben.

Vor diesem Hin­ter­grund sagt das BGer zur Beschw­erdele­git­i­ma­tion von A. folgendes:

Er ist daher befugt, die Ver­let­zung des Konzen­tra­tionsprinzips hin­sichtlich der Anord­nung der auf dem Gemein­dege­bi­et vorge­se­henen Inten­siv­land­wirtschaft­szo­nen zu rügen, weil eine Zusam­men­fas­sung dieser über weite Teile des Gebi­ets ver­streuten Zonen an einem oder weni­gen Stan­dorten dazu führen kön­nte, dass auf die an seine Parzelle angren­zende Inten­siv­land­wirtschaft­szone verzichtet oder diese verklein­ert wird. […] Der Beschw­erde­führer ist daher legit­imiert, bezüglich des als ver­let­zt gerügten Konzen­tra­tionsprinzips eine Gesamt­beurteilung der Inten­siv­land­wirtschaft­szo­nen auf dem Gemein­dege­bi­et zu ver­lan­gen (E. 2.6.).

Das BGer hob das ange­focht­ene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurück.