Im Urteil vom 4. Dezember 2014 musste sich das BGer zur Beschwerdelegitimation in einem planungsrechtlichen Verfahren äussern. Im Sommer 2010 beschloss die Gemeindeversammlung von Golaten/BE eine Revision der Ortsplanung. Dabei wies sie im Zonenplan elf Gebiete der Intensivlandwirtschaftszone zu, wobei eine dieser Intensivlandwirtschaftszonen an die Parzelle von A. grenzt. Dieser erhob zuerst Einsprache und führte später erfolgreich Beschwerde beim BGer.
Die Vorinstanz führte aus, dass A. nur in dem Umfang zur Anfechtung von Planfestsetzungen legitimiert sei, als diese sich wegen der räumlichen Nähe auf seine Parzelle nachteilig auswirken könnten. Deshalb sei A. zur Beschwerde hinsichtlich der Zuordnung des südlich an seine Parzelle angrenzenden Gebiets zur Intensivlandwirtschaftszone befugt, nicht hingegen hinsichtlich der übrigen zehn, weiter entfernten Intensivlandwirtschaftszonen. A. bringt vor, dass auf seine Beschwerde einzutreten sei, da die Überprüfung aller Intensivlandwirtschaftszonen zu einer Redimensionierung der Intensivlandwirtschaftszone vor seiner Liegenschaft führen und ihm damit einen praktischen Nutzen bringen könne.
Unter Bezugnahme auf die vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) herausgegebenen Erläuterungen zum neuen Raumplanungsrecht führt das BGer zunächst aus, dass ein Wildwuchs einzelner Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Produktion in zufälliger Verteilung über den gesamten Landschaftsraum zu verhindern sei. Vielmehr sei eine Zusammenfassung der Bedürfnisse an einem Standort pro Planungsgebiet anzustreben.
Vor diesem Hintergrund sagt das BGer zur Beschwerdelegitimation von A. folgendes:
Er ist daher befugt, die Verletzung des Konzentrationsprinzips hinsichtlich der Anordnung der auf dem Gemeindegebiet vorgesehenen Intensivlandwirtschaftszonen zu rügen, weil eine Zusammenfassung dieser über weite Teile des Gebiets verstreuten Zonen an einem oder wenigen Standorten dazu führen könnte, dass auf die an seine Parzelle angrenzende Intensivlandwirtschaftszone verzichtet oder diese verkleinert wird. […] Der Beschwerdeführer ist daher legitimiert, bezüglich des als verletzt gerügten Konzentrationsprinzips eine Gesamtbeurteilung der Intensivlandwirtschaftszonen auf dem Gemeindegebiet zu verlangen (E. 2.6.).
Das BGer hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.