Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Verfahren erstmals zur Frage, ob eine gestützt auf Art. 713b Abs. 1 Ziff. 3 OR richterlich angeordnete Auflösung einer Gesellschaft und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gestützt auf eine analoge Anwendung der Regeln des Widerrufs des Konkurses gemäss Art. 195 SchG widerrufen werden kann. Über die fragliche Aktiengesellschaft war aufgrund Fehlens der Revisionsstelle rechtskräftig die Auflösung angeordnet worden. Die Aktiengesellschaft machte später geltend, sie habe sämtliche Forderungsbeträge beglichen und den Organisationsmangel, der zu ihrer Auflösung geführt habe, in der Zwischenzeit behoben.
Das Bundesgericht verneinte die Frage und folgte damit der zu dieser Frage einheitlichen Lehrmeinung (Hinweise in E. 2.3.2). Zur Begründung führte es an, dass die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von Art. 195 SchKG nicht erfüllt seien, da keine Gesetzeslücke vorliege. Dies aus zwei Gründen:
- Die ZPO sehe zwar keine ausdrückliche Regel zur Frage der Widerrufbarkeit von Organisationsmängelentscheiden vor. Allerdings gelte im Zivilprozess der allgemeine Grundsatz, wonach Summarentscheide den ordentlichen Entscheiden hinsichtlich Rechtskraft gleichgestellt seien. Da Auflösungsentscheide gestützt auf Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR zu denjenigen Summarverfahren gehören würden, die nicht in einem ordentlichen Verfahren zu prosequieren seien und in denen das Gericht hinsichtlich der Rechtsanwendung volle Kognition besitze, würden sie mit Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig und könnten
einzig nach den Regeln der Revision (Art. 328 ff. ZPO) nachträglich
abgeändert werden (E. 2.5.2). - Zudem sei, so das Bundesgericht mit Hinweis auf die Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht), davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine nachträgliche Widerrufbarkeit von Auflösungsentscheiden stillschweigend ausgeschlossen habe, da die zwangsweise Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gerade auch dann zur Anwendung gelangen solle, wenn die Gesellschaft nicht überschuldet sei (E. 2.5.3).
Dieses Ergebnis, so das Bundesgericht, stehe zudem im Einklang mit der Konzeption des Organisationsmängelverfahrens: Die in Art. 731b Abs. 1 OR genannten Massnahmen würden in einem Stufenverhältnis stehen. Da die Auflösung der Gesellschaft gestützt auf Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR ohnehin erst auszusprechen sei, wenn alle milderen Mittel versagt bzw. nicht zielführend seien, müsse der Auflösungsentscheid mit Eintritt der formellen Rechtskraft definitiv sein (E. 2.6).