4A_238/2014: Organisationsmangel, kein Widerruf eines Auflösungsentscheids (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht äusserte sich in diesem Ver­fahren erst­mals zur Frage, ob eine gestützt auf Art. 713b Abs. 1 Ziff. 3 OR richter­lich ange­ord­nete Auflö­sung ein­er Gesellschaft und deren Liq­ui­da­tion nach den Vorschriften über den Konkurs gestützt auf eine analoge Anwen­dung der Regeln des Wider­rufs des Konkurs­es gemäss Art. 195 SchG wider­rufen wer­den kann. Über die fragliche Aktienge­sellschaft war auf­grund Fehlens der Revi­sion­sstelle recht­skräftig die Auflö­sung ange­ord­net wor­den. Die Aktienge­sellschaft machte später gel­tend, sie habe sämtliche Forderungs­be­träge beglichen und den Organ­i­sa­tion­s­man­gel, der zu ihrer Auflö­sung geführt habe, in der Zwis­chen­zeit behoben.

Das Bun­des­gericht verneinte die Frage und fol­gte damit der zu dieser Frage ein­heitlichen Lehrmei­n­ung (Hin­weise in E. 2.3.2). Zur Begrün­dung führte es an, dass die Voraus­set­zun­gen für eine analoge Anwen­dung von Art. 195 SchKG nicht erfüllt seien, da keine Geset­zes­lücke vor­liege. Dies aus zwei Gründen:

  • Die ZPO sehe zwar keine aus­drück­liche Regel zur Frage der Wider­ruf­barkeit von Organ­i­sa­tion­s­män­ge­lentschei­den vor. Allerd­ings gelte im Zivil­prozess der all­ge­meine Grund­satz, wonach Sum­mar­entschei­de den ordentlichen Entschei­den hin­sichtlich Recht­skraft gle­ichgestellt seien. Da Auflö­sungsentschei­de gestützt auf Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR zu den­jeni­gen Sum­mar­ver­fahren gehören wür­den, die nicht in einem ordentlichen Ver­fahren zu pros­e­quieren seien und in denen das Gericht hin­sichtlich der Recht­san­wen­dung volle Kog­ni­tion besitze, wür­den sie mit Ablauf der Rechtsmit­tel­frist formell recht­skräftig und könnten
    einzig nach den Regeln der Revi­sion (Art. 328 ff. ZPO) nachträglich
    abgeän­dert wer­den (E. 2.5.2).
  • Zudem sei, so das Bun­des­gericht mit Hin­weis auf die Botschaft zur Revi­sion des Oblig­a­tio­nen­rechts (GmbH-Recht), davon auszuge­hen, dass der Geset­zge­ber eine nachträgliche Wider­ruf­barkeit von Auflö­sungsentschei­den stillschweigend aus­geschlossen habe, da die zwangsweise Liq­ui­da­tion nach den Vorschriften über den Konkurs ger­ade auch dann zur Anwen­dung gelan­gen solle, wenn die Gesellschaft nicht über­schuldet sei (E. 2.5.3).

Dieses Ergeb­nis, so das Bun­des­gericht, ste­he zudem im Ein­klang mit der Konzep­tion des Organ­i­sa­tion­s­män­gelver­fahrens: Die in Art. 731b Abs. 1 OR genan­nten Mass­nah­men wür­den in einem Stufen­ver­hält­nis ste­hen. Da die Auflö­sung der Gesellschaft gestützt auf Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR ohne­hin erst auszus­prechen sei, wenn alle milderen Mit­tel ver­sagt bzw. nicht zielführend seien, müsse der Auflö­sungsentscheid mit Ein­tritt der formellen Recht­skraft defin­i­tiv sein (E. 2.6).