Der untaugliche Versuch bedarf einer tatbestandlichen Strafbarkeitseinschränkung insoweit, als nur Verhaltensweisen bestraft werden sollen, die sich als „ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung“ darstellen. Daher ist ausser dem Deliktsverwirklichungswillen des Täters auch eine “minimale objektive Gefährlichkeit” des Täterverhaltens erforderlich. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in einem Grundsatzentscheid.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer litt nach einem Verkehrsunfall an verschiedenen Beschwerden, woraufhin der Arzt ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Anderthalb Jahre später war der Beschwerdeführer unentgeltlich für ein Unternehmen tätig, klärte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) aber nicht lückenlos über den Umfang dieser Tätigkeit auf. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer wegen vollendeten Betruges schuldig. Nachdem das Bundesgericht dieses Urteil aufgehoben hatte (Urteil 6B_646/2012); siehe dazu die Anmerkungen von strafprozess.ch), kam es zu einem Schuldspruch wegen versuchten Betruges. Die dagegen eingereichte Beschwerde war abermals erfolgreich.
Nicht jedes Verhalten, das die Elemente des untauglichen Versuchs an sich erfüllt und damit nach Art. 22 Abs. 1 StGB grundsätzlich strafbar ist, stellt sich laut Bundesgericht als strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht dar. Die strafrechtliche Erfassung und Pönalisierung solchen Verhaltens macht keinen Sinn und lässt sich nur schwer mit den Grundlagen des geltenden Tatstrafrechts vereinbaren.
3.6. […] Mangelt es einem Täterverhalten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit (Risiko), lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Täter, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben. Dies mit der Begründung, dass ein objektiv ungefährlicher untauglicher Versuch — ebenso wie ein grob unverständiger Versuch — die Rechtsordnung nicht zu gefährden vermag […].
Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vollständig arbeitunfähig war. Das Bundesgericht sah darin keinen ernstlichen Angriff auf die geschützte Rechtsordnung.
3.7. […] fehlt es vorliegend an der Voraussetzung einer objektiv minimal gefährlichen Täuschungshandlung. Es bestand zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsgutsgefährdung. Die Vermögensinteressen der SUVA wurden durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht im Geringsten berührt. Was bleibt, ist dessen bloss subjektive Fehlvorstellung, die SUVA über die (in Wirklichkeit nicht existente) Arbeitsfähigkeit allenfalls arglistig zu täuschen. Das reicht mangels einer Unrechtsrelevanz nicht aus, eine Versuchsstrafbarkeit zu begründen.