Die formelle und materielle Rechtmässigkeit von Zwangsmassnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils) ist Gegenstand eines für die amtliche Sammlung vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts.
Die Beschwerdeführerin deponierte zusammen mit drei weiteren Personen während einer Veranstaltung an der Universität Bern Mist auf Tischen im Vortragsraum. Alle vier verweigerten in der polizeilichen Befragung die Aussage und stimmten einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht zu. Der zuständige Staatsanwalt ordnete telefonisch die erkennungsdienstliche Erfassung an. Zudem veranlasste die Kantonspolizei die Entnahme einer DNA-Probe und die Erstellung von DNA-Profilen. Später bestätigte die Staatsanwaltschaft schriftlich die erkennungsdienstliche Erfassung.
Das Bundesgericht hält fest, dass sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch die Erstellung des DNA-Profils im Hinblick auf die Sachbeschädigung in zeitlicher Hinsicht nicht dringlich und auch nicht erforderlich war. Die Zwangsmassnahmen lassen sich auch nicht mit anderen, möglicherweise begangenen oder noch zu begehenden Straftaten begründen. Insoweit fehlt es hier bereits an konkreten Anhaltspunkten, die einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO begründen könnten.
Ferner rügt das Bundesgericht, dass die Erstellung des DNA-Profils nicht durch die Polizei angeordnet werden durfte. Die zu Grunde liegende Weisung der Generalstaatsanwaltschaft, “bei nicht invasiven Probeentnahmen generell die Analyse der DNA-Proben zwecks Erstellung eines DNA-Profils” vorzunehmen, ist in mehrerer Hinsicht bundesrechtswidrig. Denn Art. 255 StPO ermöglicht nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse. Erforderlich ist eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Der Gesetzgeber hat zudem eine Differenzierung von DNA-Entnahme und DNA-Profil-Erstellung vorgesehen und die entsprechenden Anordnungskompetenzen unterschiedlich geregelt.
Schliesslich durfte die erkennungsdienstliche Erfassung mangels Dringlichkeit nicht mündlich angeordnet werden (vgl. Art. 260 Abs. 3 StPO), wie das Bundesgericht weiter feststellt. Abstrakte Zweckmässigkeitsüberlegungen vermögen die für jeden Einzelfall zu prüfenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu ersetzen. Dass die sofortige Anordnung und Durchführung der Zwangsmassnahmen (auch) im Interesse der Beschwerdeführerin gelegen haben könnte, wie die Vorinstanz statuiert, ist nicht nachvollziehbar, da sie diesen ausdrücklich widersprochen hat und anschliessend mit allen möglichen Rechtsmitteln dagegen vorgegangen ist.