EFD verschärft Expatriates-Verordnung per 1. Januar 2016

Das Eid­genös­sis­che Finanzde­parte­ment (EFD) hat die Expa­tri­ates-Verord­nung rev­i­diert, welche auf den 1. Jan­u­ar 2016 in Kraft geset­zt wer­den soll. Mit dieser Revi­sion wird die Per­so­n­en­gruppe der Expa­tri­ates enger definiert und wer­den zudem einzelne Abzüge an stren­gere Voraus­set­zun­gen geknüpft. Die bish­eri­gen Abzüge bleiben dem Grund­satz nach erhal­ten. Ziel der Revi­sion ist es, die Akzep­tanz der Verord­nung zu verbessern, nach­dem zwei par­la­men­tarische Vorstösse deren Abschaf­fung ver­langt hatten. 

Die Per­so­n­en­gruppe der “Expa­tri­ates” wird insofern enger definiert, also für die Spezial­is­ten mit beson­der­er beru­flich­er Qual­i­fika­tion eine vorbeste­hende Tätigkeit im reinen Man­datsver­hält­nis (selb­ständi­ger Erwerb) nicht mehr genügt. Wie bere­its bei den lei­t­en­den Angestell­ten muss in jedem Fall ein Arbeitsver­trag mit dem entsenden­den aus­ländis­chen Arbeit­ge­ber vorbestehen.

Das anstel­lende Unternehmen in der Schweiz muss zudem zum sel­ben Konz­ern gehören wie das Entsendende. In den Erläuterun­gen ist zudem noch von ein­er zwin­gen­den „Wieder­anstel­lungsklausel“ zugun­sten des entsenden­den Unternehmens die Rede.

Die Abzüge wer­den grund­sät­zlich beibehal­ten, aber teil­weise eingeschränkt:

So sind zum Beispiel nur noch die notwendi­gen arbeits­be­d­ingten Kosten für Fahrten zwis­chen aus­ländis­chem Wohn­sitz und der Schweiz abzugs­fähig, nicht mehr alle „üblichen Reisekosten“. Der Abzug für die angemesse­nen Wohnkosten in der Schweiz wird nur noch dann gewährt, wenn die im Aus­land beibehal­te­nen Woh­nung ständig für den Eigenge­brauch zur Ver­fü­gung ste­ht (und nicht ver­mi­etet oder unter­ver­mi­etet wird).

Umzugskosten wer­den nur noch zuge­lassen, soweit sie in direk­tem Zusam­men­hang mit dem Umzug ste­hen (Möbel­trans­port), wobei den Kan­to­nen ein erhe­blich­er Ermessensspiel­raum verbleiben soll. Kosten für die Pri­vatschule sind neu nur noch abzugs­fähig, wenn die Schule am Wohnort nicht in der Mut­ter­sprache des Kindes unter­richtet. Der bish­erige Pauscha­l­abzug von CHF 1‘500 soll zudem nur noch unter gewis­sen Bedin­gun­gen zur Ver­fü­gung stehen.

Die Steuer­vorteile wer­den wie bish­er für eine Entsendedauer von max­i­mal 5 Jahren gewährt.

Per­so­n­en, welche am 1. Jan­u­ar 2016 steuer­lich bere­its als Expa­tri­ates anerkan­nt sind, behal­ten ihren Sta­tus bis zum Ende der befris­teten Tätigkeit bei, wer­den aber nach der neuen (ver­schärften) Verord­nung besteuert.