Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat die Expatriates-Verordnung revidiert, welche auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt werden soll. Mit dieser Revision wird die Personengruppe der Expatriates enger definiert und werden zudem einzelne Abzüge an strengere Voraussetzungen geknüpft. Die bisherigen Abzüge bleiben dem Grundsatz nach erhalten. Ziel der Revision ist es, die Akzeptanz der Verordnung zu verbessern, nachdem zwei parlamentarische Vorstösse deren Abschaffung verlangt hatten.
- Pressemitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartmentsvom 16.1.2015;
- Revidierte Expatriates-Verordnung des EFD;
- Erläuternder Bericht der EStV;
- Bis 31.12.2015 gültige Expatriates-Verordnung (Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen; SR 642.118.3).
Die Personengruppe der “Expatriates” wird insofern enger definiert, also für die Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation eine vorbestehende Tätigkeit im reinen Mandatsverhältnis (selbständiger Erwerb) nicht mehr genügt. Wie bereits bei den leitenden Angestellten muss in jedem Fall ein Arbeitsvertrag mit dem entsendenden ausländischen Arbeitgeber vorbestehen.
Das anstellende Unternehmen in der Schweiz muss zudem zum selben Konzern gehören wie das Entsendende. In den Erläuterungen ist zudem noch von einer zwingenden „Wiederanstellungsklausel“ zugunsten des entsendenden Unternehmens die Rede.
Die Abzüge werden grundsätzlich beibehalten, aber teilweise eingeschränkt:
So sind zum Beispiel nur noch die notwendigen arbeitsbedingten Kosten für Fahrten zwischen ausländischem Wohnsitz und der Schweiz abzugsfähig, nicht mehr alle „üblichen Reisekosten“. Der Abzug für die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz wird nur noch dann gewährt, wenn die im Ausland beibehaltenen Wohnung ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung steht (und nicht vermietet oder untervermietet wird).
Umzugskosten werden nur noch zugelassen, soweit sie in direktem Zusammenhang mit dem Umzug stehen (Möbeltransport), wobei den Kantonen ein erheblicher Ermessensspielraum verbleiben soll. Kosten für die Privatschule sind neu nur noch abzugsfähig, wenn die Schule am Wohnort nicht in der Muttersprache des Kindes unterrichtet. Der bisherige Pauschalabzug von CHF 1‘500 soll zudem nur noch unter gewissen Bedingungen zur Verfügung stehen.
Die Steuervorteile werden wie bisher für eine Entsendedauer von maximal 5 Jahren gewährt.
Personen, welche am 1. Januar 2016 steuerlich bereits als Expatriates anerkannt sind, behalten ihren Status bis zum Ende der befristeten Tätigkeit bei, werden aber nach der neuen (verschärften) Verordnung besteuert.