1C_590/2013, 1C_591/2013, 1C_592/2013: Die Beschwerdeführung gegen die Erweiterung der Kiesabbaustelle “Zeller Allmend” ist nicht rechtsmissbräuchlich

Im Urteil vom 26. Novem­ber 2014 äusserte sich das BGer zu ein­er geplanten Erweiterung der Kiesab­baustelle “Zeller All­mend” und ein­er pro­jek­tierten Ver­längerung der beste­hen­den Förder­ban­dan­lage, die dem Trans­port des gewonnenen Kieses zur Bah­n­ver­ladesta­tion dient. Zur Real­isierung dieser Pro­jek­te leit­ete die C. AG beim Gemein­der­at Zell diverse bau­rechtliche Ver­fahren ein. Unter Abweisung der Ein­sprachen erteilte der Gemein­der­at Zell bau­rechtliche Bewil­li­gun­gen sowohl für die Erweiterung des Kiesab­baus als auch für die Ver­längerung der beste­hen­den Förder­ban­dan­lage. Dage­gen gelangten mehrere natür­liche und juris­tis­che Per­so­n­en bis vor BGer, welch­es die Beschw­erde teil­weise gutheisst.

Die C. AG wirft den Beschw­erde­führern u.a. vor, dass die Beschw­erde an das BGer rechtsmiss­bräuch­lich sei. Dies begrün­det sie damit, dass die Beschw­erde­führer mit der Konkur­rentin der C. AG ver­flocht­en seien, das Ver­fahren einzig in deren Inter­esse führten und keine eige­nen Inter­essen ver­fol­gen wür­den. Zunächst äussert sich das BGer in all­ge­mein­er Art und Weise zum Rechtsmiss­brauchsver­bot, welch­es Bestandteil des schweiz­erischen Ordre pub­lic bilde und von jed­er Instanz von Amtes wegen anzuwen­den sei. Im Bau- und Pla­nungsrecht sei die Frage der Rechtsmiss­brauchs v.a. im Zusam­men­hang mit Haf­tungsansprüchen praxisrelevant. 

Als miss­bräch­lich gilt namentlich, wenn mit der Prozess­führung andere Zwecke als der Rechtss­chutz ver­fol­gt wer­den, etwa die Schädi­gung der Gegen­partei oder die Verzögerung eines Bau­vorhabens. Rechtsmiss­bräuch­lich han­delt sodann, wer andere als bau- oder nach­bar­rechtliche Anliegen ver­fol­gt, ins­beson­dere entsprechende Ver­fahrenss­chritte nur deshalb untern­immt, weil er dafür entschädigt wird bzw. sich dadurch Vorteile zu ver­schaf­fen ver­sucht, auf die kein Anspruch beste­ht […]. In jedem Fall muss der Rechtsmiss­brauch aber offen­sichtlich und entsprechend nachgewiesen sein […] (E. 7.3.).

Obwohl es die Vorin­stanz als gericht­sno­torisch beze­ich­nete, dass die im Luzern­er Hin­ter­land täti­gen Kies- und Bau­un­ternehmen und teil­weise eben­so die davon betrof­fe­nen Grun­deigen­tümer sich mit allen möglichen Mit­teln wirtschaftlich bekämpfen wür­den, erken­nt das BGer in der vor­liegen­den Beschw­erde keinen Rechtsmiss­brauch. Die legit­i­ma­tions­be­grün­den­den Eigen­in­ter­essen der Beschw­erde­führer wür­den nicht der­art in den Hin­ter­grund ver­drängt, dass davon auszuge­hen wäre, dass die Beschw­erde­führer auss­chliesslich im Drit­tin­ter­esse Beschw­erde geführt hätten.

Sodann äusserte sich das BGer zur Notwendigkeit ein­er Rodungs­be­wil­li­gung für die Zufahrtsstrassen zur Kiesab­baustelle und für die Förder­ban­dan­lage. Strit­tig war, ob die wald­frem­den Nutzun­gen bere­its von ein­er Rodungs­be­wil­li­gung aus dem Jahr 1994 erfasst waren. Das BGer führt jedoch aus, dass die Rodungs­be­wil­li­gung von 1994 einzig den Kiesab­bau im Gebi­et “Zeller All­mend” betr­e­ffe. Das vor­liegend zur Dis­po­si­tion ste­hende Erweiterung­spro­jekt stelle nicht lediglich eine unter­ge­ord­nete Ergänzung dar, son­dern bedeute eine wesentliche Ver­lagerung des Kiesab­baus bzw. die Nutzung eines deut­lich grösseren und anders gelagerten Gebi­ets als bish­er. Dies bedinge eine neue Rodungs­be­wil­li­gung i.S.v. Art. 5 WaG.

Das BGer hiess die Beschw­erde hin­sichtlich der erforder­lichen wal­drechtlichen Rodungs­be­wil­li­gung teil­weise gut und wies die Stre­it­sache an den Regierungsrat des Kan­tons Luzern resp. an den Gemein­der­at Zell zu neuem Entscheid zurück.