Im Urteil vom 26. November 2014 äusserte sich das BGer zu einer geplanten Erweiterung der Kiesabbaustelle “Zeller Allmend” und einer projektierten Verlängerung der bestehenden Förderbandanlage, die dem Transport des gewonnenen Kieses zur Bahnverladestation dient. Zur Realisierung dieser Projekte leitete die C. AG beim Gemeinderat Zell diverse baurechtliche Verfahren ein. Unter Abweisung der Einsprachen erteilte der Gemeinderat Zell baurechtliche Bewilligungen sowohl für die Erweiterung des Kiesabbaus als auch für die Verlängerung der bestehenden Förderbandanlage. Dagegen gelangten mehrere natürliche und juristische Personen bis vor BGer, welches die Beschwerde teilweise gutheisst.
Als missbrächlich gilt namentlich, wenn mit der Prozessführung andere Zwecke als der Rechtsschutz verfolgt werden, etwa die Schädigung der Gegenpartei oder die Verzögerung eines Bauvorhabens. Rechtsmissbräuchlich handelt sodann, wer andere als bau- oder nachbarrechtliche Anliegen verfolgt, insbesondere entsprechende Verfahrensschritte nur deshalb unternimmt, weil er dafür entschädigt wird bzw. sich dadurch Vorteile zu verschaffen versucht, auf die kein Anspruch besteht […]. In jedem Fall muss der Rechtsmissbrauch aber offensichtlich und entsprechend nachgewiesen sein […] (E. 7.3.).
Obwohl es die Vorinstanz als gerichtsnotorisch bezeichnete, dass die im Luzerner Hinterland tätigen Kies- und Bauunternehmen und teilweise ebenso die davon betroffenen Grundeigentümer sich mit allen möglichen Mitteln wirtschaftlich bekämpfen würden, erkennt das BGer in der vorliegenden Beschwerde keinen Rechtsmissbrauch. Die legitimationsbegründenden Eigeninteressen der Beschwerdeführer würden nicht derart in den Hintergrund verdrängt, dass davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführer ausschliesslich im Drittinteresse Beschwerde geführt hätten.
Sodann äusserte sich das BGer zur Notwendigkeit einer Rodungsbewilligung für die Zufahrtsstrassen zur Kiesabbaustelle und für die Förderbandanlage. Strittig war, ob die waldfremden Nutzungen bereits von einer Rodungsbewilligung aus dem Jahr 1994 erfasst waren. Das BGer führt jedoch aus, dass die Rodungsbewilligung von 1994 einzig den Kiesabbau im Gebiet “Zeller Allmend” betreffe. Das vorliegend zur Disposition stehende Erweiterungsprojekt stelle nicht lediglich eine untergeordnete Ergänzung dar, sondern bedeute eine wesentliche Verlagerung des Kiesabbaus bzw. die Nutzung eines deutlich grösseren und anders gelagerten Gebiets als bisher. Dies bedinge eine neue Rodungsbewilligung i.S.v. Art. 5 WaG.
Das BGer hiess die Beschwerde hinsichtlich der erforderlichen waldrechtlichen Rodungsbewilligung teilweise gut und wies die Streitsache an den Regierungsrat des Kantons Luzern resp. an den Gemeinderat Zell zu neuem Entscheid zurück.