Im Urteil 2C_259/2014 vom 10. November 2014 setzt sich das BGer ein weiteres Mal mit der Frage der Zulässigkeit von Anwaltswerbung auseinander. Der selbständige und in Biel praktizierende Rechtsanwalt A. machte bei Heimspielen der NLA-Eishockeymannschaft des EHC Biel in der Saison 2012/2013 auf folgende Weise Werbung:
Der Stadionsprecher kündigte die Spielerstrafen jeweils mit der Ansage “Strafe — Pénalité presented by” an, worauf auf den mehreren Quadratmetern grossen Anzeigetafeln (LED-Screens) des Stadions ein Werbeflash ausgestrahlt wurde. Darin erschienen auf der linken Seite unter dem Firmenlogo der Vor- und Nachname von A. sowie die Berufsbezeichnung in drei Sprachen (Rechtsanwalt — Avocat — Attorney). Rechts davon wurde zuerst der Slogan “aues was rächt isch… — tout ce qui est droit…” eingeblendet, anschliessend die beiden Domainnamen (…) und (…) mit einem Pfeil als stilistischem Element. Der Werbeflash dauerte rund acht Sekunden und wurde durchschnittlich sieben bis acht Mal pro Spiel ausgestrahlt.
Mit Verfügung vom 9. September 2013 wurde der Rechtsanwalt von der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern verwarnt, weil er gegen die Berufsregel über die Anwaltswerbung verstossen habe. Diese Verfügung zog der Rechtsanwalt durch alle Instanzen bis vor BGer, welches seine Beschwerde abweist.
Das BGer führt aus, dass die Berufsregeln für Rechtsanwälte in Art. 12 BGFA geregelt seien. Gemäss Art. 12 lit. d BGFA könnten sie Werbung machen, solange diese objektiv bleibe und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspreche. Zu prüfen sei, ob der Rechtsanwalt die Schranken von Art. 12 lit. d BGFA eingehalten habe:
Weil die Anwaltswerbung grundsätzlich durch die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV geschützt ist, bedarf ihre Einschränkung der Rechtfertigung […]. Die Regulierung der Werbung liegt in erster Linie im öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemässen und qualitativ hochstehenden Ausübung der Anwaltstätigkeit […]. Die Wirtschaftsfreiheit der Anwältinnen und Anwälte ist gegen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Anwaltschaft abzuwägen […] (E. 2.2.).
Diese Abwägung fällt in casu zuungunsten des Rechtsanwalts aus. Obwohl der Rechtsanwalt vorbringt, dass der Slogan “aues was rächt isch… — tout ce qui est droit…” für Strafen beider Teams eingeblendet und dadurch der Strafspruch des Schiedsrichters anerkannt werde, man mithin sogar für den fairen und sauberen Sport eintrete, vermisst das BGer die Objektivität:
Die Anwaltswerbung an einem Sportanlass in der vorliegenden Form (mehrmalige Ausstrahlung eines unübersehbaren Werbespots während eines Eishockeymatches, Ankündigung durch den Stadionsprecher, Verbindung der Anwaltskanzlei mit Spielerstrafen) muss von vornherein als reisserisch gelten und kann daher nicht zulässig sein (E. 3.2.1.).
Das BGer ist zudem der Ansicht, dass die vermutete Empathie der Sportfans für Spieler, die mit einer Strafe belegt werden, zum Anlass genommen werde, um eine Anwaltskanzlei bekannt zu machen. Dies sprenge klar die Grenzen von Art. 12 lit. d BGFA.
Vgl. zum Ganzen auch die Berichterstattung im Bieler Tagblatt.