Das Bundesgericht konnte sich im vorliegenden Entscheid erstmals zur Frage äussern, wie der auf den Vorbezug entfallende konjunkturelle Mehrwert im Falle der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor Eintritt des Vorsorgefalles zuzuteilen ist.
Die Eheleute unterstanden dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung; die Liegenschaft erwarben sie als Miteigentümer. Die Finanzierung der Liegenschaft erfolgte mehrheitlich über eine Hypothek und zu einem geringeren Anteil über einen Vorbezug des Ehemannes. Der auf der Liegenschaft entstandene konjunkturelle Mehrwert wurde von der Vorinstanz hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Dagegen wehrte sich der Ehemann vor Bundesgericht.
Das Bundesgericht setzte sich ausführlich mit den verschiedenen Lehrmeinungen auseinander (E. 4.2.2. und E. 4.2.3.) und folgte im Ergebnis der Mehrheitsmeinung. Gemäss Bundesgericht gilt demnach betreffend Mehrwertzuteilung Folgendes:
- Bis zum Eintritt des Vorsorgefalles muss der Vorbezug als Darlehen der Vorsorgeeinrichtung qualifiziert werden (“Ainsi, jusqu’à la survenance d’un cas de prévoyance, le versement anticipé, qui se rapporte à une expectative […], doit être considéré comme un prêt de l’institution de prévoyance […].” (E. 4.3.1.).
- Die Massenzuordnung erfolgt gemäss Bundesgericht gestützt auf Art. 197 ff., wobei der Vorbezug als Darlehen diejenige Masse belastet, der die Liegenschaft zugeordnet wird (E. 4.3.1.).
- Findet die güterrechtliche Auseinandersetzung vor dem Vorsorgefall statt, so kommen mit Bezug auf den auf dem Vorbezug erwirtschafteten Mehrwert gemäss Bundesgericht die gleichen Regeln wie bei den Hypotheken zur Anwendung. Entsprechend wird der auf dem Vorbezug erwirtschaftete konjunkturelle Mehrwert proportional den beteiligten Gütermassen des finanzierenden/versicherten Ehegatten zugeordnet. (“la plus-value afférente au versement anticipé étant ainsi répartie selon la contribution effective de chacune des masses de l’acquéreur au financement de l’immeuble.”) (E. 4.3.2.).
Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, da die Liegenschaft zur Errungenschaft des Ehegatten gehörte und entsprechend auch der konjunkturelle Mehrwert auf diese Masse zugeteilt werden musste (E. 4.4.).