Im vorliegenden Verfahren hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob im Rahmen einer Anfechtung der Vaterschaft die in Art. 260c Abs. 1 ZGB vorgesehene einjährige Anfechtungsfrist eingehalten worden war.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: A. anerkannte am 28. Januar 2009 die am 16. November 1999 geborene B. als seine Tochter. Mutter von B. ist C. Am 11. Juni 2009 heirateten A. und C. A. reichte seine Klage mit Eingabe vom 11. Juli 2013 ein, nachdem durch DNA-Gutachten im Juni 2013 bewiesen worden war, dass er nicht der Vater der B. ist. Bereits im November 2009 wurde eine Spermauntersuchung durchgeführt, welche im Mai 2010 bestätigt wurde. Darin wurde eine geringe 3% diagnostizierte Zeugungsfähigkeit festgestellt.
Mit Bezug auf die Einhaltung der einjährigen Klagefrist war vor Bundesgericht nur noch streitig, ob das Ergebnis der Spermiogramme von 2009 und 2010 den Beschwerdeführer zu Zweifeln und deshalb zu Abklärungen hinsichtlich seiner Vaterschaft hätten veranlassen müssen und ob dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die erst kurz zuvor geschlossene Ehe mit der Kindsmutter derartige Abklärungen zumutbar waren (E. 4.1.).
Dem bundesgerichtlichen Entscheid lagen folgende Erwägungen zugrunde:
- Das Bundesgericht erinnerte vorab daran, dass der Beschwerdeführer zu beweisen hat, wann und wie er die Tatsache seiner Nichtvaterschaft erfahren hat. Massgebend sei die sichere, prozessual verwertbare Kenntnis der Nichtvaterschaft. Blosse Zweifel und Befürchtungen genügten in der Regel nicht; es sei denn, der Kläger sei nach den Umständen gehalten, sich über stichhaltige Tatsachen zu informieren, um Gewissheit zu erlangen; erforderlich ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass das Unterlassen solcher Abklärungen als unentschuldbar erscheint (E. 4.1.).
- Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von seiner faktischen Sterilität im Jahre 2009/ 2010 erfahren hatte, beim ihm hätte Zweifel daran wecken müssen, ob er zehn Jahre zuvor zur Zeugung seiner Tochter fähig war. Diese Zweifel hätten ihn zu Abklärungen seiner Vaterschaft veranlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe indessen während mehr als zweieinhalb Jahren nichts unternommen (E. 4.2.).
- Es verwarf das Argument des Beschwerdeführers, dass die Unterlassung weiterer Untersuchungen entschuldbar gewesen sei, da die geforderten Abklärungen nicht nur die Beziehung zu seinem Kind, sondern auch die eben begründete Ehe gefährdet hätten. Das Bundesgericht erwog, dass der Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre zugewartet habe. Zudem habe der Beschwerdeführer kurz nach der Geburt Russland verlassen und das Kind erst rund zehn Jahre später anerkannt. Die Beziehung zur Mutter sei wechselhaft gewesen. Entsprechend kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Verhältnis und die neu eingegangene Ehe keinen Entschuldigungsgrund abzugeben vermögen und dass Abklärungen bereits vor Ablauf des Jahres 2010 zumutbar gewesen wären (E. 4.3.).
Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Klage nicht binnen Jahresfrist eingereicht und deshalb das Klagerecht verwirkt war (E. 4.5.). (Vgl. auch die Entscheidbesprechung in der NZZ vom 6. Februar 2015).