Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat “Erläuterungen zur Personensicherheitsprüfung von Mitarbeitenden (im Privatbereich)” veröffentlicht. Er äussert sich darin zu folgenden Fragen:
- Wie müssen die Mitarbeitenden über die Personenprüfung informiert werden?
- Zu welchem Zeitpunkt darf eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden?
- Wie viele und welche Daten darf der Arbeitgeber verlangen?
- In welcher Form dürfen die Personendaten der Mitarbeitenden bearbeitet werden?
- Was ist bei einer Datenbearbeitung im Ausland zu beachten?
- Dürfen die für die Personensicherheitsprüfung erhobenen Daten nach der Überprüfung weiterverwendet werden?
- Kann der Mitarbeitende Auskunft verlangen über seine Personendaten?
- Gibt es eine Möglichkeit für die Mitarbeitenden, sich der Personensicherheitsprüfung zu widersetzen?