Während des Arbeitsverhältnisses mit der B. AG war A. an einer Erfindung betreffend ein Kaffeekapselsystem beteiligt. Zwischen den Parteien war unbestritten, dass die Rechte dieser Erfindung der B. AG zustehen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wollte die B. AG die Erfindung in den USA zum Patent anmelden und ersuchte deshalb A. und die zwei weiteren Miterfinder, zwei Dokumente zu unterzeichnen. Mit dem “Patent Assignment” sollten sie insbesondere bestätigen, dass die Rechte an der Anmeldung auf die B. AG übertragen werden.
A. weigerte sich, da er befürchtete, durch die Unterzeichnung in den USA möglicherweise für allfällige Forderungen passivlegitimiert zu werden. A. änderte seine Haltung auch dann nicht, nachdem ihm die Muttergesellschaft des Konzerns, die eine 100%-Beteiligung an der B. AG hielt, eine schriftliche Schadloshaltungserklärung ausstellte.
Die B. AG reichte ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein und beantragte, A. sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, das “Patent Assignment” zu unterzeichnen. Das Bundespatentgericht hiess das Gesuch gut. Die dagegen eingereichte Beschwerde von A. wies das Bundesgericht ab (Urteil 4A_688/2014 vom 15. April 2015).
A. bestritt, dass eine klare Rechtslage vorlag und machte insbesondere geltend, die rechtlichen Folgen des “Patent Assignment” würden sich auf das Recht der USA stützen und könnten nicht mit Bestimmtheit eingeschätzt werden. Unklar sei schon, ob ihn überhaupt eine rechtliche Verpflichtung zur Unterzeichnung des Dokuments treffe. Eine solche Pflicht könne allenfalls aus der allgemeinen Treuepflicht nach Art. 321a Abs. 1 OR abgeleitet werden. Die allgemeine Treuepflicht verlange jedoch stets eine Interessenabwägung, wobei dem Richter im Einzelfall ein erhebliches Ermessen zukomme (E. 3.3.1).
Das Bundesgericht räumte zwar ein, es habe sich bis zu diesem Entscheid noch nicht zur Frage geäussert, ob sich aus der allgemeinen Treuepflicht eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitwirkung bei der Anmeldung seiner Erfindung zum Patent ergibt. In der Lehre sei eine solche Pflicht indessen einhellig anerkannt. Andernfalls könne der Arbeitgeber Diensterfindungen, die ihm von Gesetzes wegen zustehen, gar nicht sinnvoll nutzen. Das Bundesgericht berücksichtigte überdies, dass eine Schadloshaltungserklärung vorlag. Unter diesen Umständen sei gemäss Bundesgericht keine umfassende Interessenabwägung nötig, weshalb sich aus Art. 321a Abs. 1 OR ohne weiteres ergebe, dass A. zur Unterzeichnung des “Patent Assignment” verpflichtet sei (E. 3.3.4).