Im vorliegenden Entscheid äusserte sich das Bundesgericht zu den Anforderungen an ein Betreibungsbegehren. Es entschied, dass Gläubiger nicht gehalten sind, ein Formular zu verwenden, und dass die Gestaltung des Zahlungsbefehls ebenfalls keinen Einfluss auf die Anforderungen an ein Betreibungsbegehren hat. Massgeblich für Form und Inhalt eines Betreibungsbegehrens ist und bleibt Art. 67 SchKG.
Grundlage bildete folgender Sachverhalt: Das Betreibungsamt hatte ein Betreibungsbegehren – welches aus drei Forderungen bestand, wobei zwei Forderungen noch weiter aufgeschlüsselt wurden – nicht akzeptiert, weil das Bundesamt für Justiz in der gesamten Schweiz einheitliche Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen vorsieht, bei welchen maximal zehn Forderungen aufgeführt werden können und bei denen die Länge der ersten Forderung auf 640 Zeichen und die Länge der restlichen Forderungen auf 80 Zeichen begrenzt ist. Zudem kann bei diesen Vorlagen je Forderung nur ein Zins angegeben werden und Anzahlungen sind nicht mehr aufzuführen, sondern direkt von der Forderung abzuziehen.
Das Bundesgericht nahm den Entscheid zum Anlass, um die allgemeinen Anforderungen an ein Betreibungsbegehren darzulegen und darauf hinzuweisen, dass Gläubiger nicht zwingend Betreibungsformulare verwenden müssen (E. 2). Zudem entschied es, dass weder die erlassenen Bestimmungen zu elektronischen Eingaben (Art. 33a SchKG, Art. 14 VeÜ-ZSSV) noch die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 2 vom 15. April 2014 zum Zahlungsbefehl zur Folge haben, dass nebst den Anforderungen von Art. 67 SchKG zusätzliche Anforderungen an ein Betreibungsbegehren gestellt werden könnten (E. 3.2.1).