5A_551/2014: Anforderungen an ein Betreibungsbegehren (Art. 67 SchKG; amtl. Publ.; frz.)

Im vor­liegen­den Entscheid äusserte sich das Bun­des­gericht zu den Anforderun­gen an ein Betrei­bungs­begehren. Es entsch­ied, dass Gläu­biger nicht gehal­ten sind, ein For­mu­lar zu ver­wen­den, und dass die Gestal­tung des Zahlungs­be­fehls eben­falls keinen Ein­fluss auf die Anforderun­gen an ein Betrei­bungs­begehren hat. Mass­ge­blich für Form und Inhalt eines Betrei­bungs­begehrens ist und bleibt Art. 67 SchKG.

Grund­lage bildete fol­gen­der Sachver­halt: Das Betrei­bungsamt hat­te ein Betrei­bungs­begehren – welch­es aus drei Forderun­gen bestand, wobei zwei Forderun­gen noch weit­er aufgeschlüs­selt wur­den – nicht akzep­tiert, weil das Bun­de­samt für Jus­tiz in der gesamten Schweiz ein­heitliche Zahlungs­be­fehle und Konkur­san­dro­hun­gen vor­sieht, bei welchen max­i­mal zehn Forderun­gen aufge­führt wer­den kön­nen und bei denen die Länge der ersten Forderung auf 640 Zeichen und die Länge der restlichen Forderun­gen auf 80 Zeichen begren­zt ist. Zudem kann bei diesen Vor­la­gen je Forderung nur ein Zins angegeben wer­den und Anzahlun­gen sind nicht mehr aufzuführen, son­dern direkt von der Forderung abzuziehen.

Das Bun­des­gericht nahm den Entscheid zum Anlass, um die all­ge­meinen Anforderun­gen an ein Betrei­bungs­begehren darzule­gen und darauf hinzuweisen, dass Gläu­biger nicht zwin­gend Betrei­bungs­for­mu­la­re ver­wen­den müssen (E. 2). Zudem entsch­ied es, dass wed­er die erlasse­nen Bes­tim­mungen zu elek­tro­n­is­chen Eingaben (Art. 33a SchKG, Art. 14 VeÜ-ZSSV) noch die Weisung der Dien­st­stelle Ober­auf­sicht für Schuld­be­trei­bung und Konkurs Nr. 2 vom 15. April 2014 zum Zahlungs­be­fehl zur Folge haben, dass neb­st den Anforderun­gen von Art. 67 SchKG zusät­zliche Anforderun­gen an ein Betrei­bungs­begehren gestellt wer­den kön­nten (E. 3.2.1).