Im vorliegenden Entscheid befasste sich das Bundesgericht mit Art. 291 SchKG und den Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung.
Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Schuldner hatte ein Grundstück sowie einen auf dem Grundstück lastenden Schuldbrief an seine Ehefrau, A.A., übertragen. Die Bank B., welche den Schuldner betrieben hatte und nicht vollständig befriedigt wurde, führte gegen A.A. eine Anfechtungsklage. Das Kantonsgericht des Kantons Waadt entschied zu Gunsten der Bank B. und verpflichtete A.A., den Schuldbrief zurückzuübertragen. Sollte sie dieser Anordnung nicht Folge leisten, wurde sie verpflichtet, stattdessen einen Betrag von CHF 1‘000‘000 an das Betreibungsamt zu bezahlen.
Die Bank B. versuchte in der Folge, den Schuldbrief pfänden zu lassen, scheiterte aber mit dem Pfändungsbegehren, da der Schuldbrief an einen gutgläubigen Dritten übertragen worden war. Aus diesem Grund leitete die Bank B. eine Betreibung gegen A.A. ein und forderte von dieser die Bezahlung von CHF 1‘000‘000. Diese wehrte sich und machte im Rechtsöffnungsverfahren geltend, dass die ihr auferlegte Pflicht, CHF 1‘000‘000 zu bezahlen, suspensiv bedingt sei und ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid bei einer bedingten Verurteilung nur dann vorliegen würde, wenn die bedingten Tatsachen gerichtsnotorisch oder unbestritten seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Weiter machte A.A. geltend, dass die Bank B. nicht berechtigt sei, CHF 1‘000‘000 zu fordern, da sie diesen Betrag gemäss dem Entscheid des Kantonsgerichts an das Betreibungsamt und nicht an die Bank B. bezahlen müsse (E. 5).
Das Bundesgericht machte in einem ersten Schritt allgemeine Ausführungen zu Art. 291 SchKG (E. 4) und hielt anschliessend fest, dass die Vorbringen von A.A. bezüglich Bedingtheit des Entscheids irrelevant seien, da aus ihrer eigenen Argumentation hervorgehe, dass sie den Schuldbrief nicht zurückübertragen habe (E. 6). Weiter kam das Bundesgericht zum Schluss, dass A.A. gemäss dem Entscheid des Kantonsgerichts zwar an das Betreibungsamt zahlen müsse, dieses jedoch im Entscheid nicht als Gläubigerin bezeichnet wurde. Der Bank B. sei im Verfahren vor dem Kantonsgericht ein Schadensersatzanspruch gegenüber Dritten, A.A., zugesprochen worden. Der Einwand von A.A., dass die Bank B. nicht mit der im Entscheid des Kantonsgerichts als Gläubigerin bezeichnete Person identisch sei, gehe daher fehl (E. 6). Die Beschwerde von A.A. wurde abgewiesen.