5A_58/2015: Art. 291 SchKG und Rechtsöffnung (amtl. Publ., frz.)

Im vor­liegen­den Entscheid befasste sich das Bun­des­gericht mit Art. 291 SchKG und den Voraus­set­zun­gen der defin­i­tiv­en Rechtsöffnung.

Dem Entscheid lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Der Schuld­ner hat­te ein Grund­stück sowie einen auf dem Grund­stück las­ten­den Schuld­brief an seine Ehe­frau, A.A., über­tra­gen. Die Bank B., welche den Schuld­ner betrieben hat­te und nicht voll­ständig befriedigt wurde, führte gegen A.A. eine Anfech­tungsklage. Das Kan­ton­s­gericht des Kan­tons Waadt entsch­ied zu Gun­sten der Bank B. und verpflichtete A.A., den Schuld­brief zurück­zuüber­tra­gen. Sollte sie dieser Anord­nung nicht Folge leis­ten, wurde sie verpflichtet, stattdessen einen Betrag von CHF 1‘000‘000 an das Betrei­bungsamt zu bezahlen.

Die Bank B. ver­suchte in der Folge, den Schuld­brief pfän­den zu lassen, scheit­erte aber mit dem Pfän­dungs­begehren, da der Schuld­brief an einen gut­gläu­bi­gen Drit­ten über­tra­gen wor­den war. Aus diesem Grund leit­ete die Bank B. eine Betrei­bung gegen A.A. ein und forderte von dieser die Bezahlung von CHF 1‘000‘000. Diese wehrte sich und machte im Recht­söff­nungsver­fahren gel­tend, dass die ihr aufer­legte Pflicht, CHF 1‘000‘000 zu bezahlen, sus­pen­siv bed­ingt sei und ein voll­streck­bar­er gerichtlich­er Entscheid bei ein­er bed­ingten Verurteilung nur dann vor­liegen würde, wenn die bed­ingten Tat­sachen gericht­sno­torisch oder unbe­strit­ten seien, was vor­liegend nicht der Fall sei. Weit­er machte A.A. gel­tend, dass die Bank B. nicht berechtigt sei, CHF 1‘000‘000 zu fordern, da sie diesen Betrag gemäss dem Entscheid des Kan­ton­s­gerichts an das Betrei­bungsamt und nicht an die Bank B. bezahlen müsse (E. 5).

Das Bun­des­gericht machte in einem ersten Schritt all­ge­meine Aus­führun­gen zu Art. 291 SchKG (E. 4) und hielt anschliessend fest, dass die Vor­brin­gen von A.A. bezüglich Bed­ingth­eit des Entschei­ds irrel­e­vant seien, da aus ihrer eige­nen Argu­men­ta­tion her­vorge­he, dass sie den Schuld­brief nicht zurück­über­tra­gen habe (E. 6). Weit­er kam das Bun­des­gericht zum Schluss, dass A.A. gemäss dem Entscheid des Kan­ton­s­gerichts zwar an das Betrei­bungsamt zahlen müsse, dieses jedoch im Entscheid nicht als Gläu­bigerin beze­ich­net wurde. Der Bank B. sei im Ver­fahren vor dem Kan­ton­s­gericht ein Schadenser­satzanspruch gegenüber Drit­ten, A.A., zuge­sprochen wor­den. Der Ein­wand von A.A., dass die Bank B. nicht mit der im Entscheid des Kan­ton­s­gerichts als Gläu­bigerin beze­ich­nete Per­son iden­tisch sei, gehe daher fehl (E. 6). Die Beschw­erde von A.A. wurde abgewiesen.