Im vorliegenden Entscheid ging es um die Frage, ob die Gerichtsferien gemäss ZPO auch bei der Beschwerde nach Art. 17 SchKG gelten, sowie um den Hinweis gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: A. und B. (Beschwerdeführer) sind Eigentümer eines Grundstücks. Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 teilte ihnen das Betreibungsamt das Ergebnis der betreibungsamtlichen Schätzung des Grundstücks mit. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 25. August 2014 beim Bezirksgericht als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrag, die Schätzung sei aufzuheben und das Grundstück sei neu auf mindestens Fr. 1’150’000.– zu schätzen. Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2014 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Umstritten war, ob die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bezirksgericht erhoben hatten. Zwar war vor Obergericht nicht mehr bestritten, dass der Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO nicht galt. Allerdings machten die Beschwerdeführer geltend, sie hätten auf diese Ausnahme vom Fristenstillstand hingewiesen werden müssen, weshalb der Fristenstillstand ausnahmsweise doch gelte (E. 2).
Das Bundesgericht erwog, dass die betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG — und entsprechend auch das vorliegende Verfahren auf Neuschätzung eines Grundstücks — keine “gerichtlichen Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts” gemäss Art. 1 lit. c ZPO seien. Deshalb würden die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO und die Pflicht zur Belehrung über die Nichtgeltung von Gerichtsferien für die Beschwerde von vornherein nicht gelten. Vielmehr richte sich die Frage der Fristwahrung nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG (Betreibungsferien) und Art. 63 SchKG (Wirkungen der Betreibungsferien auf den Fristenlauf). Weder das SchKG noch die VZG sähen eine Pflicht zur Belehrung über die Nichtgeltung der Gerichtsferien der ZPO (mit fristverlängernder Wirkung bei unterbliebener Belehrung) vor, und auch aus Art. 31 SchKG lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten (E. 3). Die Beschwerde wurde abgewiesen.