In einer versicherungsrechtlichen Auseinandersetzung äusserte sich das Bundesgericht zur Frage, ob mit einem pauschal erklärten Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung nach Art. 233 ZPO stets ein Gesamtverzicht bewirkt wird oder auch nur auf einzelne Verfahrensschritte verzichtet werden kann (Urteil 4A_47/2015 vom 2. Juni 2015).
Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit eines Teilverzichts, verneinte jedoch im konkreten Fall die Verletzung des Gehörsanspruchs, da das Gericht kein Beweisverfahren durchführte und deshalb die Klage nach der Verzichtserklärung der Parteien direkt und ohne schriftliche Stellungnahme zur Sache abgewiesen werden konnte (E. 3.3).
Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilverzichts hielt das Bundesgericht folgendes fest (E. 3.2):
“Nach Art. 228 ff. ZPO haben die Parteien Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Art. 233 ZPO
gibt ihnen aber die Möglichkeit, gemeinsam auf die Durchführung einer
solchen zu verzichten. Ein Verzicht auf eine Hauptverhandlung dient in
erster Linie der Verfahrensbeschleunigung und ist insbesondere dann
angezeigt, wenn eine Beweisführung nicht mehr nötig ist […].
In der Lehre werden verschiedene Auffassungen dazu vertreten, was
ein solcher Verzicht umfasst. So meint eine (Minderheits-) Meinung,
dass ein Verzicht nach Art. 233 ZPO stets einen Gesamtverzicht bewirke, womit die Hauptverhandlung mit ihren drei Unterabschnitten (Parteiverhandlung […], Beweisverhandlung […], Schlussverhandlung […]) als Ganzes entfalle und das Verfahren direkt im Entscheidstadium […]
wieder fortgesetzt werde. […] Mit einem Verzicht werde somit direkt ein Gerichtsentscheid
verlangt, gestützt auf die vorgängig eingereichten Rechtsschriften und
die übrigen Akten. […].
Die
Mehrheit der Autoren ist der Meinung, dass die Parteien mit einem
Verzicht nach Art. 233 ZPO
sowohl auf die vollständige Hauptverhandlung (Parteivorträge,
Beweisverfahren, Schlussvorträge) als auch nur auf einen der drei
Teilabschnitte verzichten könnten; ein Teilverzicht somit möglich sei […].
Die Mehrheitsmeinung überzeugt; ein Verzicht nach Art. 233 ZPO
lässt einen Teilverzicht zu. Die Parteien können somit sowohl auf die
gesamte Hauptverhandlung als auch auf nur einen Teilabschnitt -
Parteivorträge, Beweisabnahme oder Schlussvorträge — verzichten, wobei
ein pauschal erklärter Verzicht nicht per se als Gesamtverzicht zu
werten ist.”