Das Bundesgericht befasste sich im Entscheid 4A_633/2014 vom 29. Mai 2015 mit der Reichweite der Rechtskraftwirkung eines ausländischen Schiedsspruchs.
Die Beschwerdeführerin schloss mit dem Beschwerdegegner einen Vertrag ab, in dem die Parteien einen jährlichen Grundbetrag vereinbarten, der nach den vertraglichen Voraussetzungen an den Beschwerdegegner zu bezahlen war. Im April 2010 leitete der Beschwerdegegner ein erstes Schiedsverfahren nach den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen die Beschwerdeführerin ein, in dem er unter anderem die Zahlung der Differenz zwischen dem jährlichen Grundbetrag für die Jahre 2009 und 2010 und den für diese Jahre tatsächlich ausbezahlten Beträgen verlangte. Das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Frankfurt a.M. wies die Klage hinsichtlich des angeblich zugesicherten jährlichen Grundbetrags für die Jahre 2009 und 2010 mit Schiedsentscheid vom 30. September 2011 ab.
Im April 2013 leitete der Beschwerdegegner ein zweites
Schiedsverfahren ein, in dem er die Verurteilung der Beschwerdeführerin
zur Zahlung der Differenz zwischen dem nach seiner Auffassung
zugesicherten Grundbetrag für die Jahre 2011 und 2012 und den für diese
Jahre tatsächlich geleisteten Zahlungen beantragte. Den Einwand der abgeurteilten Sache (res iudicata) wies das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich mit zwei Verfahrensentscheiden ab. Die Klage hiess es mit Schiedsspruch vom 29. September 2014 teilweise gut.
Sowohl das Schiedsgericht als auch der Beschwerdegegner machten geltend, auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden, weil die Beschwerdeführerin einen dem Endschiedsspruch vorangehenden Entscheid des Schiedsgerichts über den Einwand der res iudicata hätte anfechten müssen, was nicht erfolgt sei. Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation. Beim entsprechenden Verfahrensentscheid liege kein Teilentscheid vor, der unmittelbar hätte angefochten werden müssen, sondern ein Vor- bzw. Zwischenentscheid. Eine Beschwerde, die die Bindungswirkung eines vorangegangenen Schiedsentscheids zum Gegenstand hat, wäre gegen einen Zwischentscheid nicht zulässig gewesen (E. 2.4.).
Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich habe den verfahrensrechtlichen Ordre public verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG), indem es die materielle Rechtskraft des ersten Schiedsspruchs des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Frankfurt a.M. vom 30. September 2011 missachtet habe.
Das Bundesgericht erklärte allgemein zur Rechtskraftwirkung (E. 3.2.2. f.):
Die Rechtskraftwirkung gilt sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene und regelt namentlich das Verhältnis zwischen einem Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz und einem ausländischen Gericht oder Schiedsgericht (…). Erhebt demnach eine Partei bei einem Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz eine Klage, die mit einer durch einen ausländischen Gerichts- oder Schiedsentscheid rechtskräftig beurteilten Klage identisch ist, darf das Schiedsgericht darauf nicht eintreten, sofern der ausländische Entscheid nach Art. 25 bzw. Art. 194 IPRG in der Schweiz anerkannt werden kann (…). Mit der Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs erlangt dieser dieselben Wirkungen wie ein inländisches Gerichtsurteil (…). Wendet eine Partei in einem Verfahren vor einem staatlichen Schweizer Gericht oder einem Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz ein, eine Frage sei durch ein ausländisches Schiedsgericht bereits rechtskräftig entschieden worden, hat dieses vorfrageweise zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des ausländischen Schiedsspruchs gegeben sind; ein selbständiges Anerkennungsverfahren ist nicht erforderlich (…). Nach Art. 194 IPRG gilt für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsentscheide das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (…).Ob der durch eine ausländische Entscheidung beurteilte und der vor einem Schweizer Gericht bzw. Schiedsgericht geltend gemachte Anspruch identisch ist, beurteilt sich nach der lex fori, es sei denn, es ergebe sich aus einer internationalen Vereinbarung etwas Abweichendes; entsprechend sind die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rechtskraftwirkung anzuwenden. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Rechtskraftwirkung aus der entsprechenden ausländischen Entscheidung ergibt und daher vom Recht des Ursprungsstaats abhängt, weshalb sich die Voraussetzungen und Grenzen der materiellen Rechtskraft nach diesem ausländischen Recht richten (…).Die Rechtskraftwirkung eines ausländischen Entscheids kann demnach nicht weiter gehen als die Rechtskraft eines gleichlautenden Entscheids eines Schweizer Gerichts oder eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz (…). Die materielle Rechtskraft eines ausländischen Entscheids, die nach dem Recht des Ursprungsstaats unabhängig von den beurteilten Rechtsbegehren der Parteien auch die Urteilsbegründung erfassen würde, wäre in der Schweiz etwa auf den Rahmen des Urteilsdispositivs zu beschränken (…). Andererseits kann ein im Ausland ergangener Gerichts- oder Schiedsentscheid in der Schweiz keine weitergehenden Wirkungen entfalten als ihm im Urteilsstaat zukommen würden (…).