4A_647/2014: SRG-Werbespot kein nur symbolischer oder plakativer Werbevergleich

Das BGer schützt ein Urteil des HGer ZH in einem Stre­it zwis­chen Tame­dia und der SRG. Den Anlass dazu gab ein Werbespot der SRG in eigen­er Sache auf der SRG-Web­site und auf Youtube, in dem die SRG u.a. behauptete,  die Kosten für das tägliche Fernse­hen seien niedriger als jene fürdie  tägliche Zeitungslek­türe. Die Tame­dia hat­te darauf beim HGer ZH erfol­gre­ich beantragt, es sei der SRG zu ver­bi­eten, den Spot zu ver­bre­it­en und zu wieder­holen, und zu befehlen, den Spot zu ent­fer­nen. Das HGer ZH hiess die Klage (im ordentlichen Ver­fahren) gut.

Die Parteien waren sich einig, dass die öffentlich-rechtlich begrün­dete Radio- und Fernse­hge­bühr mit dem pri­vatwirtschaftlichen Abon­nementspreis für ein Print­pro­dukt nicht ver­gle­ich­bar ist. Die SRG wandte aber ein, die man­gel­nde Ver­gle­ich­barkeit sei für jed­er­mann ohne Weit­eres erkennbar, so dass eine Irreführungs­ge­fahr entfalle.

Das BGer weist dieses Argu­ment zurück. Es liege ger­ade kein bloss sym­bol­is­ch­er oder plaka­tiv­er Ver­gle­ich vor, weil sich in bei­den Fällen um Medi­en­pro­duk­te mit umfassen­dem Infor­ma­tion­sanspruch handle.

Zudem lag eine Wet­tbe­werb­shand­lung vor. Der Spot war geeignet, das Wet­tbe­werb­sver­hal­ten zu bee­in­flussen, weil er objek­tiv geeignet war bei Kon­sumente­nEntschei­dun­gen mit finanziellen Fol­gen (in Form von Gebühren­rech­nun­gen) zu bewirken und dadurch ggf. den Absatz ander­er Medi­en­pro­duk­te zu vermindern.