Das BGer schützt ein Urteil des HGer ZH in einem Streit zwischen Tamedia und der SRG. Den Anlass dazu gab ein Werbespot der SRG in eigener Sache auf der SRG-Website und auf Youtube, in dem die SRG u.a. behauptete, die Kosten für das tägliche Fernsehen seien niedriger als jene fürdie tägliche Zeitungslektüre. Die Tamedia hatte darauf beim HGer ZH erfolgreich beantragt, es sei der SRG zu verbieten, den Spot zu verbreiten und zu wiederholen, und zu befehlen, den Spot zu entfernen. Das HGer ZH hiess die Klage (im ordentlichen Verfahren) gut.
Die Parteien waren sich einig, dass die öffentlich-rechtlich begründete Radio- und Fernsehgebühr mit dem privatwirtschaftlichen Abonnementspreis für ein Printprodukt nicht vergleichbar ist. Die SRG wandte aber ein, die mangelnde Vergleichbarkeit sei für jedermann ohne Weiteres erkennbar, so dass eine Irreführungsgefahr entfalle.
Das BGer weist dieses Argument zurück. Es liege gerade kein bloss symbolischer oder plakativer Vergleich vor, weil sich in beiden Fällen um Medienprodukte mit umfassendem Informationsanspruch handle.
Zudem lag eine Wettbewerbshandlung vor. Der Spot war geeignet, das Wettbewerbsverhalten zu beeinflussen, weil er objektiv geeignet war bei KonsumentenEntscheidungen mit finanziellen Folgen (in Form von Gebührenrechnungen) zu bewirken und dadurch ggf. den Absatz anderer Medienprodukte zu vermindern.