BR: Botschaft zur GwG-Anpassung bzgl. ‘Erweiterte Sorgfaltspflichten’ zur Verhinderung der Annahme nicht versteuerter Vermögenswerte

Der Bun­desrat hat am 5. Juni 2015 eine Botschaft zu ein­er erneuten Anpas­sung des Geld­wäschereige­set­zes (SR 955.0; GwG) dem Par­la­ment vorgelegt. Die Vor­lage ist als flankierende Mass­nahme zur zeit­gle­ich präsen­tierten AIA-Vor­lage konzip­iert und soll sämtliche schweiz­erischen Finanz­in­ter­mediäre verpflicht­en, kün­ftig bei der Annahme von Ver­mö­genswerten erweit­erte Sorgfalt­spflicht­en zur Abklärung der Steuerkon­for­mität anzuwenden.

Nach dem bekan­nten Prinzip der risikobasierten Prü­fung muss der Finanz­in­ter­mediär (FI; im Sinne der gel­tenden Def­i­n­i­tion nach Art. 2 GwG) inskün­ftig bei der Auf­nahme neuer Kun­den­beziehun­gen sowie bei der Ent­ge­gen­nahme neuer Anlagew­erte von beste­hen­den Kun­den Abklärun­gen zur Ver­s­teuerung dieser Werte tre­f­fen. “Von der Prü­fung ausgenom­men sind Ver­mö­genswerte von geringem Wert.” (Art. 6a Abs. 1, 2.Satz GwG)

Ergibt sich aus dieser Prü­fung der Ver­dacht, dass ein Kunde dem FI nicht ver­s­teuerte Ver­mö­genswerte anbi­etet, so hat der FI bei Neukun­den die Geschäfts­beziehung abzulehnen (Art. 6a Abs. 4 lit. a GwG).

Bezieht sich der Ver­dacht fehlen­der Steuerkon­for­mität auf neue Ver­mö­genswerte bere­its beste­hen­der Kun­den­ver­hält­nisse, hat der FI weit­ere Abklärun­gen zu tre­f­fen. Je nach Resul­tat dieser erneuten risikobasierten Prü­fung hat der Kunde dem FI die Steuerkon­for­mität dieser Ver­mö­genswerte innert angemessen­er Frist nachzuweisen oder seine Sit­u­a­tion zu reg­u­lar­isieren. Gelingt dies dem Kun­den nicht frist­gemäss, muss der Finanz­in­ter­mediär die Geschäfts­beziehung auflösen. Zu kein­er Auflö­sung der Geschäfts­beziehung kommt es in Fällen, in denen es dem Kun­den nicht möglich ist, die Steuerkon­for­mität nachzuweisen oder die steuer­liche Sit­u­a­tion zu bere­ini­gen, ohne dass ihm nicht zumut­bare Nachteile dro­hen (Art. 6a Abs. 4 lit. b GwG).

Konkretisierende Aus­führungs­bes­tim­mungen sollen gem. Vor­lage von den Auf­sichts­be­hör­den FINMA und Bankenkom­mis­sion (für die ihnen jew­eils unter­stell­ten Finanz­in­ter­mediäre) erlassen wer­den. Dabei hat die FINMA die Kom­pe­tenz, Selb­streg­ulierun­gen von FI-Branchen­ver­bän­den als Min­dest­stan­dard anzuerkennen.

Die Vor­lage ver­fol­gt das­selbe Ziel wie der automa­tis­che Infor­ma­tion­saus­tausch über Finanzkon­ten (AIA) im Hin­blick auf einen steuer­lich kon­for­men Finanz­platz Schweiz. Dabei sollen die neuen GwG-Bes­tim­mungen die laufende AIA-Geset­zge­bung im Sinne ein­er flankieren­den Mass­nahme kom­ple­men­tieren und nicht darüber hin­aus­ge­hen. Deshalb sollen die neuen Sorgfalt­spflicht­en nur „gegenüber Kun­den aus Län­dern greifen, bei denen die kün­fti­gen Abkom­men zum automa­tis­chen Infor­ma­tion­saus­tausch über Finanzkon­ten (AIA) nicht zur Anwen­dung gelan­gen.” Sie gel­ten also nicht gegenüber Kun­den, “mit deren Herkun­ft­s­land die Schweiz den AIA einge­führt hat. Hierunter fall­en auch US-amerikanis­che Kun­den, da FATCA fak­tisch auch einen AIA über Finanzkon­ten enthält. Nicht gel­ten sollen die Sorgfalt­spflicht­en ausser­dem gegenüber Kun­den, die in der Schweiz steuer­lich ansäs­sig sind.“ (Medi­en­mit­teilung BR)

Par­la­men­tarische Beratung und Inkraft­set­zung dieser Vor­lage sollen möglichst par­al­lel zu den AIA-Vor­la­gen erfol­gen (Inkraft­set­zung AIA: 1. Jan­u­ar 2017). 

Geset­zge­bung­spro­jek­te in direk­tem Kon­text zur aktuellen GwG-Vorlage: