Der Bundesrat hat am 5. Juni 2015 eine Botschaft zu einer erneuten Anpassung des Geldwäschereigesetzes (SR 955.0; GwG) dem Parlament vorgelegt. Die Vorlage ist als flankierende Massnahme zur zeitgleich präsentierten AIA-Vorlage konzipiert und soll sämtliche schweizerischen Finanzintermediäre verpflichten, künftig bei der Annahme von Vermögenswerten erweiterte Sorgfaltspflichten zur Abklärung der Steuerkonformität anzuwenden.
Nach dem bekannten Prinzip der risikobasierten Prüfung muss der Finanzintermediär (FI; im Sinne der geltenden Definition nach Art. 2 GwG) inskünftig bei der Aufnahme neuer Kundenbeziehungen sowie bei der Entgegennahme neuer Anlagewerte von bestehenden Kunden Abklärungen zur Versteuerung dieser Werte treffen. “Von der Prüfung ausgenommen sind Vermögenswerte von geringem Wert.” (Art. 6a Abs. 1, 2.Satz GwG)
Ergibt sich aus dieser Prüfung der Verdacht, dass ein Kunde dem FI nicht versteuerte Vermögenswerte anbietet, so hat der FI bei Neukunden die Geschäftsbeziehung abzulehnen (Art. 6a Abs. 4 lit. a GwG).
Bezieht sich der Verdacht fehlender Steuerkonformität auf neue Vermögenswerte bereits bestehender Kundenverhältnisse, hat der FI weitere Abklärungen zu treffen. Je nach Resultat dieser erneuten risikobasierten Prüfung hat der Kunde dem FI die Steuerkonformität dieser Vermögenswerte innert angemessener Frist nachzuweisen oder seine Situation zu regularisieren. Gelingt dies dem Kunden nicht fristgemäss, muss der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung auflösen. Zu keiner Auflösung der Geschäftsbeziehung kommt es in Fällen, in denen es dem Kunden nicht möglich ist, die Steuerkonformität nachzuweisen oder die steuerliche Situation zu bereinigen, ohne dass ihm nicht zumutbare Nachteile drohen (Art. 6a Abs. 4 lit. b GwG).
Konkretisierende Ausführungsbestimmungen sollen gem. Vorlage von den Aufsichtsbehörden FINMA und Bankenkommission (für die ihnen jeweils unterstellten Finanzintermediäre) erlassen werden. Dabei hat die FINMA die Kompetenz, Selbstregulierungen von FI-Branchenverbänden als Mindeststandard anzuerkennen.
Die Vorlage verfolgt dasselbe Ziel wie der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) im Hinblick auf einen steuerlich konformen Finanzplatz Schweiz. Dabei sollen die neuen GwG-Bestimmungen die laufende AIA-Gesetzgebung im Sinne einer flankierenden Massnahme komplementieren und nicht darüber hinausgehen. Deshalb sollen die neuen Sorgfaltspflichten nur „gegenüber Kunden aus Ländern greifen, bei denen die künftigen Abkommen zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) nicht zur Anwendung gelangen.” Sie gelten also nicht gegenüber Kunden, “mit deren Herkunftsland die Schweiz den AIA eingeführt hat. Hierunter fallen auch US-amerikanische Kunden, da FATCA faktisch auch einen AIA über Finanzkonten enthält. Nicht gelten sollen die Sorgfaltspflichten ausserdem gegenüber Kunden, die in der Schweiz steuerlich ansässig sind.“ (Medienmitteilung BR)
Parlamentarische Beratung und Inkraftsetzung dieser Vorlage sollen möglichst parallel zu den AIA-Vorlagen erfolgen (Inkraftsetzung AIA: 1. Januar 2017).
Gesetzgebungsprojekte in direktem Kontext zur aktuellen GwG-Vorlage:
- AIA-Vorlagen vom 5. Juni 2015 (Erwartete Inkraftsetzung: 1.1.2017);
- Umsetzungsgesetzgebung zu den GAFI-Empfehlungen; insbesondere Anpassungen GwG: u.a. „Besondere Sorgfaltspflichten“ / Steuervergehen als GwG-Vortat; neuer Art. 6 Abs. 2 b GwG (Inkrafttreten GwG: 1.1.2016);
- Erweiterte Sorgfaltspflichten im Rahmen des Finanzinstitutsgesetz (FINIG; s. Art. 11 E‑FINIG; Vernehmlassungsergebnis vom 13.03.2015; Botschaft FINIG für Ende 2015 erwartet).