Zwei beklagte Vermieter erschienen nicht an der Schlichtungsverhandlung, obwohl in der Vorladung darauf hingewiesen wurde, bei Nichterscheinen verfahre die Schlichtungsstelle, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre. Die Schlichtungsbehörde auferlegte den Beklagten in Anwendung von Art. 128 ZPO eine Ordnungsbusse wegen Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte die Verfügungen. Das Bundesgericht hob sie dagegen wieder auf (Urteil 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015).
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Schlichtungsbehörde grundsätzlich Disziplinarmassnahmen gestützt auf Art. 128 ZPO ergreifen kann (E. 3.2 und 4). Angesichts der Bedeutung der persönlichen Anwesenheit der Parteien für die Durchführung einer wirkungsvollen Schlichtung sei nicht ausgeschlossen, dass mit Ordnungsbusse bestraft werden könne, wer seine Pflicht zum persönlichen Erscheinen verletze (E. 5.1). Als Ausfluss der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Handelns nach Treu und Glauben sowie mit Blick auf den Gehörsanspruch der Parteien müssten disziplinarische Massnahmen jedoch soweit möglich und zweckmässig vor ihrer Anordnung angedroht werden (E. 5.2). Das war im vorliegenden Fall nicht geschehen, da sich der Hinweis in der Vorladung lediglich auf die Säumnisfolgen nach Art. 206 i.V.m. Art. 209 ff. ZPO bezog, nicht aber auf disziplinarische Massnahmen gestützt auf Art. 128 ZPO (E. 5.3, 5.4 und E. 4.3).