Die Vermieterin eines Bistro-Cafés mit Kiosk und Take Away in Zürich machte beim Handelsgericht Zürich ein Ausweisungsbegehren im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen anhängig. Das Einzelgericht am Handelsgericht Zürich hiess das Begehren gut und wies das Stadtammannamt Zürich an, den Gerichtsbefehl auf Verlangen zu vollstrecken (Urteil 4A_184/2015 vom 11. August 2015).
Gegen diesen Entscheid erhob die Mieterin (A. GmbH) Beschwerde ans Bundesgericht. Sie machte geltend, da sie ein Kündigungsschutzbegehren bei der Schlichtungsbehörde Zürich eingereicht habe, hätte das Handelsgericht Zürich auf das Ausweisungsbegehren nicht eintreten dürfen. Durch den Entscheid habe das Handelsgericht Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO verletzt, wonach ein Streitgegenstand zwischen zwei Parteien nicht an zwei Gerichten gleichzeitig rechtshängig gemacht werden kann.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt ausdrücklich fest, dass über ein Ausweisungsbegehren im summarischen Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO auch dann entschieden werden darf, wenn die vorangehende Kündigung wegen Zahlungsrückstand vom Mieter gerichtlich angefochten wurde und das mietrechtliche Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt ist. In solchen Fällen ist die Gültigkeit der Kündigung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen als Vorfrage nach Art. 257 Abs. 1 ZPO zu beurteilen (E. 3.2).
Da die Mieterin lediglich geltend gemacht hatte, die Kündigung verstosse gegen Treu und Glauben, ohne gleichzeitig zumindest schlüssig zu behaupten, dass einzelne Voraussetzungen einer ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsrückstand nicht vorgelegen hätten, durfte das Einzelgericht am Handelsgericht dem Ausweisungsbegehren stattgeben (E. 4.4).