A. war Geschäftsführer und einziges Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG, über die am 29. Januar 2007 der Konkurs eröffnet wurde. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung vom 28. August 2012 für geschlossen erklärt und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht. In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Aargau A. mit Verfügung vom 10. Februar 2013 zur Bezahlung von abgerundet CHF 450’000 als Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge gestützt auf Art. 52 AHVG und § 35 des aargauischen Gesetzes über Kinderzulagen. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Schadenersatzforderung verjährt war (Urteil 9C_423/2014 vom 10. August 2015).
Nicht umstritten war, dass die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren im Zeitpunkt des Schadenseintritts zu laufen begann, als über die B. AG der Konkurs eröffnet wurde und deshalb die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden konnten (E. 2 und 3). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) machte jedoch geltend, die Ausgleichskasse habe mehrere verjährungsunterbrechende Handlungen vorgenommen (E. 3).
Das Bundesgericht verneinte eine Unterbrechung der Verjährungsfrist, da sich die geltend gemachten Handlungen der Ausgleichskasse allesamt auf die Beitragsforderung gegen die B. AG nach Art. 14 Abs. 1 AHVG und nicht auf die Schadenersatzforderung gegen A. gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG bezogen (E. 4.1). Die Schadenersatzforderung sei mit der Beitragsforderung nicht identisch und stelle eine eigenständige Forderung dar, die auch in Bezug auf die Verjährung ein eigenes Schicksal habe (E. 4.1 und 4.2). Die Ausgleichskasse dürfe deshalb während eines Konkursverfahrens nicht einfach zuwarten, sondern müsse zusätzlich zur Konkurseingabe betreffend die Beitragsforderung rechtzeitig auch noch eine Schadenersatzverfügung gegen das haftpflichtige Organ der insolventen Arbeitgebergesellschaft unter Abtretung einer allfälligen Konkursdividende erlassen (E. 4.2).