BR: Eröffnung Vernehmlassung zur StHG-Anpassung betr. Maklerprovision von nat. Personen

Mak­ler­pro­vi­sio­nen aus Grund­stück­ver­mit­tlun­gen sollen kün­ftig ein­heitlich am Wohn­sitz bzw. Sitz in der Schweiz besteuert wer­den. Der Bun­desrat hat kür­zlich das Vernehm­las­sungsver­fahren zu ein­er entsprechen­den Änderung des Geset­zes über die Har­mon­isierung der direk­ten Steuern der Kan­tone und Gemein­den (StHG, SR 642.14) eröffnet.

Gemäss gel­ten­dem StHG wer­den Mak­ler­pro­vi­sio­nen von in der Schweiz dom­izilierten juris­tis­chen Per­so­n­en in deren Sitzkan­ton besteuert, jene von natür­lichen Per­so­n­en im Liegen­schaft­skan­ton. Diese Unter­schei­dung hat das Bun­des­gericht (BGE 2P.289/2000) als nicht gerecht­fer­tigt erachtet und entsch­ieden, dass die Regelung für die natür­lichen Per­so­n­en auch auf die juris­tis­chen Per­so­n­en anzuwen­den sei.
Die Geset­ze­san­pas­sung führt nun zu ein­er ein­heitlichen Besteuerung am Wohn­sitz bzw. Sitz des Grund­stück­mak­lers. […] Am Grund­stück­sort erfol­gt die Besteuerung nur dann, wenn die ver­mit­tel­nden Per­so­n­en keinen Wohn­sitz bzw. Sitz in der Schweiz haben. […] (Aus der Medi­en­mit­teilung des Bundesrates.)

Gewinne aus Han­del mit Grund­stück­en sind weit­er­hin durch­wegs im Bele­gen­heit­skan­ton zu versteuern.