Maklerprovisionen aus Grundstückvermittlungen sollen künftig einheitlich am Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz besteuert werden. Der Bundesrat hat kürzlich das Vernehmlassungsverfahren zu einer entsprechenden Änderung des Gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) eröffnet.
Gemäss geltendem StHG werden Maklerprovisionen von in der Schweiz domizilierten juristischen Personen in deren Sitzkanton besteuert, jene von natürlichen Personen im Liegenschaftskanton. Diese Unterscheidung hat das Bundesgericht (BGE 2P.289/2000) als nicht gerechtfertigt erachtet und entschieden, dass die Regelung für die natürlichen Personen auch auf die juristischen Personen anzuwenden sei.
Die Gesetzesanpassung führt nun zu einer einheitlichen Besteuerung am Wohnsitz bzw. Sitz des Grundstückmaklers. […] Am Grundstücksort erfolgt die Besteuerung nur dann, wenn die vermittelnden Personen keinen Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben. […] (Aus der Medienmitteilung des Bundesrates.)
Gewinne aus Handel mit Grundstücken sind weiterhin durchwegs im Belegenheitskanton zu versteuern.