Im zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 7. Oktober 2015 äusserte sich das BGer zur Zulässigkeit einer Einzonung von Bauland. Dem Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen der Gesamtrevision ihres Zonenplans wies die Gemeinde Attalens eine Parzelle mit einer Fläche von 14’292 m2 der Bauzone zu. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2011 wies der Gemeinderat die dagegen erhobenen Einsprachen ab und bestätigte die Zuweisung zur Bauzone. In der Folge gelangten über 20 Personen an die Raumplanungs‑, Umwelt- und Baudirektion des Kantons Freiburg (RUBD) und anschliessend an das kantonale Verwaltungsgericht, jedoch ohne Erfolg. Das BGer hingegen heisst die Beschwerde gut und weist die Angelegenheit zur neuen Entscheidung zurück.
In Zentrum des Entscheids steht Art. 38a RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700). Dessen Abs. 1 besagt, dass die Kantone innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der geänderten Gesetzesbestimmungen vom 15. Juni 2012 ihre Richtpläne an die neuen Anforderungen anpassen. Gemäss Abs. 2 darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen bis zur Genehmigung der Richtplananpassungen durch den Bundesrat insgesamt nicht vergrössert werden.
Für das BGer stellte sich insbesondere die Frage, ob das in Art. 38a RPG normierte Einzonungsmoratorium von den Rechtsmittelinstanzen berücksichtigt werden muss, obwohl die Bestimmung zum Zeitpunkt des Entscheids des Gemeinderats noch nicht in Kraft war. Gemäss BGer ist bei der Beantwortung der Frage von folgendem Grundsatz auszugehen:
Par analogie avec les règles du Titre final du CC [Zivilgesetzbuch, SR 210], il faut que la nouvelle règle réponde à un intérêt public majeur, dont l’application ne souffre aucun délai. Il convient ensuite de tenir compte du pouvoir d’examen de l’instance de recours auprès de laquelle la cause est pendante: un pouvoir d’examen complet en légalité peut déjà suffire à une application immédiate du nouveau droit (E. 2.4.).
Im vorliegenden Fall kommt das BGer zum Schluss, dass die kantonalen und kommunalen Behörden aufgrund der neuen Gesetzeslage in absehbarer Zukunft diverse Auszonungen vornehmen müssten. Dabei handle es sich um Vorhaben, die viel schwieriger zu bewerkstelligen seien als Nicht-Einzonungen. Vor diesem Hintergrund bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sofortigen Anwendbarkeit von Art. 38a Abs. 2 RPG. Dies gelte auch für Verfahren, die vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz hängig seien.