1C_59/2015: Beweis der Vollständigkeit einer datenschutzrechtlichen Auskunft (DSG 8)

Das BGer äussert sich im vor­liegen­den Entscheid zum Beweis der Voll­ständigkeit ein­er Auskun­ft i.S.v. Art. 8 DSG. Nach Auf­fas­sung des BVGer und ein­er in der Lehre vertrete­nen Auf­fas­sung ist der Inhab­er der Daten­samm­lung für die Wahrheit und Voll­ständigkeit sein­er Auskun­ft beweispflichtig. Laut BGer obliegt der Gegen­partei bei neg­a­tiv­en Tat­sachen aber eine ver­stärk­te Mitwirkung bei der Bewe­is­führung, ins­beson­dere durch den Gegen­be­weis oder zumin­d­est konkrete Anhalt­spunk­te für das Vorhan­den­sein der betr­e­f­fend­en Tat­sache, hier weit­er­er Dat­en in ein­er Daten­samm­lung. Die blosse Behaup­tung, die Auskun­ft sei unvoll­ständig, genügt dafür nicht. Im konkreten Fall fehlten denn auch ern­sthafte Anhalt­spunk­te für eine unvoll­ständi­ge Aktenherausgabe.