9C_906/2014: Vertraglich zugesicherte Zuschüsse ersetzen keine Rückstellungen bei der Pensionskasse (amtl. Publ.)

Ein Konz­ern tren­nte sich von ver­schiede­nen Grup­penge­sellschaften. Der Anschlussver­trag mit der Pen­sion­skasse B. und der C. AG wurde deshalb aufgelöst, wobei die Rent­ner bei der Pen­sion­skasse verblieben. Der Stiftungsrat beschloss eine Teilliq­ui­da­tion mit Stich­tag 31. Dezem­ber 2010. Gle­ichzeit­ig stand fest, dass per 31. Dezem­ber 2011 die Mehrheit der aktiv­en Ver­sicherten aus­treten würde und damit die näch­ste Teilliq­ui­da­tion bevor­stand. Auf­grund der erwarteten Erhöhung des Rentenan­teils verpflichtete sich die B. AG ver­traglich, im Anschluss an die Teilliq­ui­da­tion per Ende 2010 Zuschüsse an die Pen­sion­skasse zu leisten.

A. bezog von der Pen­sion­skasse eine Rente und ersuchte die Stiftungsauf­sicht des Kan­tons Zürich um Über­prü­fung der Teilliq­ui­da­tion mit Stich­tag 31. Dezem­ber 2010. Er machte im Wesentlichen gel­tend, entwed­er hät­ten anlässlich der Teilliq­ui­da­tion 2010 zusät­zliche Rück­stel­lun­gen vorgenom­men wer­den müssen oder es wäre ein gerin­ger­er tech­nis­ch­er Zinssatz angezeigt gewe­sen, wodurch der Deck­ungs­grad gesunken wäre. Der Deck­ungs­grad sei in der Teilliq­ui­da­tions­bi­lanz per Ende 2010 zu Hoch aus­gewiesen wor­den, was über­höhte Ansprüche der aus­tre­tenden Ver­sicherten zur Folge gehabt habe (Urteil 9C_906/2014 vom 17. Sep­tem­ber 2015, E. 2).

Die Stiftungsauf­sicht stellte hinge­gen fest, der Stiftungsrat habe einen recht­mäs­si­gen Entscheid gefällt. Das Bun­desver­wal­tungs­gericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschw­erde ab. Das Bun­des­gericht hiess demge­genüber die Beschw­erde des A. gut.

Vor Bun­des­gericht war ins­beson­dere umstrit­ten, ob und inwiefern die Pen­sion­skasse zur Bil­dung von Rück­stel­lun­gen verpflichtet war. Das Bun­des­gericht legte das Rück­stel­lungsre­gle­ment der Vor­sorgeein­rich­tung aus und stellte fest, dass eine Pflicht zur Bil­dung von Rück­stel­lun­gen bestand. Die Höhe der Rück­stel­lung lag jedoch grund­sät­zlich im Ermessen des Stiftungsrates (E. 4.2.3 und 4.2.4).

Bezüglich der ver­traglich vere­in­barten Zuschüsse durch die Arbeit­ge­berge­sellschaft hielt das Bun­des­gericht fest, dass dadurch kein gle­ich­w­er­tiger Ersatz für die Bil­dung ein­er Rück­stel­lung geschaf­fen wor­den sei (E. 4.5). Die ver­traglichen Ansprüche der Pen­sion­skasse wür­den von der Bonität der Arbeit­ge­berge­sellschaft abhän­gen. Sicher­heit­en seien keine bestellt wor­den und die ver­traglichen Pflicht­en seien ins­ge­samt auf zwölf Jahre befris­tet (E. 4.4.2). Die geset­zlich erforder­liche Bilanzierung der notwendi­gen Rück­stel­lun­gen lasse sich somit nicht durch die ver­tragliche Vere­in­barung mit der B. AG sub­sti­tu­ieren (E. 4.4.1).