Ein Konzern trennte sich von verschiedenen Gruppengesellschaften. Der Anschlussvertrag mit der Pensionskasse B. und der C. AG wurde deshalb aufgelöst, wobei die Rentner bei der Pensionskasse verblieben. Der Stiftungsrat beschloss eine Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2010. Gleichzeitig stand fest, dass per 31. Dezember 2011 die Mehrheit der aktiven Versicherten austreten würde und damit die nächste Teilliquidation bevorstand. Aufgrund der erwarteten Erhöhung des Rentenanteils verpflichtete sich die B. AG vertraglich, im Anschluss an die Teilliquidation per Ende 2010 Zuschüsse an die Pensionskasse zu leisten.
A. bezog von der Pensionskasse eine Rente und ersuchte die Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich um Überprüfung der Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2010. Er machte im Wesentlichen geltend, entweder hätten anlässlich der Teilliquidation 2010 zusätzliche Rückstellungen vorgenommen werden müssen oder es wäre ein geringerer technischer Zinssatz angezeigt gewesen, wodurch der Deckungsgrad gesunken wäre. Der Deckungsgrad sei in der Teilliquidationsbilanz per Ende 2010 zu Hoch ausgewiesen worden, was überhöhte Ansprüche der austretenden Versicherten zur Folge gehabt habe (Urteil 9C_906/2014 vom 17. September 2015, E. 2).
Die Stiftungsaufsicht stellte hingegen fest, der Stiftungsrat habe einen rechtmässigen Entscheid gefällt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht hiess demgegenüber die Beschwerde des A. gut.
Vor Bundesgericht war insbesondere umstritten, ob und inwiefern die Pensionskasse zur Bildung von Rückstellungen verpflichtet war. Das Bundesgericht legte das Rückstellungsreglement der Vorsorgeeinrichtung aus und stellte fest, dass eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen bestand. Die Höhe der Rückstellung lag jedoch grundsätzlich im Ermessen des Stiftungsrates (E. 4.2.3 und 4.2.4).
Bezüglich der vertraglich vereinbarten Zuschüsse durch die Arbeitgebergesellschaft hielt das Bundesgericht fest, dass dadurch kein gleichwertiger Ersatz für die Bildung einer Rückstellung geschaffen worden sei (E. 4.5). Die vertraglichen Ansprüche der Pensionskasse würden von der Bonität der Arbeitgebergesellschaft abhängen. Sicherheiten seien keine bestellt worden und die vertraglichen Pflichten seien insgesamt auf zwölf Jahre befristet (E. 4.4.2). Die gesetzlich erforderliche Bilanzierung der notwendigen Rückstellungen lasse sich somit nicht durch die vertragliche Vereinbarung mit der B. AG substituieren (E. 4.4.1).