Der Bundesrat hat am 14. Oktober 2015 eine Gesetzesrevision in die Vernehmlassung geschickt, mit welcher die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung ausländischer Konkursverfahren und Nachlassverträge erleichtert werden sollen. Zu diesem Zweck sollen u.a. die Art. 166 und 170 ff. IPRG angepasst bzw. ergänzt sowie ein Art. 244a SchKG eingefügt werden.
Als wesentliche Änderungen werden u.a. vorgeschlagen:
- Das sog. Gegenrechtserfordernis wird ersatzlos gestrichen;
- Neu sollen auch Dekrete anerkannt werden können, die am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners ergangen sind;
- Auf ein Hilfsverfahren soll verzichtet werden können, wenn kein Schutzbedarf für inländische Gläubiger besteht;
- Wird kein Hilfsverfahren durchgeführt, soll die ausländische Konkursverwaltung grundsätzlich alle Befugnisse ausüben können, die dem Schuldner vor der Konkurseröffnung zustanden;
- Die beteiligten Stellen sollen ihre Handlungen koordinieren und mit ausländischen Konkursverwaltungen und Behörden zusammenarbeiten können;
- Auch ausländische Entscheidungen über Anfechtungsansprüche sollen unter gewissen Voraussetzungen anerkannt werden können.
Siehe Erläuternder Bericht, S. 5 f.
Die Medienmitteilung, der Vorentwurf und der Erläuternde Bericht sind im Internet abrufbar. Die Vernehmlassung dauert bis zum 5. Februar 2016.