BR eröffnet Vernehmlassung zu Änderungen im IPRG für eine erleichterte Anerkennung ausländischer Konkursverfahren

Der Bun­desrat hat am 14. Okto­ber 2015 eine Geset­zes­re­vi­sion in die Vernehm­las­sung geschickt, mit welch­er die Voraus­set­zun­gen und das Ver­fahren der Anerken­nung aus­ländis­ch­er Konkursver­fahren und Nach­lassverträge erle­ichtert wer­den sollen. Zu diesem Zweck sollen u.a. die Art. 166 und 170 ff. IPRG angepasst bzw. ergänzt sowie ein Art. 244a SchKG einge­fügt werden.

Als wesentliche Änderun­gen wer­den u.a. vorgeschlagen: 

  • Das sog. Gegen­recht­ser­forder­nis wird ersat­z­los gestrichen;
  • Neu sollen auch Dekrete anerkan­nt wer­den kön­nen, die am Mit­telpunkt der haupt­säch­lichen Inter­essen des Schuld­ners ergan­gen sind;
  • Auf ein Hil­fsver­fahren soll verzichtet wer­den kön­nen, wenn kein Schutzbe­darf für inländis­che Gläu­biger besteht;
  • Wird kein Hil­fsver­fahren durchge­führt, soll die aus­ländis­che Konkursver­wal­tung grund­sät­zlich alle Befug­nisse ausüben kön­nen, die dem Schuld­ner vor der Konkurs­eröff­nung zustanden;
  • Die beteiligten Stellen sollen ihre Hand­lun­gen koor­dinieren und mit aus­ländis­chen Konkursver­wal­tun­gen und Behör­den zusam­me­nar­beit­en können;
  • Auch aus­ländis­che Entschei­dun­gen über Anfech­tungsansprüche sollen unter gewis­sen Voraus­set­zun­gen anerkan­nt wer­den können.

Siehe Erläutern­der Bericht, S. 5 f. 

Die Medi­en­mit­teilung, der Voren­twurf und der Erläuternde Bericht sind im Inter­net abruf­bar. Die Vernehm­las­sung dauert bis zum 5. Feb­ru­ar 2016.