Im Urteil vom 14. Oktober 2015 äusserte sich das BGer zu umweltrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einem 1,5 km langen Abschnitt der Nationalstrasse N1. Im Jahr 2010 ersuchte das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) um Erteilung der Plangenehmigung für das Ausführungsprojekt “N01/36 Anschluss Schlieren — Europabrücke / Umgestaltung und Lärmschutz Grünau” (Ausführungsprojekt). Drei Jahre später erteilte das UVEK dem ASTRA die Plangenehmigung. In der Folge führte die Stadt Zürich gegen die Erteilung der Plangenehmigung erfolgreich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Die vom UVEK gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde weist das BGer ab.
Streitig ist die lärmrechtliche Beurteilung des Ausführungsprojekts. Während sich ASTRA und UVEK auf den Standpunkt stellen, dass von einer reinen Lärmsanierung auszugehen sei, da die Lärmimmissionen nicht wahrnehmbar zunähmen, qualifiziert das BVGer das Ausführungsprojekt aufgrund der starken Veränderung der bestehenden Bausubstanz und der erheblichen Kosten als wesentliche Änderung, welche eine verschärfte Sanierungspflicht nach sich ziehe.
Zunächst äussert sich das BGer in einem theoretischen Teil über den Unterschied zwischen unwesentlichen und wesentlichen Änderungen:
Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus. Gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV [Lärmschutz-Verordnung, SR 814.41] müssen nur die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Für die Sanierung der bestehenden Anlageteile bleibt es daher bei den Vorgaben von Art. 16 f. USG [Umweltschutzgesetz, SR 814.01] i.V.m. Art. 14 f. LSV (E. 3.3.1.).
Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten und nicht — wie bei Neuanlagen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG — die Planungswerte. Werden jedoch Erleichterungen erteilt, müssen — wie bei Neubauten gemäss Art. 25 Abs. 3 USG — ab Überschreitung der Immissionsgrenzwerte Schallschutzmassnahmen an bestehenden Bauten angeordnet und vom Eigentümer der lärmigen Anlage finanziert werden (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 und 11 LSV) (E. 3.3.2.).
In einem weiteren Schritt nimmt das BGer konkret Stellung zum Ausführungsprojekt:
Vorliegend beschränkt sich das Ausführungsprojekt nicht auf reine Unterhaltsarbeiten, sondern es wird praktisch die gesamte oberirdische Bausubstanz ersetzt. Sowohl von den baulichen Massnahmen als auch von den Kosten kommt das Projekt einem Neu- bzw. Wiederaufbau nahe. Dadurch verlängert sich die Lebensdauer der Anlage bis 2063 und darüber hinaus […] (E. 5.).
Laut BGer habe das BVGer das Ausführungsprojekt deshalb zu Recht als wesentliche Änderung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 LSV qualifiziert. Dies habe zur Folge, dass UVEK bzw. ASTRA die Eigentümer von Gebäuden, an denen die Immissionsgrenzwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden können, zum Einbau von Schallfenstern verpflichten und die hierdurch anfallenden Kosten übernehmen müsse.