Parallel zum Grundsatzurteil 2C_364/2012; 2C_377/2012 vom 5. Mail 2015 hat das Bundesgericht einen ähnlich gelagerten Fall unter konsequenter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil analog beurteilt (publiziert ebenfalls am 28. Okt. 2015).
Wie im ersten Fall hatte eine dänische Bank gestützt auf Art. 10 des DBA Dänemark 1974 (SR 0.672.931.41; Fassung von Sept. 2000) die Rückerstattung von Verrechnungssteuer (VSt) auf schweizerischen Dividenden verlangt, ausmachend einen Forderungsbetrag von in casu insgesamt rund CHF 26.4 Mio. Die Dividenden stammten wiederum aus direkt gehaltenen Aktien der Bank, ohne erkennbare Aspekte eines Treuhandverhältnisses. Auch hier lehnte die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) die Rückerstattungsanträge der Bank ab und forderte wiederum darüber hinaus die von ihr zuvor bereits rückerstattete VSt zurück, ausmachend einen Betrag von insgesamt rund CHF 34.6 Mio., zuzüglich Vergütungszins von 5%. Dies mit derselben Begründung wie im Verfahren gem. Grundsatzurteil (d.h.: fehlende Nutzungsberechtigung der Bank; somit kein Anspruch auf Rückerstattung aus DBA DK; Missbräuchliche Berufung auf dasselbe).
Die dagegen ergriffene Beschwerde der Bank wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. Juli 2012 in allen wesentlichen Punkten gestützt (inkl. bzgl. bereits gewährte VSt-Rückerstattung).
Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der EStV hat das Bundesgericht nun seinerseits in fast allen Punkten gutgeheissen, wobei sich der Sachverhalt von jenem des Grundsatzurteils in einigen Punkten unterschied. U.a. indem es vorliegend um sog. Kreisgeschäfte im Rahmen von kombinierten Aktien-/Future-Transaktionen ging, bei kurzer Haltedauer der Aktien vor/nach
Dividendenzahlung (E.6.1 ff.), mit diversen technischen Besonderheiten in der Abwicklung von An- und Verkauf der Aktien (E. 8).
Das BGer wendete auch hier dieselben Beurteilungskriterien an zur Feststellung, ob die Nutzungs- und Verfügungsberechtigung der Bank gegeben sei. Insbesondere prüfte es wiederum unter Würdigung aller Umstände das Mass der Abhängigkeit zwischen VSt-belasteten Erträgen und der Pflicht zu deren Weiterleitung (E. 4.2; gestützt auf Baumgartner; Diss. ZH/2010).
Das BGer bejahte die Verpflichtung der Bank zur vollständigen Weiterleitung ebenso (E. 8 ‘Abhängigkeit 1′; insbesondere E. 8.5) wie auch die Befreiung der Bank von jeglichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Geschäften (E.9 ‘Abhängigkeit 2’; insbesondere E. 9.3). Wiederum kommt das BGer zum Schluss: “Nach dem Gesagten muss der Beschwerdegegnerin die Rückerstattung der Verrechnungssteuer schon aufgrund der ihr abzusprechenden Nutzungsberechtigung verweigert werden. Somit kann offen bleiben, ob der Rückerstattungsanspruch auf anderer Grundlage ebenfalls zu verneinen wäre. Das gilt vorab für eine missbräuchliche Berufung auf das Doppelbesteuerungsabkommen.” (E.10)
Die EStV-Rückforderung von bereits zurückerstatteten Verrechnungssteuern lässt das BGer dagegen mangels ausreichender Klärung des Sachverhalts unbeurteilt und weist die Sache für zusätzliche Abklärungen an die ESTV zurück.
- Pressemitteilung BGer vom 5. Mai 2015 zu diesem und zum Grundsatzurteil;
- NZZ online vom 5. Mai 2015 (erschienen vor Publikation der Urteilsbegründung);
- Neuerer BGE in diesem Zusammenhang mit analogem Resultat:
* 2C_383/2013 vom 2. Okt. 2015 (Beschwerde der CS als Rechtsnachfolgerin der
Clariden Leu; Sachverhaltsvariante: ‘Inländische Bank’; VSt-Rückerstattung nicht gestützt auf DBA; VSt-Rückforderung betraf rund CHF 18.3 Mio);
* NZZ online vom 2. Nov. 2015 betr. dieses Urteil.