2C_895/2012: Bestätigung des Grundsatzurteils 2C_364/2012 bzgl. Rückerstattung VSt / Nutzungsberechtigung

Par­al­lel zum Grund­satzurteil 2C_364/2012; 2C_377/2012 vom 5. Mail 2015 hat das Bun­des­gericht einen ähn­lich gelagerten Fall unter kon­se­quenter Bezug­nahme auf das Grund­satzurteil ana­log beurteilt (pub­liziert eben­falls am 28. Okt. 2015).

Wie im ersten Fall hat­te eine dänis­che Bank gestützt auf Art. 10 des DBA Däne­mark 1974 (SR 0.672.931.41; Fas­sung von Sept. 2000) die Rück­er­stat­tung von Ver­rech­nungss­teuer (VSt) auf schweiz­erischen Div­i­den­den ver­langt, aus­machend einen Forderungs­be­trag von in casu ins­ge­samt rund CHF 26.4 Mio. Die Div­i­den­den stammten wiederum aus direkt gehal­te­nen Aktien der Bank, ohne erkennbare Aspek­te eines Treuhand­ver­hält­niss­es. Auch hier lehnte die Eid­genös­sis­che Steuerver­wal­tung (EStV) die Rück­er­stat­tungsanträge der Bank ab und forderte wiederum darüber hin­aus die von ihr zuvor bere­its rück­er­stat­tete VSt zurück, aus­machend einen Betrag von ins­ge­samt rund CHF 34.6 Mio., zuzüglich Vergü­tungszins von 5%. Dies mit der­sel­ben Begrün­dung wie im Ver­fahren gem. Grund­satzurteil (d.h.: fehlende Nutzungs­berech­ti­gung der Bank; somit kein Anspruch auf Rück­er­stat­tung aus DBA DK; Miss­bräuch­liche Beru­fung auf dasselbe).

Die dage­gen ergrif­f­ene Beschw­erde der Bank wurde vom Bun­desver­wal­tungs­gericht mit Entscheid vom 23. Juli 2012 in allen wesentlichen Punk­ten gestützt (inkl. bzgl. bere­its gewährte VSt-Rückerstattung).

Die dage­gen erhobene Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en der EStV hat das Bun­des­gericht nun sein­er­seits in fast allen Punk­ten gut­ge­heis­sen, wobei sich der Sachver­halt von jen­em des Grund­satzurteils in eini­gen Punk­ten unter­schied. U.a. indem es vor­liegend um sog. Kreis­geschäfte im Rah­men von kom­binierten Aktien-/Fu­ture-Transak­tio­nen ging, bei kurz­er Haltedauer der Aktien vor/nach
Div­i­den­den­zahlung (E.6.1 ff.), mit diversen tech­nis­chen Beson­der­heit­en in der Abwick­lung von An- und Verkauf der Aktien (E. 8).

Das BGer wen­dete auch hier diesel­ben Beurteilungskri­te­rien an zur Fest­stel­lung, ob die Nutzungs- und Ver­fü­gungs­berech­ti­gung der Bank gegeben sei. Ins­beson­dere prüfte es wiederum unter Würdi­gung aller Umstände das Mass der Abhängigkeit zwis­chen VSt-belasteten Erträ­gen und der Pflicht zu deren Weit­er­leitung (E. 4.2; gestützt auf Baum­gart­ner; Diss. ZH/2010).

Das BGer bejahte die Verpflich­tung der Bank zur voll­ständi­gen Weit­er­leitung eben­so (E. 8 ‘Abhängigkeit 1′; ins­beson­dere E. 8.5) wie auch die Befreiung der Bank von jeglichen Risiken im Zusam­men­hang mit diesen Geschäften (E.9 ‘Abhängigkeit 2’; ins­beson­dere E. 9.3). Wiederum kommt das BGer zum Schluss: “Nach dem Gesagten muss der Beschw­erdegeg­ner­in die Rück­er­stat­tung der Ver­rech­nungss­teuer schon auf­grund der ihr abzus­prechen­den Nutzungs­berech­ti­gung ver­weigert wer­den. Somit kann offen bleiben, ob der Rück­er­stat­tungsanspruch auf ander­er Grund­lage eben­falls zu verneinen wäre. Das gilt vor­ab für eine miss­bräuch­liche Beru­fung auf das Dop­pelbesteuerungsabkom­men.” (E.10)

Die   EStV-Rück­forderung   von   bere­its  zurück­er­stat­teten Ver­rech­nungss­teuern lässt das BGer dage­gen man­gels aus­re­ichen­der Klärung des Sachver­halts unbeurteilt und weist die Sache für zusät­zliche Abklärun­gen an die ESTV zurück.